„Ein in der Ausbildung befindlicher Polizeivollzugsbeamter darf aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, wenn er bis kurz vor Ausbildungsbeginn über Jahre hinweg zahlendes Mitglied der Partei „Der III. Weg“ gewesen ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Die Annahme der Polizeibehörde, es bestünden begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für ein Amt als Polizeivollzugsbeamter, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die jahrelange zahlende Mitgliedschaft in der Partei „Der III. Weg“ sei mit den hohen Anforderungen an die charakterliche Zuverlässigkeit eines Polizeivollzugsbeamten und der für Beamte geltenden Verfassungstreuepflicht nicht vereinbar und rechtfertige eine negative Eignungseinschätzung des Dienstherrn. Zwar habe der Antragsteller die Mitgliedschaft ca. vier Monate vor seiner Ernennung zum Beamten auf Widerruf beendet. Er habe sich seither jedoch nicht ausdrücklich von dieser Partei distanziert, was erforderlich sei, um schon den bloßen Anschein der Identifikation von Polizeibeamten mit den Zielen des Nationalsozialismus zu vermeiden. So habe er in der vor der Ernennung zum Beamten liegenden Dienstzeit in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit seine Mitgliedschaft in der Partei nicht nach außen getragen. Auch seine unkonkreten Angaben zu einem Kontakt zum Verfassungsschutz und sein Eintritt in eine andere Partei ergäben keine Anhaltspunkte für eine deutliche Abkehr. Ebenso müsse der Eintritt in zwei sich gegen Rechtsextremismus engagierende Vereine nach Ergehen der Entlassungsverfügung nicht als hinreichend starkes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gewertet werden. Vieles deute vielmehr auf ein insgesamt verfahrensangepasstes Verhalten des Antragstellers hin. Weil die berechtigten Eignungszweifel auch einem dauerhaften Beamtenverhältnis entgegenstünden, habe dem Antragsteller nicht die Möglichkeit zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes eingeräumt werden müssen.“