Die Amtsärztliche Untersuchung

Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten, so wird zunächst eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Bei der Ladung zum Amtsarzt können viele Rechtsfehler begangen werden. In der Praxis wird regelmäßig geprüft, ob die Anordnung rechtmäßig ist, welche Begründung für sie angeführt wird und wie sie genau erfolgen soll.

Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ist nur zulässig, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten bestehen. Dazu müssen

  • hinreichend gewichtige Umstände angeführt werden, die Zweifel aufwerfen, ob der Betreffende aus gesundheitlichen Gründen seinen Dienstpflichten nicht mehr nachkommen kann.
  • die tatsächlichen Umstände, Vorfälle oder Ereignisse, auf welche die Zweifel gestützt werden, in der Aufforderung angegeben werden.
  • Außerdem muss die Anordnung Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung genau bezeichnen.

Häufiges krankheitsbedingtes Fehlen reicht i.d.R. nicht aus, um die Dienstfähigkeit des Beamten in Frage zu stellen. Grund dafür können schließlich auch Erkrankungen sein, die seine Dienstfähigkeit nicht dauerhaft beeinträchtigen.

Wenn eine amtsärztliche Untersuchung ansteht, sollte zeitnah Rechtsrat eingeholt werden. Dr. Ulrich Hallermann prüft für Sie die Rechtsmäßigkeit der Anordnung. Gegebenenfalls kann auch ein Facharzt hinzugezogen werden, der die Vermutung der Dienstunfähigkeit prüft. Fehlerhafte Feststellungen des Amtsarztes können leicht zu ungewollten Ergebnissen und entsprechenden finanziellen Konsequenzen führen.