Muster Aufhebungsvertrag

Hinweis: Dieses Muster ersetzt nicht die anwaltliche Beratung im Einzelfall. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund kann keine Haftung übernommen werden.

Aufhebungsvertrag

 

zwischen

. . . . . (Name und Anschrift des Arbeitgebers) „Arbeitgeber“

und

. . . . . (Name und Anschrift des Arbeitnehmers) „Arbeitnehmer“

Präambel

Die Parteien sind übereingekommen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich zu regeln.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:

  •  1 Beendigung

(1) Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber endet auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen am. . . . .(„Beendigungstermin“).

(2) Der Arbeitgeber räumt dem Arbeitnehmer hiermit das Recht ein, das Arbeitsverhältnis zum Ende eines jeden Kalendermonats vor dem Beendigungstermin („vorzeitiger Beendigungstermin“) zu kündigen. Die Kündigung muss mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor dem vorzeitigen Beendigungstermin durch schriftliche Erklärung erfolgen. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis zum vorzeitigen Beendigungstermin. In allen nachfolgenden Bestimmungen wird für diesen Fall der Begriff „Beendigungstermin“ durch den Begriff „vorzeitiger Beendigungstermin“ ersetzt; zudem gilt ergänzend § 3 Abs. (2).)

  •  2 Abrechnung

(1) Die Vergütung des Arbeitnehmers wird bis zum . . . . . ordnungsgemäß abgerechnet und die sich ergebenden Nettobeträge wurden ordnungsgemäß an den Arbeitnehmer ausbezahlt. Der Arbeitgeber wird das Brutto-Monatsgehalt bis zum Beendigungstermin ordnungsgemäß abrechnen und die sich hieraus ergebenden Nettobeträge an den Arbeitnehmer auszahlen.

(2) Sonstige Vergütung (Boni, Zulagen, Prämien, Provisionen, Gratifikationen oder Ähnliches) ist nicht geschuldet.

Der Arbeitnehmer ist bis zum Beendigungstermin zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet.

(3) Alle Reisekosten und sonstigen Auslagen des Arbeitnehmers wurden abgerechnet und dem Arbeitnehmer erstattet.

(4) Die Restschuld des dem Arbeitnehmer gegebenenfalls gewährten Darlehens vom. . . . .iHv. . . . .EUR (in Worten:. . . . .Euro) wird zum Beendigungstermin zur Rückzahlung fällig. Der Arbeitgeber ist zur Verrechnung mit etwa noch ausstehender Vergütung bzw. mit der Abfindung berechtigt.

(5) Ein eventuelles Zeitguthaben und ein Zeitdefizit (gemeinsam „Zeitsaldo“) ist bis zum Beendigungstermin auszugleichen. Der Arbeitnehmer trifft hierzu unverzüglich nach Unterzeichnung dieses Aufhebungsvertrags eine Vereinbarung mit seinem Vorgesetzten über den Ausgleich des Zeitsaldos. Kommt eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetztem nicht zustande, so richtet sich die Behandlung des Zeitsaldos nach den jeweiligen betrieblichen Regelungen, insbesondere den geltenden Dienstvereinbarungen.

  •  3 Abfindung

(1) Als sozialen Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes und die damit verbundenen Nachteile erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung iHv . . . . . EUR (in Worten: . . . . . Euro) brutto, mithin 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. 

(2) Der Anspruch auf die Abfindung entsteht mit Abschluss dieses Aufhebungsvertrags, ist ab diesem Zeitpunkt vererblich und wird zum Beendigungstermin fällig, jedoch nicht vor vollständiger Erfüllung der Rückgabepflichten des Arbeitnehmers gem. § 8.

Im Fall einer vorzeitigen Beendigung gem. § 1 Abs. (2) erhält der Arbeitnehmer eine zusätzliche Brutto-Abfindung in Höhe der Hälfte der Summe der monatlichen Brutto-Grundgehälter, die ab dem vorzeitigen Beendigungstermin bis zum Beendigungstermin angefallen wären („Zusatzabfindung“).

  •  4 Freistellung/Urlaub

Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer ab dem . . . . . bis zum Beendigungstermin von jeglicher weiteren Tätigkeit unwiderruflich frei. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung auf sämtliche etwaige Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche des Arbeitnehmers, wobei dem Arbeitnehmer solche Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche zu Beginn des Freistellungszeitraums gewährt werden. 

  •  5 Wettbewerbsverbot (im öffentlichen Dienst nur selten relevant) 

 Während des Freistellungszeitraums bleibt das vertragliche Wettbewerbsverbot bestehen.

  •  6 Betriebliche Altersversorgung (reine Klarstellungsfunktion) 

Etwaige Anwartschaften des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung bleiben von diesem Aufhebungsvertrag unberührt.

  •  7 Zeugnis/Arbeitspapiere

Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer zum Beendigungstermin ein qualifiziertes Zeugnis, in welches als Leistungsbeurteilung „. . . . .“ und als Verhaltensbeurteilung „. . . . .“ aufgenommen wird. Die Schlussformel des Zeugnisses wird wie folgt lauten: „. . . . .“. Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer zum Beendigungstermin die Arbeitspapiere aus.

  •  8 Rückgabe von Gegenständen/E-Mail Postfach 

(1) Der Arbeitnehmer wird sämtliche dienstliche Gegenstände (insbesondere Smartphone, Handy, Laptop, Drucker und sonstige Hard- und Software), die dem Arbeitgeber gehören oder ihm vom Arbeitgeber oder von einem Dritten für den Arbeitgeber überlassen wurden,  spätestens zum Beendigungstermin vollständig und unbeschädigt an den Arbeitgeber zurückgeben.

