Wie kann eine Partei die Reaktivierung verhindern oder erreichen ?

Relativ selten kommt es in der Praxis zu einer sogenannten Reaktivierung. Reaktivierung bedeutet, dass ein bereits in den Ruhestand versetzter Beamter aufgrund der Genesung wieder zum Dienst herangezogen wird.
Im Reaktivierungsverfahren muss anhand ärztlicher Atteste geklärt werden, in welchem Gesundheitszustand sich der Beamte befindet. Das Reaktivierungsverfahren kommt tendenziell bei langwierigen psychologischen Erkrankungen in Betracht, da hier eine Besserung des Gesundheitszustandes denkbar ist.
Weniger sinnvoll ist es z.B. bei schweren Krebserkrankungen, da hier nur selten eine Besserung des Gesundheitszustandes in Betracht kommen wird.
Der Beamte wird seine Atteste danach ausrichten, was sein Ziel ist: Sofern er reaktiviert werden möchte (z.B. um seine monatlichen Bezüge zu erhöhen), muss ein möglichst guter Gesundheitszustand belegt werden. Sofern er nicht reaktiviert werden möchte, muss ein möglichst schlechter Gesundheitszustand belegt werden.
Der Dienstherr wiederum ist eventuell haushaltsrechtlich dazu verpflichtet, im Falle einer Genesung die Reaktivierung durchzuführen. Offenkundige dienstfähige Beamte können kaum im Ruhestand belassen.
Bei Fragen zu dieser Thematik berät Sie RA Dr. Hallermann gerne bzw. führt entsprechende Vertretungen vor dem Verwaltungsgericht durch.