Der nachfolgende Auszug aus der Entscheidung gibt ein gutes Beispiel, welche Faktoren bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu berücksichtigen sind:
Der Kläger begehrt mit seiner Disziplinarklage die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Diesem werden als Polizeibeamten in einer Führungsposition Untreue durch Bestellung von Hardware ohne dienstliche Notwendigkeit, Arbeitszeitbetrug und der Besitz kinder- und jugendpornographischer Dateien vorgeworfen.
Entscheidungsgründe:
Art. 11 Bayerisches Disziplinargesetz – BayDG) erkannt.
Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf.
Art. 76 Abs. 1Satz 1 Nr. 3, Satz 3, Satz 4 Halbs. 1, Satz 5 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPersVG) beteiligt, die mit Schreiben vom 18. August 2021 keine Einwendungen gegen die geplante Disziplinarklage auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhob. Auch die Schwerbehindertenvertretung wurde im Verfahren ordnungsgemäß nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX beteiligt und erhob mit Schreiben vom 5. August 2021 ebenfalls keine Einwendungen gegen die Disziplinarklageerhebung. Beide Gremien äußerten sich aufgrund umfassender Aktenkenntnis.
1.1. Auf Antrag des Beklagten vom 27. Mai 2021 hin wurde vor Erhebung der Disziplinarklage die Personalvertretung nachArt. 53 BayDG. Ein Mangel ist nur dann wesentlich, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (2 B 1.16 – juris Rn. 10). Eine solche Ergebnisrelevanz ist hier nicht ersichtlich. Es wurde bereits nicht dargetan, welches Ergebnis eine Beweisaufnahme hinsichtlich der angesprochenen Zeugen und Sachmittel hätte erbringen und wie sich dies auf das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen konkret hätte auswirken sollen. Im Übrigen überprüft das Gericht die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe nochmals eigenständig und führt – falls erforderlich – aufgrund eigener Sachverhaltswürdigung eine Beweiserhebung durch. Entsprechend wurden in der mündlichen Verhandlung Zeugen gehört und der Beklagte ausführlich informatorisch befragt. , B.v. 7.7.2016 –
1.2. Soweit der Beklagte rügt, dass Beweise im Hinblick auf Zeugen und Sachmittel nicht erhoben wurden, führt dies jedenfalls nicht zu einem wesentlichen Mangel nach1.3. Im Übrigen erhielt der Beklagte in allen Verfahrensschritten die Gelegenheit zur Äußerung, von der er mehrfach Gebrauch machte.
Art. 54 Satz 1 BayDG ausgeschieden wird (2.2.). Die nachfolgende Darstellung folgt dabei der Reihenfolge in der Disziplinarklage.
2. Das Gericht legt dem Beklagten in tatsächlicher Hinsicht Untreue hinsichtlich der Bestellung des NAS-Systems und der 16 Festplatten (2.1.), Arbeitszeitverstöße (2.3.) und den Besitz kinder- und jugendpornographischer Dateien (2.4.) zur Last. Im Hinblick auf die weiter vorgeworfene Bestellung eines Wlan-Hotspots bestehen Ungewissheiten in tatsächlicher Hinsicht, weshalb dieser Vorwurf nachArt. 3 BayDG i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht muss sich im Rahmen der Beweiswürdigung selbst eine Überzeugung bilden. Es hat aufgrund der gesamten Beweislage zu prüfen, ob es von der Tat und der Schuld des Beamten überzeugt ist. Die Überzeugung des Gerichts muss sich dabei auf einen konkreten, bestimmten Geschehensablauf richten. Das Gericht darf weiter keine vernünftigen Zweifel an der Schuld des Beamten haben. Die hierfür erforderliche Gewissheit erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen, wobei die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Geschehensverlaufs die erforderliche Gewissheit nicht ausschließt (16a D 09.3029 – juris Rn. 44). , U.v. 18.3.2015 –
Ob ein Dienstvergehen erwiesen ist, entscheidet das Gericht nach
§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. §§ 266 Abs. 1, 263 Abs. 1 und 184b Abs. 3, 184c Abs. 3 StGB – teilweise a.F.) verstoßen. Der Arbeitszeitbetrug führt weiter zu einem Verstoß gegen die Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG), und die Pflicht, allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG i.V.m. innerdienstlichen Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung). Alle Taten verstoßen gegen die Pflicht, sich dem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG in der bis zum 6.7.2021 geltenden Fassung).
3.1. Durch die unter 2.1., 2.3. und 2.4. dargestellten Taten der Untreue, des Arbeitszeitbetrugs und des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften hat er gegen die Pflicht, die Gesetze zu beachten (Bei diesen Verstößen handelt es sich um solche gegen leicht einsehbare Kernpflichten eines Polizeibeamten.
