1.
Das Verbot der Doppelbestrafung gilt (analog) im Disziplinarrecht, als wegen eines Dienstvergehens nicht mehrere disziplinarische Sanktionen verhängt werden dürfen.
2.
Die postalische Übersendung eines Empfangsbekenntnisses unter Nutzung eines mit Postwertzeichen in Höher von insgesamt 4-Cent stellt unter Berücksichtigung aller (Begleit-) Umstände eine Verletzung der jeden Beamten obliegenden Pflicht zur Treue zur Verfassung dar.
3.
Es ist unmöglich, die rechtliche Existenz des Staates zu leugnen und sich zugleich zu dessen Grundordnung zu bekennen.
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Das Disziplinarverfahren ist nicht aufgrund des auch im Disziplinarrecht (entsprechend) geltenden Verbots der Doppelbestrafung (siehe Art. 103 Abs. 3 GG) unzulässig; insoweit ist kein „Disziplinarklageverbrauch“ eingetreten.
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Das Verbot der Doppelbestrafung gilt zwar unmittelbar nur für Verurteilungen aufgrund der (allgemeinen) Strafgesetze. Es gilt darüber hinaus aber auch (analog) im Disziplinarrecht, als wegen eines Dienstvergehens nicht mehrere disziplinarische Sanktionen verhängt werden dürfen. Ein Disziplinarverfahren ist daher unzulässig, wenn ihm ein tatsächlicher Sachverhalt zugrunde liegt, über den bereits in einem früheren Disziplinarverfahren entschieden wurde.
Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Denn der Streitgegenstand differiert zu der im Verfahren 13 K 5475/16.O VG Münster erhobenen und seit dem 13. März 2019 mit dem Ausspruch eines Verweises rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarklage.
Der Streitgegenstand definiert sich über den prozessualen Anspruch, der seinerseits durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist.
Das dem Beklagten im Zeitraum vom 0. bis 00.00.0000 nunmehr vorgehaltene Verhalten erfolgte nach dem erstinstanzlichen Urteilsausspruch im Verfahren 13 K 5475/16.O VG Münster und wurde dem Beklagten bisher nicht vorgeworfen.
Die Disziplinarklage ist begründet.
In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht aufgrund der Einlassung des Beklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und der sich aus der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Akten ergebenden Beweislage von folgendem Sachverhalt aus:
Die Personalabteilung des Klägers übersandte mit Schreiben vom 00.00.0000 dem Beklagten eine Krankenversichertenkarte. Das Schrei-ben wurde am 00.00.000 zugestellt mit der Bitte, ein vorgefertigtes Empfangsbekenntnis zurückzusenden, um den Erhalt der Krankenversichertenkarte zu bestätigen. Dieser Bitte kam der Beklagte nach. Das Empfangsbekenntnis ging am 00.00.0000 unterschrieben bei dem Kläger ein. Der Beklagte benutzte für die Übersendung durch die Deutsche Post AG einen Briefumschlag, welcher mit zwei Postwertzeichen zu je 2-Cent frankiert war. Zudem versah der Beklagte den Briefumschlag mit dem handschriftlichen Zusatz „non Goverment FRG“ (wörtlich übersetzt: „keine Regierung Bundesrepublik Deutschland“). Die Postleitzahl der Stadt E. als Teil der Adresse des Empfängers wurde in eckige Klammern gesetzt („[00000] E. “). Nachporto durch die Deutsche Post AG wurde nicht erhoben. Die beiden Postwertzeichen wurden mit Poststempel vom 00.00.0000 entwertet. Mit dem Schreiben manifestierte der Beklagte seine innere Abkehr von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes.
Mit dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt hat sich der Beklagte eines schwerwiegenden vorsätzlichen Dienstvergehens schuldig gemacht, indem er gegen die ihm obliegende Pflicht zur Verfassungstreue gemäß Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (§ 33 Satz 3 BeamtStG a.F.) (siehe 1.) und zugleich gegen die sogenannte Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (§ 34 Satz 3 BeamtStG a.F.) (siehe 2.) verstoßen hat.
Die postalische Übersendung eines Empfangsbekenntnisses an den Kläger unter Nutzung eines mit Postwertzeichen in Höhe von insgesamt 4-Cent unterfrankierten Briefumschlages mit dem handschriftlichen Zusatz „non Goverment FRG“ und das Setzen der Postleitzahl der Empfangsadresse in eckige Klammern stellt hier unter Berücksichtigung aller (Begleit-)Umstände eine Verletzung der jedem Beamten obliegende Pflicht zur Treue zur Verfassung dar.
a) Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (§ 33 Satz 3 BeamtStG a.F.) muss ein Beamter sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
Die Beamten müssen sich dagegen nicht die Ziele oder Maxime der jeweiligen Regierungsmehrheit zu eigen machen; sie müssen jedoch die verfassungsmäßige Ordnung als schützenswert annehmen und aktiv für sie eintreten. Im Staatsdienst können nicht solche Personen tätig werden, die die Grundordnung des Grundgesetzes negieren oder ablehnen bzw. bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes.
bb) (1) Das Dienstvergehen besteht nicht einfach in der „mangelnden Gewähr“ des Beamten dafür, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten werde. Das bloße Haben einer Überzeugung reicht nicht zur Begründung einer Pflichtverletzung aus. Ein Dienstvergehen ist erst dann gegeben, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine innere Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. Die zu beanstandende Betätigung bzw. Meinungsäußerung muss zudem von besonderem Gewicht sein.
