Die Aufgaben der Datenschutzbeauftragten werden in Art . 39 DSGVO geregelt:
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- Unterrichtung und Beratung von Dienststellenleitung und Bediensteten, hinsichtlich ihrer Pflichten nach DSGVO sowie sonstigen Datenschutzvorschriften (insbesondere das jeweilige Landesdatenschutzgesetz)
- Überwachung der Einhaltung der DSGVO sowie anderer Datenschutzvorschriften der Union sowie der Strategien der Dienststellenleitung für den Datenschutz einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Bediensteten und der diesbezüglichen Überprüfungen;
- Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35 DSGVO;
- Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
- Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36 DSGVO (=Abstimmung vor Aufnahme neue Datenverarbeitung), und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.