Vorzeitiger Ruhestand/Frühpensionierung wegen Dienstunfähigkeit

Beamte genießen einige Vorzüge gegenüber Arbeitnehmern. Der sichere Arbeitsplatz ist dabei oft das Hauptargument. Etwa jeder sechste Beamte wird aber aus gesundheitlichen Gründen zwangsweise vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Was Ihnen beim vorzeitigen Ruhestand droht und wie Sie sich dagegen wehren können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

1. Wann werden Beamte vorzeitig in den Ruhestand versetzt?

Normalerweise arbeiten Beamte wie Angestellte und Arbeitnehmer auch bis zur Regelaltersgrenze. Erst dann können sie in Pension gehen. Der Beamte kann von seinem Dienstherrn aber auch schon früher in den Ruhestand versetzt werden. Die Pensionierung tritt damit vor der Regelaltersgrenze ein und erfolgt mitunter sogar gegen den Willen des Beamten. Selbst wenn der Beamte noch arbeiten möchte, wird er dann in den Ruhestand versetzt.

Eine solche Zwangspensionierung ist natürlich nicht ohne weiteres möglich.

Nur bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen kann ein Beamter gegen seinen Willen vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden:

  • Der Beamte muss dauerhaft dienstunfähig sein.
  • Er darf auch nicht anderweitig verwendet werden können.

Kann der Dienstherr den Beamten also auf einer anderen Stelle weiterbeschäftigen, hat diese Möglichkeit Vorrang. Mehr zur anderweitigen Verwendung erklären wir Ihnen unten.

2. Wann liegt dauerhafte Dienstunfähigkeit vor?

Die Dienstfähigkeit beschreibt sowohl die körperliche als auch geistige Gesundheit des Beamten. Er muss seinen Dienstpflichten gesundheitlich also in jeder Hinsicht gewachsen sein.

Dienstunfähig ist der Beamte daher dann, wenn er aufgrund einer Krankheit seine Dienstpflichten dauerhaft nicht mehr erfüllen kann.

Der Umfang der Dienstpflichten hängt dabei stets von der jeweiligen Beschäftigung ab. Ob ein Beamter dienstunfähig ist, kommt daher ganz entscheidend auf das jeweilige Amt an.

Beispiel: Ein Polizist ist dienstunfähig, wenn er aufgrund eines Unfalls dauerhaft an einen Rollstuhl gebunden ist. Ein Verwaltungsbeamter hingegen nicht. Er kann seine Dienstpflichten auch im Rollstuhl weiterhin erfüllen.

Eine Zwangspensionierung ist hingegen unzulässig, wenn der Beamte noch beschränkt dienstfähig ist. Das ist dann der Fall, wenn er seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Der Beamte kann seine Dienstpflichten bei der beschränkten Dienstfähigkeit also nicht mehr vollständig, aber zumindest teilweise erfüllen.

3. Wie wird die Dienstunfähigkeit festgestellt?

Der Vorgesetzte des Beamten wird in den meisten Fällen nicht die medizinische Kenntnis haben, um die Dienstunfähigkeit selbst festzustellen. Er kann daher anordnen, dass sich der Beamte einer amtsärztlichen Untersuchung unterzieht. Der Amtsarzt prüft dann, ob und in welchem Ausmaß der Beamte dienstunfähig ist und teilt der Behörde schließlich seine Einschätzung mit. Sein Gutachten muss hierbei nicht nur das Ergebnis der Untersuchung, sondern auch die tragenden Gründe enthalten.

Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten aufgrund des ärztlichen Gutachtens für dienstunfähig, so informiert er diesen über die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand. Das Ergebnis hängt von den genauen Beschwerden des Beamten ab.

Als grobe Regel gilt aber: Ein Beamter ist grundsätzlich dann dienstunfähig, wenn er in den letzten sechs Monaten drei Monate krank war und davon auszugehen ist, dass er auch innerhalb der nächsten sechs Monate nicht wieder voll dienstfähig wird.

Wie sich Beamte gegen die Versetzung und die amtsärztliche Untersuchung wehren können, zeigen wir Ihnen am Ende dieses Beitrags.

