Fehler im VA heilen

Grundsätzlich wird jeder VA mit Bekanntgabe wirksam, § 43 I VwVfG. Im Gegensatz dazu ist ein nichtiger VA unwirksam, § 43 III VwVfG. Nicht jeder Fehler macht einen VA aber nichtig: Gem. § 44 I VwVfG muss er an einem besonders schwerwiegendem Fehler leiden. Zu prüfen ist also immer, ob der VA an einem Fehler leidet und ob dieser beachtlich ist.

In der Praxis bietet es sich an, in folgender Reihenfolge vorzugehen: 

  • Leidet der VA an einem Fehler ?
  • Sofern ja: Ist der VA gem. § 44 VwVfG nichtig ? Sofern ja: Der VA kann nicht geheilt werden.
  • Sofern nein: Kann der Fehler gem. § 45 VwVfG geheilt werden ?
  • Sofern nein: Kann der Fehler gem. § 46 VwVfG geheilt werden ?
  • Sofern nein: Kommt eine Umdeutung gem. § 47 VwVfG in Betracht ?
  • Sofern nein: Der VA leidet an einem unheilbaren Fehler.

Im Detail ergeben sich folgende Prüfungspunkte: 

1.Leidet der VA an einem Fehler ?

Fehler können z.B betreffen die Frage der zuständigen Behörde, der ordungsgemäßen Ermessensausübung oder der Ermächtigungsgrundlage betreffen. Sofern die Frage mit ja zu beantworten ist, geht es weiter mit Nr. 2.

2. Leidet der VA an einem besonders schwerwiegenden Fehler und ist daher nichtig ? 

Ein Verwaltungsakt leidet gem. § 44 III VwVfG nicht schon deshalb an einem besonders schwer wiegendem Fehler, weil
1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

ABER: 

Jeder VA leidet an einem besonders schwerwiegenden Fehler gem. § 44 II VwVfG, 

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

Sofern die Frage mit ja beantwortet wird, ist der VA nichtig und die Prüfung beendet. Sofern die Prüfung mit nein beantwortet wird, geht es weiter mit Nr. 3.

 

3. Kommt eine Heilung des Fehlers gem. § 45 VwVfG in Betracht ? 

1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
Achtung: Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
Sofern eine Heilung nicht in Betracht kommt, geht es weiter mit Nr. 4.
4. Ist der Fehler gem. § 46 VwVfG umbeachtlich, da er die Entscheidung in der Sache offenkundig nicht beeinflusst hat ? 
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann gem. § 46 VwVfG nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Sofern die Frage verneint wird, geht es weiter mit Nr. 5.
5. Kann der VA eventuell gem. § 47 I VwVfG umgedeutet werden ? 
Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
Sofern auch diese Frage zu verneinen ist, ist die Fehlerhaftigkeit des VA beachtlich. Eventuell macht dann die Rücknahme gem. § 48 VwVfG Sinn.