Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) gibt Arbeitnehmern ab Vollendung des 55. Lebensjahres die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in die Rente. Seit 2009 wird dieses Modell zwar nicht mehr von der Bundes­agentur für Arbeit gefördert, aber dennoch kann die Vereinbarung von Altersteilzeit auch heute noch Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit sich bringen. So kann durch Altersteilzeit z.B. für erfahrene Fachkräfte, die kürzer treten möchten und möglicherweise aus Gesundheitsgründen auch eine Frühverrentung in Betracht ziehen, der Anreiz gesetzt werden, länger im Unternehmen zu bleiben.

Rechtsanwalt Dr. Ulrich Hallermann ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Worms und Mainz zum Thema Altersteilzeit.

Wer kann in Altersteilzeit gehen?

Altersteilzeit kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart oder durch Tarifvertrag  oder Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Die Arbeitszeit wird dann bis zum regulären Renteneintritt um mindestens die Hälfte herabgesetzt. Gleichzeitig wird auch das Gehalt halbiert. Der Arbeitgeber muss dieses Grundgehalt oder Regelarbeitsentgelt (sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt) aber um mindestens 20 Prozent aufstocken. Die Aufstockung erhält der Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei. Für das Grundgehalt gilt 2018 eine Beitragsbemessungsgrenze von 6.500 Euro (im Osten: 5.800 Euro).

In Altersteilzeit kann allerdings nur gehen, wer erstens das Einverständnis seines Arbeitgebers hat und zweitens die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem AltTZG erfüllt.

Diese sind:

  • Vollendung des 55. Lebensjahres
  • Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Voll- oder Teilzeittätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre für insgesamt 1.080 Tage
  • Beantragung von Altersteilzeit für mindestens drei Jahre
  • Ende der Altersteilzeit mit Rentenbeginn. Zwischen Altersteilzeit und Rente darf der Arbeitnehmer also nicht erneut arbeiten gehen. Er muss die Altersteilzeit deshalb zeitlich genau planen und darauf achten, dass bis zum Anspruch auf Altersrente keine Lücke verbleibt.

Wahl zwischen zwei Modellen

Bei der Altersteilzeit können Arbeitnehmer zwischen zwei Modellen wählen.

  • Gleichverteilungsmodell: Bei dieser Altersteilzeit-Variante, die oft auch als Kon­ti­nuitäts- oder Re­duk­ti­ons­mo­dell bezeichnet wird, reduziert sich die wöchentliche Arbeitszeit über die gesamte Laufzeit um die Hälfte. Wer vor der Altersteilzeit 40 Stunden in der Woche gearbeitet hat, muss jetzt nur noch 20 Stunden leisten.
  • Blockmodell: Die Altersteilzeit gliedert sich hierbei je zur Hälfte in eine Vollzeit-Arbeitsphase bei halbem Gehalt und eine Freistellungsphase auf. Während letzterer arbeitet der Betreffende gar nicht mehr, bezieht aber weiterhin sein Altersteilzeit-Gehalt. Jede der beiden Phasen beträgt i.d.R. anderthalb Jahre. Es können aber auch längere Zeiten vereinbart werden.

Die meisten Arbeitnehmer wählen das Blockmodell, welches allerdings mit Risiken verbunden ist: Es kann z.B. passieren, dass der Arbeitnehmer vor der zweiten Phase verstirbt und dann im Endeffekt für die Vollzeit-Arbeitsphase vergebens auf Teile seines Gehaltes verzichtet hat. Auch bei Erkrankungen, Arbeitsplatzverlust oder Kurzarbeit in der zweiten Phase (Freistellungsphase) drohen Arbeitnehmern finanzielle Einbußen, insbesondere im Hinblick auf die o.g. Gehalts-Aufstockung.

Gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers in der zweiten Phase sind Arbeitnehmer hingegen durch das AltTZG geschützt: Dieses verpflichtet den Arbeitgeber zu einer Absicherung des noch nicht ausgezahlten Gehaltes gegen Insolvenz.

Da Al­ters­teil­zeit – wie der Name schon sagt – oft eine Teil­zeit­beschäfti­gung zur Folge hat, sind bei ihr auch die Vorschriften des Teil­zeit- und Be­fris­tungs­ge­set­zes (Tz­B­fG) zu beachten.

Auswirkungen auf die Altersrente

Wer über das Thema Altersteilzeit nachdenkt, der sollte bedenken, dass sich während dieser nicht nur das Gehalt reduziert, sondern auch die vom Arbeitgeber abzuführenden Rentenbeiträge. Dieser zahlt nur noch zwischen 80 und 90 Prozent der Rentenbeiträge, die für das Vollzeitgehalt fällig wären. Im Verhältnis zur Reduzierung der Arbeitszeit ist das zwar immer noch vergleichsweise viel. Dennoch hat dieser Umstand natürlich letztlich eine Verringerung der späteren Rentenansprüche zur Folge.

Altersteilzeit versus Abfindung

Es gibt auch Fälle, in denen älteren Arbeitnehmern vom Arbeitgeber nahegelegt wird, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen. Als Alternative wird dann oft ein Abfindungsangebot in Verbindung mit einem Aufhebungsvertrag oder einer betriebsbedingten Kündigung in Aussicht gestellt. Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber sich auf diese Weise von ihnen trennen möchte, sollten unbedingt anwaltlich prüfen lassen, welche Alternative für sie vorteilhafter wäre.

Einen Sonderfall bilden Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Sie können, wenn sie in Altersteilzeit gehen, zusätzlich Anspruch auf eine Abfindung haben. Diese dient dem Ausgleich von Rentenabschlägen, die durch eine vorzeitige Verrentung entstehen können. Nach § 5 Abs.7 des Tarifvertrags Altersteilzeit (TV ATG) erhalten Sie je 0,3 v. H. Rentenminderung pro Monat eine Abfindung in Höhe von 5 v. H. Ihres letzten Gehalts.

Tipp: Gerade Arbeitnehmer mit kleineren Gehältern sollten sich nicht vorschnell für Altersteilzeit entscheiden. Für sie ist es besonders wichtig, zuvor mit spitzem Bleistift nachzurechnen, ob sie mit dem geringeren Altersteilzeitgehalt und auch mit der späteren verminderten Altersrente wirklich auskommen. Auch ein Gespräch mit der Rentenversicherung ist dringend zu empfehlen.
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Hallermann ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und berät Sie fachkundig und umfassend zur Vereinbarung von Altersteilzeit-Regelungen. Er kennt die wichtigsten Arbeitgeber in Worms und Mainz und deren Vorgehen bei der Vereinbarung von Altersteilzeit sehr genau.