(2) Das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte „Mehr“ als das bloße Haben einer bestimmten Überzeugung ist nicht erst bei einem offensiven Werben des Beamten für eine mit der Verfassungstreuepflicht unvereinbaren politischen Überzeugung erreicht. So kann ein disziplinarisch zu ahndendes Dienstvergehen auch etwa darin liegen, dass ein Beamter seine der verfassungsmäßigen Ordnung zuwiderlaufende Einstellung kundtut, und zwar selbst dann, wenn er seine Überzeugung nur unter Gleichgesinnten offenbart.
cc) Da nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (§ 33 Satz 3 BeamtStG a.F.) das gesamte Verhalten des Beamten erfasst ist, ist die Treuepflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht als solche unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt. Vielmehr ist auch das außerdienstliche Verhalten mit der Folge erfasst, dass bei einem pflichtwidrigen Verhalten wegen der Dienstbezogenheit stets ein innerdienstliches Dienstvergehen gegeben ist. Dementsprechend kommt es auf die besonderen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für die Qualifizierung eines außerhalb des Dienstes gezeigten Verhaltens als Dienstvergehen nicht an. Unerheblich ist auch, ob die Überzeugung des Beklagten Einfluss auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten hatte und dass es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist.
b) Nach diesen Grundsätzen manifestiert der Beklagte durch die im 00.00.0000 erfolgte Übersendung des Empfangsbekenntnisses an den Kläger unter Nutzung eines mit zweimal 2-Cent Briefmarken unterfrankierten Briefumschlages mit dem handschriftlichen Zusatz „non Goverment FRG“ und das Setzen der Postleitzahl der Empfangsadresse in eckige Klammern – insbesondere angesichts des zu dem Zeitpunkt wenige Monate vorher ergangenem erstinstanzlichen Urteils und den dort getroffenen Feststellungen, aber letztlich mangels plausibler Erklärung für sein Verhalten auch bei isolierter Betrachtung – gegenüber dem Dienstherrn seine ablehnende Einstellung zur Bundesrepublik Deutschland und verletzt damit massiv seine Verfassungstreuepflicht.
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aa) Der Beklagte hat den Briefumschlag in Bezug auf die außerhalb der typischen Adressfelder handschriftlich niedergelegten Worte „non Goverment FRG“ in dem Wissen beschriftet und versandt, dass dieser für die postalische Übersendung nicht notwendige Zusatz mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nicht in Einklang steht. Nach dem Empfängerhorizont (vgl. die §§ 133, 157 BGB) kann jener nicht anders als dahingehend verstanden werden, dass der Beklagte die Bundesrepublik Deutschland als „Non-Government-Organisation“ betrachtet und damit die staatliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland insgesamt leugnet.
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Es ist jedoch schlechterdings unmöglich, die rechtliche Existenz dieses Staates zu leugnen und sich zugleich zu dessen Grundordnung zu bekennen und sich für diese einzusetzen, wie es § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (§ 33 Satz 3 BeamtStG a.F.) verlangt. Der Beklagte negiert damit zugleich die Grundlagen seines Beamtenverhältnisses und verletzt seine Verfassungstreuepflicht in schwerwiegendster Weise.
Es handelt sich beim handschriftlichen Zusatz um ein vorbereitetes, planvolles und zielgerichtetes – also nicht lediglich spontanes oder zufälliges – Agieren gegenüber dem Dienstvorgesetzten.
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bb) In der Behauptung, die Bundesrepublik Deutschland sei kein souveräner Staat sondern z.B. eine Nichtregierungsorganisation, liegt letztendlich zugleich ein Verhalten, das typisch für die sogenannte Reichsbürger-Szene ist. Ungeachtet der Unterschiede der sehr heterogenen Gruppierung im Detail ist ein gemeinsames Charakteristikum dieses Personenkreises, dass er das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland leugnet. Unter dem Begriff „Reichsbürger“ werden Gruppierungen und Einzelpersonen zusammengefasst, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen – unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht – die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren und gegenüber denen deshalb die begründete Besorgnis besteht, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen. Ihr verbindendes Element ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland.
