Verlust des Ruhegehaltes bei schweren Dienstvergehen

Bei schweren Dienstvergehen kann das Ruhegehalt auch noch nach der Pensionierung aberkannt werden.

Es ist der Albtraum jedes Beamten: Der Verlust des Ruhegehaltes. Das dies zumindest in Extremfällen möglich ist, zeigt ein Auszug aus der Pressemitteilung VG Trier, Urteil vom 20. Mai 2022 – 3 K 3591/21.TR:

„Die landesweit für Disziplinarsachen zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einer Beamtin, die bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2019 im Dienst des klagenden Landes im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz stand und unter anderem für die Einziehung von Kosten zuständig war, das Ruhegehalt aberkannt.

Die Richter stellten fest, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Tätigkeit bei einer landesweiten Kostenstelle in mehreren Hinterlegungsfällen rund 100.000 EUR veruntreuend unterschlagen habe. Hierdurch habe sie sich nicht nur strafbar gemacht, sondern in disziplinarrechtlicher Hinsicht zugleich in gravierender Weise gegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und ihre Pflicht zur uneigennützigen und gewissenhaften Amtsführung sowie gegen ihre Verpflichtung zu rechtmäßigem dienstlichen Handeln verstoßen.

Das Fehlverhalten der Ruhestandsbeamtin könne nur mit der Höchstmaßnahme, der Aberkennung des Ruhegehalts, ausreichend geahndet werden, da sie durch ihr Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Einem Beamten, der bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, zu deren wesentlichem Kern gerade die Fürsorge für fremdes Vermögen zähle, ihm in seiner amtlichen Eigenschaft anvertrautes Vermögen entgegen der gesetzlichen Vorgaben verwalte und eine Kontrolle durch eine unvollständige sowie falsche Dokumentation erschwere, könne in aller Regel durch den Dienstherrn zukünftig nicht das notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit entgegengebracht werden. „

Das Ruhegehalt wurde hier also aberkannt für Verstöße, die noch während der Dienstzeit begangen wurden. Denkbar ist aber auch das Aberkennen für Verhaltensweisen während des Ruhegehaltsbezugs (z.B. schwerwiegende Verstöße gegen das politische Mäßigungsgebot).