4. Wann ist man aufgrund psychischer Erkrankung dienstunfähig?

Auch eine psychische Erkrankung kann zur Dienstunfähigkeit führen, wenn der Beamte seine Dienstpflichten nicht mehr erfüllen kann. Die Diagnose einer solchen Erkrankung ist aber oft schwerer als bei körperlichen Leiden.

Insbesondere bei Mobbing ist schwer zu sagen, wann der Beamte psychisch erkrankt ist und wann nicht. Der ärztlichen Untersuchung kommt hier entscheidende Bedeutung zu. Nur bei einer diagnostizierten psychischen Erkrankung kann eine Zwangspensionierung erfolgen. In allen anderen Fällen muss der Dienstherr das Problem mit milderen Mitteln (z.B. örtliche Versetzung) lösen.

Beamte können nur sehr schwer aus dem Dienst entfernt werden. Teilweise kann es daher vorkommen, dass sich der Dienstherr leistungsschwacher Beamter entledigen möchte. Eine psychische Erkrankung kann dann ein guter Vorwand sein, um einen missliebigen Beamten in den Ruhestand zu befördern. Hier empfiehlt es sich, einen erfahrenen Anwalt für Beamtenrecht zu konsultieren.

5. Wann kann der Beamte anderweitig verwendet werden?

Selbst im Falle einer dauerhaften Dienstunfähigkeit ist eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nur möglich, wenn der Beamte nicht mehr anderweitig verwendet werden kann. Die Zwangspensionierung muss also stets das letzte Mittel („ultima ratio“) sein.

Eine anderweitige Verwendung ist immer dann möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt übertragen werden kann. Dieses muss nicht zwingend derselben Laufbahn angehören. Gehört es zu einer anderen Laufbahn, ist der Beamte jedoch verpflichtet, an entsprechenden Qualifikationsmaßnahmen teilzunehmen.

Die Zustimmung des Beamten zur Übertragung des neuen Amtes ist nicht erforderlich, wenn

  • das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört,
  • es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist
  • und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

Mit Zustimmung des Beamten ist sogar eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich. Ohne seine Zustimmung kann dem Beamten aber nur dann eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung sonst gar nicht möglich wäre und die neuen Aufgaben zumutbar sind. Die Bezüge des Beamten können sich hierbei entsprechend verringern. Um große finanzielle Einbußen zu vermeiden, sollte der Beamte somit auf eine gleichwertige Verwendung bestehen. Diese Forderung gegenüber dem Dienstherrn durchzusetzen, ist oft nicht leicht.

Da die Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung vielseitig sind, stehen die Chancen des Beamten oft gut, gegen die Zwangspensionierung vorzugehen. Durch die anderweitige Verwendung kann der Beamte in vielen Fällen seinen Dienst ohne finanzielle Einbußen fortführen.

6. Kann auch ein Beamter auf Probe zwangspensioniert werden?

Während Beamte auf Lebenszeit bei Dienstunfähigkeit grundsätzlich nicht aus dem Dienst entfernt, sondern vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, ist das bei Beamten auf Probe nicht immer der Fall.

Die Dienstunfähigkeit kann für Beamte auf Probe auch zur Entlassung führen. Ob der Beamte auf Probe entlassen oder zwangspensioniert wird, hängt von den Umständen der Dienstunfähigkeit ab.

Wurde der Beamte bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes dienstunfähig, so wird er nicht entlassen, sondern in den Ruhestand versetzt. Er wird insoweit wie ein regulärer Beamter behandelt.

Beispiel: A ist als Polizist Beamter auf Probe. Bei einem Einsatz wird er angeschossen und ist fortan dienstunfähig. Da A bei Erfüllung seines Amtes dienstunfähig wurde, wird er nicht entlassen, sondern zwangspensioniert.

Beruht die Dienstunfähigkeit allerdings auf einem Vorfall im privaten Umfeld, so liegt es im Ermessen der obersten Dienstbehörde, ob er entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird.

Beispiel: A ist nicht nur Polizist, sondern auch Sportschütze. Nun verletzt er sich nicht im Dienst, sondern beim Sportschiessen und ist von da an dienstunfähig. In diesem Fall steht es im Ermessen der Behörde, ob A entlassen oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird.

Das Ermessen muss dabei korrekt ausgeübt werden. Grundsätzlich gibt es einen großen Spielraum.

