Es ist ein leidiges Problem im öffentlichen Dienst der Länder: Auf der Grundlage von § 4 TV-L kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer relativ einfach versetzen. Für den Arbeitnehmer stellt sich daher die Frage, was er tun kann, wenn er in eine unliebsame Abteilung oder gar an einen anderen Standort versetzt werden soll.
Hierzu ist der Wortlaut von § 4 TV-L zu analysieren:
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
(1) Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
(2) Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
(3) Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung).
§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Dies bedeutet in der Praxis:
Vorrangig ist zu hinterfragen, ob der Arbeitgeber einen dienstlichen oder betrieblichen Grund hat. Sofern ein solcher zu verneinen ist, sollte man sich gegen die Versetzung wehren.