8Angestellte Geschäftsführer haben im Unternehmen eine Sonderstellung. Oft gelten sie nicht als Arbeitnehmer: Der Schutz, den Arbeitnehmer durch das Arbeitsrecht genießen, kommt ihnen dann nicht zugute. Hat ein Geschäftsführer Arbeitnehmerstatus, so ist er in aller Regel leitender Angestellter. Dann gilt für ihn zwar das Arbeitsrecht, aber mit Einschränkungen.
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Hallermann berät angestellte Geschäftsführer nicht nur beim Aushandeln ihres Anstellungsvertrages. Auch im laufenden Anstellungsverhältnis tritt er bei Streit mit dem Arbeitgeber durchsetzungsstark für sie ein.
Arbeitnehmer – ja oder nein?
Ob ein angestellter Geschäftsführer Arbeitnehmer ist, hängt davon ab, wie frei er über die Geschicke des Unternehmens entscheiden kann und wie viel Einfluss er hat. Ein Geschäftsführer, der keine umfassende Handlungsvollmacht hat, sondern eher operative als strategische Aufgaben wahrnimmt, stark an Weisungen gebunden und vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist, kann durchaus Arbeitnehmer sein. Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls.
Klarer ist die Sachlage bei GmbH-Geschäftsführern. Diese sind Organe der Gesellschaft, die für die GmbH handeln. In der Regel haben sie gar keinen Arbeitsvertrag, sondern einen so genannten Dienstvertrag und sind keine Arbeitnehmer. GmbH-Geschäftsführer können von der Gesellschafterversammlung abberufen und ihr Dienstvertrag kann ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden. Das Kündigungsschutzgesetz gilt für sie nicht.
Auch bei der GmbH heißt es aber: Keine Regel ohne Ausnahme. Stark weisungsabhängigen GmbH-Geschäftsführern ist von der Rechtsprechung im Einzelfall auch schon Arbeitnehmerstatus zuerkannt worden.
Geschäftsführer als leitender Angestellter
Ist ein Geschäftsführer Arbeitnehmer, so ist er in aller Regel als leitender Angestellter anzusehen.
Nach dem Kündigungsschutz- bzw. dem Betriebsverfassungsgesetz ist ein Arbeitnehmer dann leitender Angestellter, wenn er entweder zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt, mit Generalvollmacht/Prokura ausgestattet ist oder für das Unternehmen bedeutende Aufgaben im Wesentlichen weisungsfrei treffen kann. Bei einem Geschäftsführer sind diese Voraussetzungen regelmäßig gegeben.
Als leitender Angestellter fällt der Geschäftsführer unter den Schutz des Arbeitsrechts und er kann vor dem Arbeitsgericht klagen. Im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern gelten allerdings einige Einschränkungen:
- Keine Vertretung durch den Betriebsrat. In Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten können für sie aber Sprecherausschüsse gebildet werden.
- Für Kündigungen leitender Angestellter gilt zwar grundsätzlich das Kündigungsschutzgesetz. Sie müssen aber z.B. dem Betriebsrat nicht vorher angezeigt werden. Erhebt der leitende Angestellte erfolgreich Kündigungsschutzklage, so kann der Arbeitgeber außerdem trotzdem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen. Er hat dann allerdings eine Abfindung zu zahlen.
- Das Arbeitszeitgesetz gilt für leitende Angestellte nicht und sie können auch nicht darauf bestehen, dass ihnen Überstunden extra bezahlt werden.
Haftung des Geschäftsführers
Wer einen Dienstvertrag als Geschäftsführer angeboten bekommt, der sollte auch an die Haftungsrisiken denken, die ihn im Unterschied zu einem normalen Arbeitnehmer treffen.
Der GmbH-Geschäftsführer haftet zum Beispiel sowohl der Gesellschaft für Sorgfaltspflichtverletzungen und andere Verfehlungen (Innenhaftung) als auch Dritten (Außenhaftung). Im Dienstvertrag können aber Haftungsbegrenzungen oder der Abschluss einer Directors-and-Officers-Versicherung (D&O) vereinbart werden.
Streitfall nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Manche Arbeitgeber vereinbaren mit ihren Arbeitnehmern ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Der ehemalige Mitarbeiter darf dann zum Beispiel für eine bestimmte Zeit nicht zur Konkurrenz wechseln. Eine solche Vereinbarung unterliegt nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) allerdings bestimmten Einschränkungen. Insbesondere muss der Arbeitgeber sich dazu verpflichten, dem Arbeitnehmer eine so genannte Karenzentschädigung zu zahlen: Für jedes Jahr des Verbots muss sich diese mindestens auf die Hälfte der dem Angestellten zuletzt gezahlten Bezüge belaufen.
Angestellte Geschäftsführer müssen auch hier wieder auf der Hut sein. Die Rechtsprechung hat zumindest für GmbH-Geschäftsführer entschieden, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote auch ohne die Einschränkungen des HGB wirksam vereinbart werden können, also auch ohne jede finanzielle Entschädigung!
Dr. Ulrich Hallermann – Rechtsanwalt für Geschäftsführer in Worms und Mainz
Ich helfe angestellten Geschäftsführern beim Aushandeln ihres Dienstvertrages und bewahre sie vor vermeidbaren Risiken.
Dabei achte ich besonders auf eine Absicherung in folgenden Fragen:
- Schutzklauseln zu Kündigung des Dienstvertrages
- Vertragliche Vereinbarung einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Vertragliche Vereinbarung bezahlten Urlaubs
- Vertragliche Vereinbarung der Erstattung von Beiträgen für private Versicherungen (Rentenversicherung, Krankenversicherung etc.)
- Vertragliche Begrenzung der Geschäftsführerhaftung
- Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot: Vereinbarung einer Entschädigungszahllung
Auch wenn es in einem bereits bestehenden Dienstverhältnis oder danach zum Streit über Ihre Rechte und Pflichten kommt, vertrete ich Sie engagiert und kompetent.