7. Was passiert bei einer Genesung nach der Zwangspensionierung?

Auch nach der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand muss der Dienstherr darauf hinwirken, dass die Dienstfähigkeit des Beamten wiederhergestellt wird. Dem Beamten soll also auch nach der Zwangspensionierung grundsätzlich Gelegenheit zur Genesung gegeben werden.

Im Falle der erfolgreichen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit kann der Beamte dann beantragen, erneut berufen zu werden. Diesem Antrag darf nur widersprochen werden, wenn ihm zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Bei heilbaren Erkrankungen bestehen daher gute Chancen, das frühere Beamtenverhältnis fortzusetzen.

8. Welche finanziellen Folgen hat die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand?

Ein Beamter im vorzeitigen Ruhestand erhält zwar eine Pension, muss aber mit großen Abschlägen rechnen. Auch Beamte sollten daher über eine private Dienstunfähigkeitsversicherung nachdenken. So können Versorgungslücken verhindert werden.

Als Faustregel gilt hier: Für jedes Jahr, das der Beamte vorzeitig in den Ruhestand geht, werden seine Bezüge um 3,6 % gekürzt.

Ab welchem Alter der Beamte abschlagsfrei in den Ruhestand gehen kann und bis zu welchem Maximalbetrag die Kürzung erfolgen kann, hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab:

  • Ist der Beamte dienstunfähig oder geht er auf eigenen Wunsch vorzeitig in den Ruhestand?
  • Ist er schwerbehindert?
  • Ist er aufgrund eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden?
  • Wie viele Dienstjahre hat der Beamte?
  • In welchem Jahr wurde er geboren?

Die genaue Höhe des Ruhegehalts und der Kürzung bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wird also durch eine Vielzahl von Faktoren beeinflusst. Genaue Werte kann der Beamte bei seinem Dienstherrn erfragen.

9. Wie können Sie sich gegen die Zwangspensionierung wehren?

Das Verfahren der Zwangspensionierung ist aufgrund seiner Komplexität sehr fehleranfällig. Der Dienstherr muss einiges beachten, damit die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand erfolgen kann.

Folgende Angriffspunkte bieten sich zum Beispiel:

  • Bei Verdacht auf Dienstunfähigkeit muss eine Anordnung erfolgen, sich bei einem Amtsarzt vorzustellen. Ohne hinreichende Begründung ist diese Anordnung jedoch rechtswidrig und muss nicht befolgt werden.
  • Nach der ärztlichen Untersuchung muss der Beamte zu dem Ergebnis angehört werden. Geschieht dies nicht, liegt hierin ebenfalls ein Verfahrensfehler.
  • Auch das Gutachten des Amtsarztes selbst kann angegriffen werden.

In vielen Fällen bestehen daher gute Chancen, die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu verhindern.

Aber Vorsicht: Möchten Sie sich gerichtlich wehren, müssen Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung des Versetzungsbescheids Widerspruch einlegen. Andernfalls haben Sie keine Möglichkeit mehr, sich gegen die Zwangspensionierung zu wehren.

Schalten Sie daher schnellstmöglich einen Rechtsanwalt ein, damit keine entscheidende Frist versäumt wird.

10. Fazit

  • Eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand erfolgt, wenn der Beamte aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft dienstunfähig und nicht anderweitig verwendbar ist.
  • Eine dauerhafte Dienstunfähigkeit liegt meist dann vor, wenn der Beamte in den letzten sechs Monaten drei Monate krank war und nicht mit einer vollen Genesung in den nächsten sechs Monaten zu rechnen ist.
  • Eine Zwangspensionierung ist nicht möglich, wenn der Beamte weiterhin die Hälfte seiner bisherigen Arbeitszeit arbeiten kann.
  • Beamte auf Probe können bei Dienstunfähigkeit in einigen Fällen nicht nur vorzeitig in den Ruhestand versetzt, sondern auch entlassen werden.
  • Wird der Beamte nach der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wieder gesund und somit dienstfähig, kann er seinen Dienst grundsätzlich fortsetzen.
  • Die vorzeitige Pensionierung kann zu einer Kürzung der Ruhestandsbezüge führen.
  • Gegen die Zwangspensionierung muss innerhalb von einem Monat vorgegangen werden.