Gefahren eines Disziplinarverfahrens

Die Gefahren eines Disziplinarverfahrens werden häufig unterschätzt und nachfolgend komprimiert dargestellt:

Grundlagen

Sowohl für den Dienstherren als auch für die Beamten ist ein Disziplinarverfahren mit Risiken verbunden. Der Dienstherr muss in ein Disziplinarverfahren umfangreiche Ressourcen für Ermittlungsführer und zuständigen Personalreferenten stecken. Ein Disziplinarverfahren kann schnell ein bis zwei Monate „Manpower“ binden, so dass Kosten für den Sold in Höhe von 10.000,00 Euro bis 20.000,00 Euro in Betracht kommen.

Ein aufgrund des Disziplinarverfahrens frustrierter oder gar suspendierter Beamter ist ebenfalls für die Dienststelle ein Problem, da andere Bedienstete die Arbeit miterledigen müssen und der Sold weiter zu zahlen ist.

Beförderungsverbot für den betroffenen Beamten

Während eines laufenden Disziplinarverfahrens, das mehrere Jahre dauern kann, erfolgt in der Regel keine Beförderung des betroffenen Beamten.

Leitsatz Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.05.2021 – BVerwG 2 VR 1.21:

Der Dienstherr ist berechtigt, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung aus einem Auswahlverfahren um einen förderlichen Dienstposten auszuschließen. Dies ist gerichtlich nur dann zu beanstanden, wenn angesichts der gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe offensichtlich kein Anlass gegeben war, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, oder wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Verdacht eines Dienstvergehens nicht mehr gegeben ist oder wenn der Abschluss des Disziplinarverfahrens rechtsmissbräuchlich verzögert wurde.

Verbleib in der Personalakte

Ein Verweis (und in der Regel ein Dienstvergehen ohne Maßnahme) darf gem. § 112 LDG RLP nach erst zwei Jahren, eine Geldbuße und eine Kürzung der Dienstbezüge dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf gar erst nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt erst nach dem Eintritt des Verwertungsverbot als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

Sofern der Beamte sich innerhalb der vorbezeichneten Fristen wieder etwas zu Schulden kommen lässt, muss er mit härteren Maßnahmen rechnen

Verlust Beihilfeanspruch

Sofern der Beamte aus dem Dienst entfernt wird, verliert er seinen Beihilfeanspruch. Gerade ältere Beamte können sich kaum mehr in der PKV versichern, da sie die Gesundheitsprüfung für den Beihilfeanteil nicht mehr schaffen und die Prämie aufgrund insoweit nicht angesparter Altersrückstellungen unbezahlbar ist. Selbst wenn man den Beihilfeanspruch nur mit pauschal 5.000,00 Euro pro Jahr ansetzt, verliert der Beamte pro Lebensjahrzehnt 50.000,00 Euro.

Verlust Pensionsanspruch

Sofern der Beamte aus dem Dienst entfernt wird, verliert er auch seine Pension. Es erfolgt zwar eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die gesetzliche Rente ist aber wesentlich geringer als die Pension. Selbst wenn man nur von einem Verlust von 10.000,00 Euro pro Pensionsjahr ausgeht, sind dies pro Pensionsjahrzehnt 100.000,00 Euro.

Geldbuße

In schweren Fällen muss der Beamte mit einer disziplinarrechtlichen Geldbuße von mehreren tausend Euro rechnen.

Kürzung der Bezüge

Die Kürzung der Dienstbezüge besteht gem. § 6 LDG RLP in der bruchteilsmäßigen Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um bis zu ein Fünftel für drei Jahre.

Rückstufung

Im Falle der Rückstufung geht die Differenz zwischen dem Sold für zwei Besoldungsgruppen verloren. Dies sind in der Regel mehrere hundert Euro pro Monat. Entsprechend mindert sich auch die Pension.

Strafverfahren

Häufig läuft parallel zum Straf- ein Disziplinarverfahren, das ebenfalls für den Beamten Konsequenzen haben kann (Geldbuße, Haftstrafe).