Es gibt unterschiedliche Wege, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Speziell bei befristeten Verträgen kann dies durch bloßen Zeitablauf geschehen. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen wird hingegen oft eine ordentliche – manchmal auch eine außerordentliche – Kündigung durch einen der Vertragspartner ausgesprochen.

Eine weitere Alternative ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zwischen den Parteien. Rechtsanwalt Dr. Ulrich Hallermann berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber rund um das Thema Aufhebungsvertrag.

Chancen und Risiken des Aufhebungsvertrages

Aufhebungsverträge können sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer Vorteile haben.

Arbeitgeber gehen so der Gefahr aus dem Weg, dass ein Mitarbeiter auf eine Kündigung mit Erhebung einer Klage reagiert. Sie können außerdem auch schwer kündbare Arbeitnehmer freisetzen und das Ganze auch noch recht zügig: Klare Fristen gelten für den Aufhebungsvertrag – anders als für die ordentliche Kündigung. Der Termin, zu dem der Mitarbeiter die Firma verlässt, ist vielmehr frei verhandelbar.

Arbeitnehmer können ebenfalls profitieren. Oft können sie in einem Aufhebungsvertrag vorteilhafte Regelungen für sich aushandeln, z.B. eine üppige Abfindung. Manche möchten auch schlicht vermeiden, dass sie ihrer ansonsten erfolgreichen Vita eine Kündigung durch den Arbeitgeber hinzufügen müssen.

Speziell für Arbeitnehmer birgt ein Aufhebungsvertrag aber auch Risiken. Wer seine Stelle freiwillig aufgibt oder sie früher verliert als dies etwa bei einer ordentlichen Kündigung der Fall wäre, dem macht die Arbeitsagentur genau dies häufig zum Vorwurf. Es kann dann zum Ruhen der dem Betreffenden eigentlich zustehenden ALG I Zahlungen oder zu einer Sperre kommen: Bis zu 12 Wochen lang bekommt der Arbeitnehmer dann kein Arbeitslosengeld. Eine spätere Nachzahlung erfolgt nicht. Eine im Aufhebungsvertrag vereinbarte, ursprünglich einmal höchst verlockend erscheinende Abfindung, kann auf diese Weise schnell aufgezehrt werden. Schlimmstenfalls verliert der Arbeitnehmer unter dem Strich sogar Geld.

Wer noch keine neue Stelle in Aussicht hat, sollte deshalb besonders vorsichtig sein, wenn ihm ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird. Aber auch Arbeitnehmer, die gerne auf ihrer alten Arbeitsstelle bleiben möchten und/oder von einem besonderen Kündigungsschutz profitieren, sollten nicht übereilt unterschreiben. Sie sollten sich vielmehr überlegen, es vielleicht doch auf eine Kündigung ankommen zu lassen. Oft können sie gegen diese erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen.

Ich informiere Sie im Detail darüber, ob in Ihrem konkreten Fall Nachteile durch einen Aufhebungsvertrag drohen können und rate Ihnen ggf. von der Unterschrift ab. Mitunter können sich Arbeitnehmer aber auch durch geschicktes Verhandeln vor Abschluss des Vertrages vor finanziellen Einbußen im Zusammenhang mit dem ALG I schützen. Ich berate Sie gern dazu. Haben Sie bereits einen Aufhebungsvertrag geschlossen, so zeige ich Ihnen Wege auf, sich mit stichhaltigen Argumenten gegen Sperren beim ALG I zu wehren.

Die Inhalte des Aufhebungsvertrages

Die zentrale Regelung eines jeden Aufhebungsvertrages ist natürlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Termin. Anders als bei der Kündigung geschieht dies nicht einseitig, sondern durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese muss zwingend schriftlich getroffen werden.

Aufhebungsverträge enthalten aber oft noch eine Fülle weiterer Vereinbarungen. Ergänzende Regelungen, die häufig in Aufhebungsverträgen vorkommen, betreffen u.a. folgendes:

  • In der Praxis besonders bedeutsam: Die Zahlung einer Abfindung an den ausscheidenden Arbeitnehmer. Diese Zuwendung kann erfahrungsgemäß recht großzügig ausfallen: Da Arbeitgeber ja ein Interesse daran haben, sich von dem Mitarbeiter ohne Rechtsstreit zu trennen, versüßen sie diesem den Abschied oft durch generöse Abfindungssummen.
  • die Inhalte/ Noten eines auszustellenden Arbeitszeugnisses
  • die Abgeltung von geleisteten Überstunden und noch nicht genommenen Urlaubstagen
  • eine etwaige vorzeitige Freistellung des Arbeitnehmers
  • eine etwaige weitere Nutzung des Dienstwagens

Diese und beliebige andere Punkte können in einem Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien frei verhandelt und festgeschrieben werden.

Ich berate Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Aushandlung und Formulierung von Aufhebungsverträgen. Ich prüfe für Sie auch Alternativen wie Kündigung bzw. Kündigungsschutzklage. Besteht bereits ein Aufhebungsvertrag, erläutere ich Ihnen die Bedeutung der einzelnen Klauseln und helfe Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte bzw. der Abwehr unberechtigt gestellter Ansprüche.