Wann sollte das Personalreferat gegen Bedienstete eine Strafanzeige erstatten ?

Die Frage der Erstattung einer Strafanzeige muss im jeweiligen Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Zunächst ist zu prüfen, ob das Personalreferat rechtlich zur Erstattung einer Strafanzeige verpflichtet ist. Eine solche Selbstbindung kann sich z.B. aus einer Verwaltungsvorschrift ergeben. Häufig werden auch Polizeibehörden faktisch zur Erstattung einer Strafanzeige verpflichtet sein, da sie für die Einhaltung von Recht und Gesetz zuständig sind. Eine behördeninterne Duldung von eventuell strafbaren Verhalten ist unzulässig.

Für Behörden gibt es aber keine generelle Anzeigepflicht. In der Regel es eine strategische und keine rechtliche Entscheidung, ob eine Strafanzeige gestellt wird. Hierbei sollte zwischen innerdienstlichem und außerdienstlichem Verhalten unterschieden werden.

Bei außerdienstlichem Verhalten ohne Dienstbezug ist eine Strafanzeige in der Regel nicht zweckdienlich. Für einen Dienstherren ist es nicht relevant, ob sich ein Lehrer außerdienstlich einmalig unerlaubt vom Unfallort entfernt. Ein anderes Ergebnis kommt allenfalls in Betracht, wenn die Strafbarkeitsgrenzen gem. § 24 BeamtStG gerissen werden (z.B. bei einem Verkehrsdelikt mit Tötungsfolge) und die Entfernung aus dem Dienst zu erwarten ist. Dann wird aber auch häufig die Staatsanwaltschaft von Amts wegen ermitteln und eine Anzeige durch den Dienstherren ist nicht erforderlich.

Bei außerdienstlichen Verhalten mit Dienstbezug und auch bei innendienstlichem Verhalten sind folgende Argumente bei der Frage einer Strafanzeige zu berücksichtigen:

  • Sind Fahndungsmethoden wie z.B. eine Hausdurchsuchung zweckdienlich, die nur Ermittlungsbehörden und nicht der Dienstherr durchführen kann ?
  • Wie wahrscheinlich ist, dass ein strafbares Verhalten gegeben ist ? Eine prozentuale Wahrscheinlichkeit von 50 % sollte schon zu bejahen sein, da die Ermittlungsbehörden nicht der verlängerte Arm des Dienstherren sind
  • Welche zeitliche Relevanz hat das Verfahren ? Gerade bei Anzeigen von Dienstherren wird ausführlich ermittelt, wodurch sich die Verfahren aber auch in der Länge ziehen. In der Zwischenzeit ist der Dienstherr häufig handlungsunfähig, da das Disziplinarverfahren ohne das Ergebnis aus dem Strafverfahren kaum fortgesetzt werden kann.

Eine Strafanzeige wird im Ergebnis vornehmlich zweckdienlich sein, wenn der Dienstherr andernfalls den Sachverhalt nicht vollständig aufklären kann.