Wann tritt Dienstunfähigkeit ein ? 

Nach größeren gesundheitlichen Problemen kommt der Beamte für sich zu dem Entschluss, dass die Dienstfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Es ist dann für den Beamten die Frage, wie die Dienstunfähigkeit nachgewiesen und die Versetzung in den Ruhestand erreicht werden kann. Der Weg dorthin ist beschwerlich, da die Dienstunfähigkeit für den Dienstherren mit hohen Kosten verbunden ist und daher ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren durchgeführt werden muss.

Nach einer gewissen Dauer der Dienstunfähigkeit (häufig rund 6 Monate) wird der Dienstherr eine Amtsarztuntersuchung anordnen. Die Amtsarztuntersuchung dürfte nicht ergeben, dass direkt die Dienstunfähigkeit festzustellen ist. Vielmehr wird eine erneute Begutachtung nach einem Zeitraum von mehreren Monaten erforderlich sein. 

Der Beamte muss aktiv an seiner Genesung arbeiten. In der Regel wird die Teilnahme an einer Reha erforderlich sein. Auch wird er an der Gesundheitsförderung und dem Eingliederungsmanagement des Dienstherren teilnehmen müssen. Scheitern die Reha und das Eingliederungsmanagement, kommt eine Dienstunfähigkeit in Betracht. 

Die Dienstunfähigkeit ist durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Die Atteste müssen den Krankenstand des Beamten ausführlich belegen und die entsprechenden Diagnosen enthalten. Bejaht der Amtsarzt die Dienstunfähigkeit, wird sich der Dienstherr in der Regel diesem Votum anschließen. 

Problematisch wird es, wenn der Amtsarzt die Dienstunfähigkeit verneint. Dann muss der Beamte die Dienstunfähigkeit anhand seiner ärztlichen Atteste belegen. Dies gelingt in der Praxis häufig nicht, da das Verwaltungsgericht durch eine ausführliche Dokumentation überzeugt werden muss. Einzelne Atteste mit wenigen Zeilen sind insoweit nicht ausreichend, es müssen vielmehr mehrseitige Gutachten bzw. Stellungnahmen vorgelegt werden. Erforderlich sind Entlassberichte aus der Reha und stationären Krankenhausaufenthalten. 

Der Beamte wird sich teilweise auch seine Ärzte „suchen“, die ihm die entsprechenden Atteste ausstellen. Ein Arzt bejaht eventuell die Dienstfähigkeit, während ein anderer sie verneint. Ein Arzt fertigt eine ausführliche Stellungnahme, während ein anderer sich auf dünne Einzeiler beschränkt. Bei starken Widersprüchen in den Gutachten wird das Gericht einen eigenen Sachverständigen bestellen. 

Ein nachgewiesener Grad der Schwerbehinderung ist eventuell auch ein Indiz für die Dienstunfähigkeit. Hierbei wird der Beamte einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung bei der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörde stellen. Der Nachweis der Schwerbehinderung erfolgt mit vergleichbaren ärztlichen Attesten wie bei der Dienstunfähigeit.

Wie kann eine Partei die Dienstunfähigkeit verhindern ?

Es sind auch Fallkonstellationen denkbar, in denen der Beamte die Dienstunfähigkeit gegen den Willen des Dienstherren verhindern will. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Pension mit hohen Abschlägen verbunden wäre (z.B. bei einem 50-jährigen).

Es gilt dann in Teilen das umgekehrte zum oben Gesagten. Der Beamte muss durch Atteste seine Dienstfähigkeit belegen und entsprechende Ärzte finden, die solche Bescheinigungen erstellen.

Ein Antrag auf Schwerbehinderung wird in der Regel nicht gestellt werden, ein eventuell bereits vorliegender Grad der Behinderung wird dem Dienstherren im Zweifel nicht offengelegt. 

Der Beamte wird jedes Angebot des Dienstherren auf Wiedereingliederung annehmen, soweit möglich zur Umsetzung bereit sein und auch ansonsten an seiner Genesung mitwirken. 

Die aktive Teilnahme an einer Reha ist dann ebenfalls zielführend. Auch werden Beamte Sport, eine gesunde Ernährung und Entspannungstherapien wie Yoga und Mediation betreiben, um den Dienstherren von seiner Dienstfähigkeit zu überzeugen. 

Gerne steht Ihnen RA Dr. Hallermann bei den vorbezeichneten Themen für eine Beratung / Vertretung zur Verfügung.