Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wird in § 39 BeamtStG geregelt:
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
Welche zwingenden dienstliche Gründen rechtfertigen das Verbot ?
Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten nicht vertretbar erscheint, weil andernfalls mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, Dritter oder gar des Beamten selbst drohen. Bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten müssen eine erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft drohen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25. Februar 2011 – OVG 4 S 40.10 )
Was geschieht nach drei Monaten ?
Nach drei Monaten erlischt das Verbot entweder oder es wird ein Disziplinarverfahren mit der Folge der Fortführung des Verbotes eingeleitet.
Was ist der Unterschied zur Dienstenthebung nach dem jeweiligen Disziplinargesetz ?
Auch wenn die Begriffe ähnlich klingen, haben sie wenig miteinander gemeinsam. Die Dienstenthebung nach dem jeweiligen Disziplinargesetz erfolgt in der Regel nur, wenn der Dienstherr von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgeht und ist verbunden mit einer Soldkürzung, soweit dies rechtlich zulässig ist.