Beratung zum Kommunalrecht (soweit Bezug zum öffentlichen Dienstrecht)

Beispiele:

Welche Behörde ist die oberste Dienstbehörde nach dem Gemeindeordnung ?

Welche Rechtsperson ist der Arbeitgeber (z.B. Abgrenzung Eigenbetrieb, Anstalt in der Anstalt, Ortsgemeinde/Verbandsgemeinde) ?

Wer ist nach dem Innenrecht Dienstvorgesetzter ?

Folgendes Beispiel soll die Thematik näher erörtern:

Ist auf die Ortsgemeinde oder Verbandsgemeinde für das Kündigungsschutzgesetz abzustellen ?

Bei der Feststellung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer und damit die Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist nicht auf die bei der Ortsgemeinde Beschäftigten abzustellen. Vielmehr sind sämtliche in derVerbandsgemeinde beschäftigten Arbeitnehmer mit einzubeziehen.

§ 23 Abs. 1 S. 1 KSchG stellt auf die „Verwaltung“ ab, d.h. der Schwellenwert des § 23 KSchG muss in der Verwaltungseinheit überschritten werden, in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist (Erfurter Kommentar-Kiel, § 23 Rz. 7). Für die Verwaltung ist auf die Gesamtheit der nachgeordneten Dienststellen einer größeren öffentlichen Verwaltung abzustellen (BAG vom 29.10.1998, 2 AZR 759/97, BeckRS 1998, 13917).

Ausschlaggebend ist, dass der Schwellenwert des § 23 Abs. 1 KSchG in der Verbandsgemeindeverwaltung – dort sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer vollzeitig beschäftigt – überschritten wird. Nach § 68 Abs. 1 S. 1 1. Hs. GemO führt die Verbandsgemeinde die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinde in deren Namen und deren Auftrag. Demnach wird die Verbandsgemeindeverwaltung bei der Wahrnehmung von Verwaltungsgeschäften der Ortsgemeinden ausschließlich als Behörde der jeweiligen Ortsgemeinde tätig. Die Verbandsgemeinde ist, soweit sie gemäß § 67 GemO anstelle der Ortsgemeinden Selbstverwaltungsaufgaben wahrnimmt, auch Behörde der Verbandsgemeinde. Insofern weist die Verbandsgemeindeverwaltung zwei Funktionen auf, nämlich einerseits die als Behörde der Verbandsgemeinde und anderseits die als Behörde der Ortsgemeinden (OVG Rheinland-Pfalz vom 13.01.2021, 10 A 11254/20). Die Ortsgemeinde hat daneben keine eigene, von der Verbandsgemeinde abgrenzbare, eigenständige Verwaltung.