(2) Des Weiteren wird der Arbeitnehmer sämtliche dienstliche Unterlagen (insbesondere Korrespondenz, Vermerke, Notizen, Kundenlisten, Zeichnungen, Skizzen), die dem Arbeitgeber gehören oder die er vom Arbeitgeber oder von einem Dritten für den Arbeitgeber erhalten hat oder die den Arbeitgeber betreffen oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers entstanden sind, spätestens zum Beendigungstermin vollständig an den Arbeitgeber zurückgeben. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, keine Kopien oder sonstige Reproduktionen der dienstlichen Unterlagen zu behalten. Diese Regelung gilt sinngemäß für elektronisch gespeicherte Daten; sie sind an den Arbeitgeber zu übersenden und anschließend – soweit sie nicht auf einem zurückzugebendem Gegenstand gespeichert sind – zu löschen. Der Arbeitnehmer wird dem Arbeitgeber eventuell nur ihm bekannte Passwörter, PIN-Codes und Zugangssperren im Hinblick auf eine EDV-Nutzung mitteilen und von diesen selber keinen Gebrauch mehr machen.

(3) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, in dem von ihm genutzten E-Mail Postfach sämtliche private Korrespondenz zu löschen und gestattet dem Arbeitgeber hiermit, umfassend auf sein E-Mail Postfach zuzugreifen.

(Optional bei Dienstwagen:

(4) Der Arbeitnehmer kann den ihm überlassenen Dienstwagen (Typ. . . . ., amtliches Kennzeichen. . . . .) im bisherigen Umfang und zu den bisherigen Bedingungen bis zum Beendigungstermin weiter nutzen. Spätestens zum Beendigungstermin ist der Dienstwagen samt Zubehör (. . . . .) in ordnungsgemäßem Zustand an den Arbeitgeber zurückzugeben.)

(4 bzw. 5) Die Rückgabe der dienstlichen Gegenstände/Unterlagen (Optional: und des Dienstwagens) hat in . . . . . zu erfolgen.

(5 bzw. 6) Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers bzgl. . . . . . wird ausgeschlossen.

  •  9 Geheimhaltung

(1) Der Arbeitnehmer bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, alle vertraulichen Angelegenheiten des Arbeitgebers und verbundener Unternehmen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt wurden, geheim zu halten und diese nicht an Dritte zu offenbaren oder weiterzugeben. Als vertraulich gelten alle Angelegenheiten, die der Arbeitgeber schriftlich oder mündlich als solche bezeichnet hat oder die auch ohne entsprechende Bezeichnung offensichtlich als solche zu erkennen sind. Eine Pflicht zur Geheimhaltung besteht nicht

  1. a) für vertrauliche Angelegenheiten, die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich zugänglich waren.
  2. b) soweit der Arbeitnehmer aufgrund eines Gesetzes oder der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde dazu verpflichtet ist, die vertrauliche Angelegenheit offenzulegen.
  3. c) in den Fällen des § 5 GeschGehG.

(2) Eine Offenlegung von vertraulichen Angelegenheiten, hinsichtlich derer eine Pflicht zur Geheimhaltung nach Abs. 1 besteht, ohne Zustimmung des Arbeitgebers, kann zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers sowie zu arbeits- und strafrechtlichen Sanktionen führen.

Der Arbeitnehmer wird Dritten gegenüber Stillschweigen über den Inhalt dieses Aufhebungsvertrags bewahren.

  •  10 Abgeltung

Mit Unterzeichnung dieses Aufhebungsvertrags sind mit Ausnahme der sich aus diesem Aufhebungsvertrag ergebenden Ansprüche alle finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis oder im Zusammenhang mit dessen Beendigung sowie aus sonstigem Rechtsgrund, gleich welcher Art, (Optional: mit Ausnahme des Anspruchs des Arbeitnehmers (Alternative: des Arbeitgebers) auf. . . . .) abgegolten und erledigt. Dies gilt nicht für gesetzlich unverzichtbare Ansprüche wie Ansprüche auf gesetzliches Mindestentgelt.

  •  11 Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch

Die Parteien vereinbaren, dass keine weiteren Auskünfte aus Art. 15 DS-GVO geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer verzichtet hiermit auf die Geltendmachung seines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis.

  •  12 Belehrung

(1) Der Arbeitnehmer wird hiermit darauf hingewiesen, dass er sich spätestens drei Monate vor dem Beendigungstermin bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden sowie eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung zu entfalten hat, um Rechtsnachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden. Liegen zwischen dem Abschluss dieses Aufhebungsvertrags und dem Beendigungstermin weniger als drei Monate, muss sich der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrags bei der Agentur für Arbeit melden.

(2) Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer darauf hin, dass Auskünfte über mögliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche Auswirkungen dieses Aufhebungsvertrags durch die Sozialversicherungsträger (insbesondere die Agentur für Arbeit) sowie das Finanzamt erteilt werden. Der Arbeitnehmer verzichtet insoweit auf weitere Hinweise des Arbeitgebers.

  •  13 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Aufhebungsvertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Aufhebungsvertrags nicht berührt. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung verpflichten sich die Parteien, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall einer vertraglichen Lücke.

(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Aufhebungsvertrags, einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, es sei denn, diese wurden nachweislich zwischen den Parteien ausgehandelt.

 

. . . . .

Ort, Datum

. . . . .

Unterschrift des Arbeitgebers

. . . . .

Ort, Datum

. . . . .

Unterschrift des Arbeitnehmers