Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Sofern das Personalreferat von einem eventuellen Dienstvergehen z.B. im Rahmen einer Beschwerde erfährt, muss eine Strategie für die weitere Vorgehensweise festgelegt werden. Zunächst sollte die Dienststellenleitung informiert werden, die weiteren Entscheidungen sind eng mit ihr abzustimmen.
Im Wesentlichen kommen drei Ergebnisse in Betracht:
- Die Sache wird nicht weiter verfolgt, da kein Dienstvergehen in Betracht kommt
- Es werden weitere Ermittlungen durchgeführt, ob ein Disziplinarverfahren eröffnet werden muss
- Es wird gleich ein Disziplinarverfahren eröffnet, da der Dienstherr die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Dienstvergehens sieht
Die Strategie hängt von der Qualität des Dienstvergehens ab:
- Eine anonyme Beschwerde per Mail ohne konkrete Angaben zu Zeit, Ort und Tat wird der Dienstherr häufig nicht weiter verfolgen müssen
- Problematisch sind namentliche Beschwerden von Kollegen. Hier wird häufig die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erforderlich sein. Sind die Vorwürfe aber im Ergebnis offenkundig unbegründet, ist ein Disziplinarverfahren gegen den Anzeigeerstatter zu prüfen.
Am Schwierigsten sind in der Praxis diejenigen Fälle, in denen weitere Ermittlungen vor der eventuellen Einleitung eines Disziplinarverfahrens erforderlich sind. Die Ermittlungen sollten möglichst kurz gefasst werden. Der Verdacht eines Dienstvergehens ist vorrangig im gesetzlich geregelten Disziplinarverfahren zu prüfen. Solche Grenzfälle können z.B. sein:
- Anonyme Anzeigen, die aber hinsichtlich Tat, Zeitpunkt und Ort sehr genau formuliert sind
- Namentliche Anzeigen von Kollegen, die aber hinsichtlich Tat, Zeitpunkt und Ort ungenau formuliert sind
- Außerdienstliche Vergehen, bei denen der Dienstbezug fraglich ist
Die Ermittlungen sollten möglichst zeitnah erfolgen und sich auf die Frage beschränken, ob ein Disziplinarverfahren zu eröffnen ist.
Mögliche Maßnahmen:
- Vernehmung der Anzeigeerstatter (soweit möglich)
- Sichtung von schnell verfügbaren Unterlagen
- Der Beschuldigte sollte nicht vernommen werden, da er ansonsten eventuell Beweismittel bei Seite schaffen kann
Im Zweifel sollte ein Disziplinarverfahren eröffnet werden. Dies ist auch im Interesse des Beschuldigten, da er im Disziplinarverfahren diverse Rechte und Pflichten hat.