Vor allem der Umstand, dass der Beklagte nach der Verurteilung im vorangegangenen gerichtlichen Disziplinarverfahren 13 K 5475/16.O VG Münster und ungeachtet der anhaltenden Suspendierung sowie der damals noch anstehenden Berufungsverhandlung einen solchen Brief mit so einer deutlichen politischen Aussage an seinen Dienstherrn schickt, lässt vielmehr angesichts der damit verbundenen Risiken nur den Schluss zu, dass die beim Beklagten festgestellte innere Abkehr von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zumindest seit 00.00.0000 auf einer extrem gefestigten Überzeugung beruht.
Für das festgestellte Dienstvergehen hält das Disziplinargericht die Verhängung der Höchstmaßnahme für Beamte, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, für zwingend geboten.
Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen, § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW.
a) Sie ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen, § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW. Das Vergehen muss nach seinem Gewicht somit einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Zudem ist das Persönlichkeitsbild des Beamten einschließlich seines bisherigen dienstlichen Verhaltens angemessen zu berücksichtigen, § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW. Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW.
Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Eigengewichts der von dem Beklagten begangenen Verfehlung, der Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie der persönlichen Verhältnisse und des Persönlichkeitsbildes des Beklagten ergibt sich, dass das Vertrauen der Allgemeinheit und das Vertrauensverhältnis zu dem Dienstherrn endgültig zerstört sind.
b) Dem steht nicht entgegen, dass das Verhalten des Beklagten nicht strafbewehrt ist. Es offenbart vielmehr erhebliche Persönlichkeitsmängel, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen.
c) Im konkreten Streitfall ist hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens allein auf die Verletzung der Verfassungstreuepflicht abzustellen; dem ebenfalls verwirklichten Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten kommt daneben keine weitere, die Maßnahmebemessung zusätzlich beeinflussende Bedeutung zu.
Ist demzufolge die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebe-messung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist.
Das ist hier im Ergebnis nicht der Fall.
a) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen können, liegen hier nicht vor.
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Diese anerkannten Milderungsgründe zeichnet aus, dass sie regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige, belastende Umstände vor.
aa) Der Beklagte hat das Dienstvergehen nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten, regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstehenden Schuldfähigkeit begangen.
bb) Das Verhalten des Beklagten stellt sich auch nicht als persönlichkeitsfremde Augenblickstat oder als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation dar.
cc) Schließlich kann auch der anerkannte Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ nicht festgestellt werden. Eine sogenannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Diese setzt aber außergewöhnlich belastende Notlagen voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind.
b) Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass gegen den Beklagten wegen des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens die Höchstmaßnahme verhängt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines der sogenannten anerkannten Milderungsgründe nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt.
Dies zugrunde gelegt führt die prognostische Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastender Gesichtspunkte zu der Bewertung, dass es in diesem Einzelfall nicht möglich ist, von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme abzusehen.
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Zugunsten des Beklagten hat das Gericht die in der relativ kurzen Dienstzeit erbrachten Leistungen des Beklagten ohne strafrechtliche Belastungen berücksichtigt, wobei dies angesichts der Schwere seines Versagens nicht maßgeblich ins Gewicht fällt und nicht dazu führen kann, dass ihm noch ein Rest an Vertrauen entgegen gebracht werden kann. Auch eine durchschnittlich beurteilte Dienstzeit ist regelmäßig nicht geeignet, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen, da jeder Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten.
Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses lassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Gewalt zu betrauen, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland verleugnen und damit deren freiheitliche demokratische Verfassungsordnung negieren oder ablehnen.
Das Gericht berücksichtigt ferner, dass es beim Kläger nicht zu einer Beeinträchtigung der Dienstgeschäfte gekommen ist. Dies ändert aber nichts an der inneren Abkehr des Beklagten von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und daran, dass sich diese Auffassung in dem ihm vorgeworfenen Verhalten manifestiert hat. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens führt es nicht zu einer durchgreifenden Entlastung des Beklagten.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 – 3d A 1595/20.BDG -, juris, Rn. 175.
a) Ist aufgrund des Fehlverhaltens des Beklagten das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn endgültig zerstört, ist die Dauer des im 00.00.0000 eingeleiteten Disziplinarverfahrens für die Maßnahmebemessung ohne Bedeutung. Liegen die Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vor, so kommt eine Milderung wegen der Dauer des Disziplinarverfahrens nicht in Betracht.
b) Für den endgültigen Vertrauensverlust, den der Beklagte durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, ist es ohne Belang, dass die konkret vorgeworfene Handlung nunmehr annähernd 0 Jahre zurückliegt. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass bzw. warum sich an der inneren Abkehr des Beklagten von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung etwas geändert haben sollte. Das verlorene Vertrauen kann auch nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Diesen Unterschied hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er in § 15 LDG NRW die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen hat.
Angesichts der von dem Beklagten begangenen schweren Pflichtverletzung und der aufgezeigten Gesamtwürdigung verstößt die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die darin liegende Härte für den Beklagten ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf dem ihm zurechenbaren vorangegangenen Fehlverhalten.“