Arbeitsunfälle können sich nicht nur bei gefahrträchtigen Tätigkeiten, sondern auch in ganz alltäglichen Situationen oder auf dem Weg zur Arbeit ereignen. Arbeitnehmer sind in diesen Fällen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Hallermann ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Worms und Mainz eingehend zum Thema Arbeitsunfall und gesetzliche Unfallversicherung.
Was ist die gesetzliche Unfallversicherung?
Die gesetzliche Unfallversicherung hat die Aufgabe, Arbeitsunfälle zu verhüten und nach Eintritt von Arbeitsunfällen die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
Die gesetzliche Unfallversicherung für Arbeitnehmer finanziert sich durch Beiträge der versicherten Unternehmen, also der Arbeitgeber. Getragen wird sie von den Berufsgenossenschaften der unterschiedlichen Branchen. Ist ein Arbeitgeber also zum Beispiel Mitglied der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, so sind seine Mitarbeiter über diese gesetzlich unfallversichert.
Was deckt die gesetzliche Unfallversicherung ab?
Hat ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall und erleidet dadurch einen Gesundheitsschaden, so kann er verschiedene Ansprüche haben, die der Wiederherstellung seiner Gesundheit und Leistungsfähigkeit dienen oder ihn bzw. seine Familie entschädigen. Dazu gehören:
- Leistungen zur Heilbehandlung und Rehabilitation.
- Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent des Brutto-Gehaltes. Es wird im Anschluss an die Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gezahlt, wenn der Betroffene auch nach sechs Wochen weiter arbeitsunfähig ist oder sich Behandlungen unterziehen muss und deswegen nicht arbeiten gehen kann.
- Bei schwerwiegenden bleibenden Schäden besteht Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegeleistungen
- Behält der Betroffene eine Behinderung zurück, so hat er Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Hilfen für Behinderte.
- Wer vollständig erwerbsunfähig wird, erhält zwei Drittel seines Jahresarbeitsverdienstes als Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit durch den Unfall um mindestens 20 Prozent gemindert, kann eine Erwerbsminderungsrente beansprucht werden. Allerdings nur, wenn die Beeinträchtigung über ein halbes Jahr lang besteht.
- Wenn der Versicherte den Arbeitsunfall nicht überlebt, können seine Angehörigen u.a. Hinterbliebenenrenten und Sterbegeld beanspruchen.
Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?
Die o.g. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es nur, wenn der Gesundheitsschaden durch einen Vorfall verursacht wurde, der tatsächlich als Arbeitsunfall einzustufen ist. Doch was setzt ein solcher genau voraus?
Das Sozialgesetzbuch (SGB) VII definiert Unfälle als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Innerliche Vorgänge – wie zum Beispiel ein Herzinfarkt – sind also keine Unfälle. Speziell Arbeitsunfälle sind nach dem SGB Unfälle von Versicherten, die sich infolge einer versicherten Tätigkeit ereignen.
Hierzu zählen Unfälle, die mit der Arbeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen, also bei deren Durchführung geschehen. Erfasst sein können aber auch so genannte Wegeunfälle, die auf dem auf direktem Wege von oder zur Arbeit oder in der Pause passieren. Es darf dabei kein Umweg zu rein privaten Zwecken gemacht worden sein.
Ausnahmen gelten für:
- Umwege, um die Kinder zu Kita oder Kindergarten zu bringen/abzuholen, wenn die berufliche Tätigkeit des Versicherten/seines Partners die Kinderbetreuung erfordert.
- Wege von einer weiter entfernten Familienwohnung, wenn der Betroffene in der Nähe der Arbeitsstelle auch noch eine Wohnung hat.
- Umwege aufgrund von Fahrgemeinschaften zur Arbeit.
- Vom Arbeitgeber veranlasste Umwege, zum Beispiel um Arbeitsgerät o.ä. abzuholen
Auch bei Pausenunfällen kommt es darauf an, dass der genommene Weg nicht nur privaten Zwecken dient. Außerdem muss sich der Unfall im öffentlichen Raum oder auf dem Firmengelände zutragen, damit Versicherungsschutz besteht. Wenn der Weg mehreren Zwecken dient, ist entscheidend, ob der berufliche Zweck überwiegt.
Arbeitnehmer, die Ihre Pause für private Einkäufe oder Verabredungen nutzen, sind also z.B. in der Regel nicht versichert. Anders aber, wenn sie zu einem Supermarkt oder Restaurant gehen, um ihr Mittagessen dort zu kaufen oder einzunehmen. Versichert ist auch der Weg zu einer externen Betriebskantine. Ein Unfall innerhalb der Kantine, also außerhalb des öffentlichen Raums, wäre dagegen kein Wegeunfall mehr.
Die Durchsetzung Ihrer Ansprüche
Die Berufsgenossenschaft prüft nach Kenntnis des Vorfalls, ob ihrer Einschätzung nach tatsächlich ein Arbeitsunfall vorlag. Sie erhalten dann einen Bescheid, durch den der Arbeitsunfall entweder anerkannt oder die Anerkennung abgelehnt wird. Ist letzteres der Fall, so können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Bleibt dieser erfolglos, so können Sie vor dem Sozialgericht gegen den Versicherungsträger klagen.
Waren Kollegen an dem Unfall beteiligt, so müssen Ihnen diese in der Regel nicht haften. Gleiches gilt für Ihren Arbeitgeber. Derartige Ansprüche sind nach dem SGB VII in aller Regel ausgeschlossen. Ausnahmen kann es geben, wenn der Unfall von ihnen vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII herbeigeführt wurde. Dann können Kollegen oder Arbeitgeber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch schadensersatz- oder schmerzensgeldpflichtig sein.
Bei Arbeitsunfällen helfe ich Ihnen schnell und kompetent. Ich berate Sie umfassend, lege für Sie Widerspruch gegen ablehnende Bescheide der Berufsgenossenschaft ein und klage Ihre Rechte für Sie ein. Ob Leistungen zur Heilbehandlung, Verletztengeld oder Rente.
Wenn ein Arbeitsunfall zu längerer Arbeitsunfähigkeit führt, droht oft auch eine Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Das Kündigungsschutzgesetz verbietet diese grundsätzlich nicht. Ich helfe Ihnen, sich gegen eine Kündigung zu wehren und vertrete Sie vor dem Arbeitsgericht.