In Rheinland-Pfalz gibt es im Gegensatz zu NRW kein Gesetz zur Korruptionsbekämpfung, jedoch eine Verwaltungsvorschrift (VV):
Die wichtigsten Regelungen lauten wie folgt:
3.2 Meldung eines Verdachts auf Korruption oder Preisabsprachen
Die Bediensteten haben die dienstliche Verpflichtung, bei konkretem Korruptionsverdacht unverzüglich den zu- ständigen Dienstvorgesetzten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, umgehend die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten.
3.1 Indizien für einen Korruptionsverdacht
Korruptionsindizien können sein:
- – unerklärlich hoher Lebensstandard von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- – private Kontakte zu Antragstellern und Bietern, z. B. Nebentätigkeit, Berater- oder Gutachtervertrag, Kapitalbeteiligung,
- – ständiges Präsenzbedürfnis,
- – unterschiedliche Ausübung von Ermessensspielräumen,
– Abschirmen des Arbeits- und Sachgebietes,
– auffällig divergierende Bearbeitungszeiten von Vorgängen.
Mit folgenden Konsequenzen muss man im Korruptionsfalle rechnen:
3.4 Disziplinarische und arbeitsrechtliche Maßnahmen
Bei den betroffenen Beamtinnen und Beamten sind umgehend die notwendigen disziplinarischen Maßnahmen einzuleiten. Bei Tarifbeschäftigten ist zu prüfen, ob arbeits- rechtliche Sanktionen bis zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu ergreifen sind.
3.5 Innerbehördliche Abwicklung (insbesondere Schadensersatzansprüche)
Die zuständigen Dienstvorgesetzten haben in Korruptionsfällen umgehend die zur Vermeidung eines drohenden Schadens erforderlichen organisatorischen und dienstli- chen Maßnahmen einzuleiten. Eine verwaltungsgerechte Abwicklung sowie die rechtzeitige Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsleistungen sind si- cherzustellen. Ein Herausgabeanspruch nach § 42 Abs. 2 BeamtStG ist geltend zu machen.
Fazit
Im Zweifel jeden Verdacht melden, um ein Disziplinarverfahren zu vermeiden !