Wann tritt Dienstunfähigkeit ein ?
Nach größeren gesundheitlichen Problemen kommt man für sich privat zu dem Entschluss, dass die Dienstfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Es ist dann die Frage, wie die Dienstunfähigkeit nachgewiesen und die Versetzung in den Ruhestand erreicht werden kann. Der Weg dorthin ist beschwerlich, da die Dienstunfähigkeit für den Dienstherren mit hohen Kosten verbunden ist und daher nicht ohne weiteres gewährt wird. Nach einer gewissen Dauer der Dienstunfähigkeit (häufig rund 6 Monate) wird der Dienstherr eine Amtsarztuntersuchung anordnen. Die Amtsarztuntersuchung dürfte nicht ergeben, dass direkt die Dienstunfähigkeit festzustellen ist. Vielmehr wird eine erneute Begutachtung nach einem Zeitraum von mehreren Monaten erforderlich sein.
Der Beamte muss aktiv an seiner Genesung arbeiten. In der Regel wird die Teilnahme an einer Reha erforderlich sein. Auch wird er an der Gesundheitsförderung und dem Eingliederungsmanagement des Dienstherren teilnehmen müssen. Scheitern die Reha und das Eingliederungsmanagement, kommt eine Dienstunfähigkeit in Betracht.
Die Dienstunfähigkeit ist durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Die Atteste müssen den Krankenstand des Beamten ausführlich belegen und die entsprechenden Diagnosen enthalten. Bejaht der Amtsarzt die Dienstunfähigkeit, wird sich der Dienstherr in der Regel diesem Votum anschließen.
Problematisch wird es, wenn der Amtsarzt die Dienstunfähigkeit verneint. Dann muss der Beamte die Dienstunfähigkeit anhand seiner ärztlichen Atteste belegen. Dies ist schwierig, da das Verwaltungsgericht durch eine ausführliche Dokumentation überzeugt werden muss. Einzelne Atteste mit wenigen Zeilen sind insoweit nicht ausreichend, es müssen vielmehr mehrseitige Gutachten bzw. Stellungnahmen vorgelegt werden. Hilfreich sind Entlassberichte aus der Reha und stationären Krankenhausaufenthalten.
Der Beamte wird sich teilweise auch seine Ärzte „suchen“, die ihm die entsprechenden Atteste ausstellen. Ein Arzt bejaht eventuell die Dienstfähigkeit, während ein anderer sie verneint. Ein Arzt fertigt eine ausführliche Stellungnahme, während ein anderer sich auf dünne Einzeiler beschränkt.
Ein nachgewiesener Grad der Schwerbehinderung kann hilfreich sein, um die Dienstunfähigkeit zu erreichen. Hierbei wird der Beamte einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung bei der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörde stellen. Der Nachweis der Schwerbehinderung erfolgt mit vergleichbaren ärztlichen Attesten wie bei der Dienstunfähigeit.
Wie kann eine Partei die Dienstunfähigkeit verhindern ?
Es sind auch Fallkonstellationen denkbar, in denen der Beamte die Dienstunfähigkeit gegen den Willen des Dienstherren verhindern will. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Pension mit hohen Abschlägen verbunden wäre (z.B. bei einem 50-jährigen).
Es gilt dann in Teilen das umgekehrte zum oben Gesagten. Der Beamte muss durch Atteste seine Dienstfähigkeit belegen und entsprechende Ärzte finden, die solche Bescheinigungen erstellen.
Ein Antrag auf Schwerbehinderung wird in der Regel nicht gestellt werden, ein eventuell bereits vorliegender Grad der Behinderung wird dem Dienstherren im Zweifel nicht offengelegt.
Der Beamte sollte jedes Angebot des Dienstherren auf Wiedereingliederung annehmen, soweit möglich zur Umsetzung bereit sein und auch ansonsten an seiner Genesung mitwirken.
Die aktive Teilnahme an einer Reha ist ebenfalls zielführend. Auch sollten Sport, eine gesunde Ernährung und Entspannungstherapien wie Yoga und Mediation angestrengt werden, um den Dienstherren von seiner Dienstfähigkeit zu überzeugen.
Die Amtsärztliche Untersuchung
Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten, so wird zunächst eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Nicht immer erfolgt dies zu Recht. Wer zu einer Untersuchung aufgefordert wird, sollte umgehend Rechtsrat einholen und überprüfen lassen, ob die Anordnung überhaupt rechtmäßig ist, welche Begründung für sie angeführt wird und wie sie genau erfolgen soll.
Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ist nur zulässig, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten bestehen. Dazu müssen
- hinreichend gewichtige Umstände angeführt werden, die Zweifel aufwerfen, ob der Betreffende aus gesundheitlichen Gründen seinen Dienstpflichten nicht mehr nachkommen kann.
- die tatsächlichen Umstände, Vorfälle oder Ereignisse, auf welche die Zweifel gestützt werden, in der Aufforderung angegeben werden.
- Außerdem muss die Anordnung Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung genau bezeichnen.
Häufiges krankheitsbedingtes Fehlen reicht i.d.R. nicht aus, um die Dienstfähigkeit des Beamten in Frage zu stellen. Grund dafür können ja auch Erkrankungen sein, die seine Dienstfähigkeit nicht dauerhaft beeinträchtigen.