2 B 24.16 – juris Rn. 14). , B.v. 5.7.2016 –
3.2. Im Hinblick auf die Taten unter 2.1. (Beschaffung von Hardware) und 2.3. (Arbeitszeitbetrug) liegt innerdienstliches Fehlverhalten vor, weil das pflichtwidrige Verhalten in das Amt und die dienstlichen Pflichten des Beklagten eingebunden war (Auch der Besitz der kinder- und jugendpornographischen Dateien (vgl. 2.4.) ist innerdienstlich erfolgt. Insoweit legt das Gericht die Bekundung des Beklagten zu Grunde, der das NAS-System als dienstliche Hardware anschaffte und bis zur Durchsuchung am 8. August 2017 nicht seinem Vermögen einverleibte. Nach diesem Vortrag handelte es sich um dienstliche Hardware, auf der die pornographischen Dateien gespeichert waren, und ist es damit konsequent, den Besitz der Dateien als innerdienstlich anzusehen.
3.3. Der Beklagte handelte im Hinblick auf alle vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen vorsätzlich.
Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen.
4. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nachArt. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (2 C 6.14 – juris Rn. 12; , U.v. 10.12.2015 – 16a D 14.2285 – juris Rn. 55). Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten ( , U.v. 29.6.2016 – 16b D 13.993 – juris Rn. 36). – juris Rn. 25; , U.v. 5.10.2016 –
4.1. Nach16a D 13.1540 – juris Rn. 67). , U.v. 11.5.2016 –
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (16a D 13.1540 – juris Rn. 66). Diese liegt hier in der innerdienstlichen Untreue. , U.v. 11.5.2016 –
Fallen einem Beamten – wie hier – mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (2 B 24.16 – juris Ls. und Rn. 15). Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ( , B.v. 5.7.2016 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12; , U.v. 10.12.2015 – 16a D 19.681 – juris Rn. 52). Damit ist infolge des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren für die Untreue ( , U.v. 1.7.2020 – § 266Abs. 1 StGB) der Orientierungsrahmen bis zu Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet.
4.2. Zur konkreten Bestimmung der Disziplinarmaßnahmebemessung ist in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert des Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat (2 B 24.16 – juris Rn. 15). Es ist daher unerheblich, dass der Beklagte mit Strafbefehl des , B.v. 5.7.2016 – 30. Juli 2018 wegen Untreue lediglich zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde. vom
Bei dem vorliegenden innerdienstlichen Dienstvergehen kommt dem abgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine indizielle Bedeutung zu (Das Dienstvergehen wiegt auch bei einer konkreten Betrachtung der Tat schwer. Der Beklagte hat ohne dienstliche Notwendigkeit technisches Equipment von hohem Wert (knapp 4.500 €) bestellt, dieses unter Verwendung anstößigen Materials für unnötige Tests eingesetzt, deren Ergebnisse nicht in den Dienstbetrieb eingeflossen sind und die Hardware nach Abschluss der Tests nicht an den Dienstherrn zurückgegeben.
4.3. Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens gebietet sich hier auch deshalb, weil erschwerende Umstände vorliegen.
4.3.1. Zu Lasten des Beklagten sprechen die weiteren Taten des Arbeitszeitbetrugs und des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften.
16a D 07.1479 – juris Rn. 95). Dies gilt in besonderem Maße für den Beklagten, dem mit der Möglichkeit zur Arbeitsleistung im Home Office weitere Flexibilisierung zugestanden worden war. Gerade weil Verstöße gegen die Arbeitszeit oft nur durch Beobachtungen und Meldungen von Kollegen zutage treten und damit die Entstehung und Förderung eines Klimas gegenseitiger Überwachung gefördert wird, ist es erforderlich, Gleitzeitverstößen mit den Mitteln des , U.v. 25.3.2009 – Disziplinarrechts effektiv zu begegnen (35 K 2513.08 – juris Rn. 75). , U.v. 22.10.2009 –
Mit dem Arbeitszeitbetrug ist eine weitere gravierende Pflichtverletzung erfolgt. Der Beklagte hat in insgesamt 36 Fällen die Arbeitszeiterfassung nicht korrekt durchgeführt und seine Dienstzeit nicht korrekt verbucht. Er hat in 17 Fällen Arbeitspausen nicht verbucht, elf Mal unberechtigterweise bei der Polizeistation in … ein- bzw. ausgechippt und acht Mal vor Betreten der Dienststelle über das polizeiliche Notebook eingechippt. Auf diese Weise hat er über die Dauer eines Jahres die Arbeitszeiterfassung manipuliert und sich ein Arbeitszeitguthaben von mindestens 46:47 Stunden (rund 6 Arbeitstage) erschlichen. Infolgedessen liegt planmäßiges und täuschendes Handeln des Beklagten vor. Auch dieses Fehlverhalten wiegt schwer und wäre per se mindestens mit einer Kürzung der Dienstbezüge zu ahnden. Mit dem Arbeitszeitbetrug hat der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn in schwerem Maße erschüttert, das gerade darin liegt, dass dieser seinen Beschäftigten mit der Einrichtung der gleitenden Arbeitszeit einen weiten Freiraum und große Flexibilität einräumt (16a D 20.975 – juris Rn. 26) und kommt dieser Begründung für das erhebliche disziplinarrechtliche Gewicht dieser Straftat auch ohne das Interesse des Beklagten an den dargestellten Inhalten unveränderte Bedeutung zu. , U.v. 6.4.2022 –
