Verwaltungsgericht Münster, 13 K 2690/19.O vom 12.04.21: Auch ein mehrere Jahrzehnte altes Dienstvergehen kann zur Aberkennung des Ruhegehaltes führen

Auszug aus der Entscheidung: „Aufgrund von Zeugenvernehmungen im Rahmen der disziplinarrechtlichen Ermittlungen ergab sich zudem der Verdacht eines äußerst distanzlosen Verhaltens (Liebesbeziehung und eine auch sexuell ausgerichtete Beziehung) gegenüber dem seinerzeit minderjährigen Schüler      in den Jahren 1983 bis ca. 1984, weshalb das Disziplinarverfahren am 30. August 2016, zugestellt am 1. September 2016, um […]

Auszug aus der Entscheidung:

 

 

Die Versetzung der Beklagten in den Ruhestand rechtfertigt ebenfalls kein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Versetzung einer Beamtin in den Ruhestand die Ausübung der Disziplinarbefugnis nicht beeinträchtigt. Denn auch Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte verfolgen den Zweck, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen. Es wären Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität der Beamtenschaft zu erwarten, wenn eine Ruhestandsbeamtin trotz eines erheblichen, während ihrer aktiven Dienstzeit begangenen Dienstvergehens, durch das sie das Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit zerstört hat, weiterhin ihr Ruhegehalt beziehen könnte und berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen. Auch gebietet der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Beamtin, die nach Begehung einer schwerwiegenden Verfehlung in den Ruhestand tritt, nicht besser gestellt werden darf als eine Beamtin, die bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt. Auf diese Weise wird die Disziplinarmaßnahme nicht von dem mehr oder weniger zufälligen oder gar gesteuerten Ausscheiden aus dem aktiven Dienst abhängig gemacht.“