Weiter zulasten des Beklagten ist der strafbare Besitz kinder- und jugendpornographischer Dateien zu berücksichtigen, der bereits per se ein schwerwiegendes Dienstvergehen begründet. Zwar folgt das Gericht dem Vortrag des Beklagten, dass er diese Dateien nicht aus Interesse an ihrem Inhalt heruntergeladen hat. Dennoch tragen bereits der Download und der nachfolgende Besitz mit der damit verbundenen Nachfrage nach derartigem Bild- und Videomaterial zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei (16a D 18.1764 – juris Rn. 59). , U.v. 30.9.2020 –
4.3.2. Generell zu Lasten des Beklagten sprechen im vorliegenden Verfahren seine hervorgehobene Stellung als EPHK (Besoldungsgruppe A 13) und als Sachgebietsleiter mit Vorgesetzten- und Vorbildfunktion. Seine (inner-)dienstliche Stellung wirkt sich erschwerend aus, weil die Verletzung insbesondere innerdienstlicher Pflichten durch Vorgesetzte mit besonderer Verantwortung größere Auswirkungen auf die Dienstmoral und das Ansehen der öffentlichen Verwaltung auslöst als bei Beamten in untergeordneter Dienststellung (vgl.4.3.3. Weiter zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen ist der Umstand, dass er im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Herausgabe des dienstlichen Handys betrieben hat, weil auch dort private Daten gespeichert waren.
4.4. Von der danach auszusprechenden Höchstmaßnahme ist hier auch nicht ausnahmsweise zugunsten einer milderen Disziplinarmaßnahme abzusehen, weil Milderungsgründe vorliegen, die geeignet sind, das schwere Dienstvergehen des Beklagten als weniger gravierend erscheinen zu lassen, und die nicht durch Erschwerungsgründe aufgewogen werden.
4.4.1. Zu Gunsten des Beklagten spricht zwar mit bedeutendem Gewicht seine angeschlagene Gesundheit und der ihm zuerkannte GdB von 50 v.H.. Nach einem zuletzt vorgelegten Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom 27. Juni 2017 hat er seit einem Verkehrsunfall im September 2010 Dauerschmerzen im oberen Wirbelsäulenbereich mit einem hohen Schmerzintensitätsgrad und Bewegungseinschränkungen. Er trägt auch selbst vor, dass die kontinuierlichen Schmerzen ihn in seiner Lebensführung stark beeinträchtigen.
4.4.2. Nicht zu Gunsten des Beklagten kann berücksichtigt werden, dass er die zu erbringende Wochenarbeitszeit von 40 Stunden tatsächlich abgeleistet hat. Insoweit widersprechen sich die Aussagen des Dienstherrn und des Beklagten. Zwar liegt im Hinblick auf die guten Beurteilungen, die beanstandungsfreie Führung des Sachgebiets und die ständige Erreichbarkeit für First-Level-Support nahe, dass er mindestens die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erbracht hat. Im Hinblick auf den dies dementierenden Vortrag des Klägers kann dieser Umstand jedoch nicht zu Gunsten des Beklagten gewertet werden.
16a D 20.975 – juris Rn. 51). , U.v. 16.4.2022 –
4.4.3. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens kann die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und stets sehr gute dienstliche Leistungen zeigte, wie sich in seinen Beurteilungen von 2012 und 2015 mit jeweils 13 Punkten zeigt, nicht zum Ausspruch einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Ein solches Verhalten stellt lediglich den Regelfall dar, führt bei einem derart gravierenden Fehlverhalten aber nicht zum Absehen von der angemessenen Maßnahme (2 B 30/18 – juris Rn. 8). , B.v. 22.10.2018 –
4.4.4. Auch die lange Verfahrensdauer seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 24. August 2017 und damit vor mehr als fünf Jahren kann nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Dies ließe sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Das von dem Beamten zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden (Art. 16 BayDG).
5. Sämtliche Taten sind trotz des langen Zeitablaufs auch zum jetzigen Zeitpunkt noch verwertbar. Für die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gibt es kein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (vgl.6. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig.
Der Beklagte wendet insoweit zwar ein, als minderschwere und ausreichende Disziplinarmaßnahme komme eine Zurückstufung oder die Abgabe seiner leitenden Funktionen in Betracht. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf seine Schwerbehinderung. Zudem liege nach der abgeurteilten Untreue vier Jahre straffreie Lebensführung vor.
16b D 19.1302 – juris Rn. 67). , U.v. 20.9.2021 –
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erscheint jedoch als angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme. Sie verfolgt als disziplinarische Höchstmaßnahme neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Entfernung aus dem Dienst beruht dann auf einer schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Die in der Entfernung vom Dienst liegende Härte für den Beamten – insbesondere hinsichtlich des Verlustes seiner Dienstbezüge bzw. künftigen Ruhegehalts – ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten (