Abfindung bei Aufhebungsvertrag: Das ist zu beachten

Möchte der Arbeitgeber sich von einem Mitarbeiter trennen, bietet er oft einen Aufhebungsvertrag mit Zahlung einer Abfindung an. Wir erklären alles Wichtige zur Abfindung im Aufhebungsvertrag.

1. Warum bieten Arbeitgeber eine Abfindung im Aufhebungsvertrag an?

Gesetzlich ist eine Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag nicht vorgeschrieben. Der Arbeitgeber ist also nicht dazu verpflichtet, Ihnen eine solche anzubieten.

Trotzdem enthalten die meisten Aufhebungsverträge eine Abfindung. Dies hat folgenden Grund:

Möchte der Arbeitgeber sich von Ihnen trennen, kann er Sie entweder kündigen oder Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorschlagen. Grob lässt sich sagen, dass ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitgeber vorteilhafter ist, denn für eine Kündigung muss der Arbeitgeber hohe gesetzliche Hürden überwinden. Zudem geht er das Risiko eines langen und teuren Kündigungsprozesses ein.
Sollten Sie vor Gericht am Ende Recht bekommen, muss der Arbeitgeber Ihr Gehalt auch für den Zeitraum des Prozesses nachbezahlen, hohe Anwalts- und Gerichtskosten tragen und Sie darüber hinaus auch wieder einstellen.

Mit einem Aufhebungsvertrag geht er diesen Risiken aus dem Weg. Unterschreiben Sie, geben Sie freiwillig Ihren Arbeitsplatz auf – ganz unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Ihnen kündigen dürfte. Sie können einen Aufhebungsvertrag in aller Regel auch nicht rückgängig machen. Der Verlust Ihrer Stelle ist also endgültig.

Warum sollten Sie also unterschreiben und Ihre Stelle aufgeben? Die Antwort liegt in der Abfindung, die in den meisten Aufhebungsverträgen vorgesehen ist.

2. Gibt es Aufhebungsverträge ohne Abfindung?

Ja. Dies kommt insbesondere in den beiden folgenden Konstellationen in Betracht:

  • Möglichkeit 1: Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag vorschlagen und der Arbeitgeber gar kein Interesse an einer Trennung hat, bietet er Ihnen natürlich auch keine Abfindung an.
Beispiel: Sie haben das Renteneintrittsalter erreicht und möchten in den Ruhestand wechseln. Enthält Ihr Arbeitsvertrag keine Klausel, wonach Sie mit Erreichen des Rentenalters ausscheiden, bleiben Sie weiter beschäftigt. Sie müssen also einen Aufhebungsvertrag abschließen oder eine Eigenkündigung aussprechen, um in Rente zu gehen.
  • Möglichkeit 2: Wenn der Arbeitgeber Ihnen problemlos kündigen könnte, benötigt er Ihre Zustimmung nicht und wird deshalb auch keine Abfindung vorschlagen.
Beispiel: M beleidigt seinen Vorgesetzten vor zahlreichen Zeugen massiv. Das Unternehmen könnte ihm daher ohne Beweisschwierigkeiten fristlos kündigen. M hätte kaum eine Chance, gegen diese Kündigung vorzugehen. Einigt man sich statt der fristlosen Kündigung auf einen Aufhebungsvertrag, ist M gut beraten, auch ohne Abfindung zu unterschreiben.

3. So erzielen Sie eine maximale Abfindung

Die Höhe der Abfindung wird individuell ausgehandelt. Dementsprechend lässt sich im Vorhinein keine Aussage zum genauen Betrag treffen.

Der wichtigste Einflussfaktor für die Höhe der Abfindung: Je schwieriger der Arbeitgeber Ihnen kündigen könnte, desto höhere Beträge wird er anbieten.

Beispiele:

  • Abteilungsleiter A und Mitarbeiter M sind seit Langem im Streit, weil sie unterschiedliche Auffassungen über die richtige Kundenkommunikation haben. M hat sich allerdings nie etwas zu Schulden kommen lassen. A möchte sich dennoch von M trennen. Würde das Unternehmen ihm kündigen, könnte M die Entlassung vor Gericht ohne Weiteres angreifen, da kein Kündigungsgrund vorliegt. A wird daher einen Aufhebungsvertrag anbieten, den M nur gegen Zahlung einer hohen Abfindung unterschreibt.
  • Das Unternehmen möchte sich im Zuge eines Stellenabbaus von M trennen. Man ist sich einigermaßen sicher, dass eine betriebsbedingte Kündigung vor Gericht nicht angreifbar wäre. Das Unternehmen kann Fehler in der Sozialauswahl allerdings nicht ausschließen und bietet deshalb einen Aufhebungsvertrag an. Da das Unternehmen nach eigener Auffassung durchaus kündigen dürfte und anschließend vor Gericht gute Chancen hätte, wird es nur eine moderate Abfindung anbieten. Verlangt M zu viel, wird das Unternehmen stattdessen zur Kündigung greifen.

In der Praxis hat sich eine Faustformel für einen ersten Ausgangswert etabliert. Diese kann allenfalls als grobe Orientierung dienen:

0,5 Bruttomonatsgehälter x Anzahl der Beschäftigungsjahre im Unternehmen

Insbesondere nach nur kurz andauernden Arbeitsverhältnissen sind Arbeitgeber oft auch zu höheren Zahlungen bereit.

Mein Abfindungsrechner gibt Ihnen einen ersten Eindruck davon, welche Abfindungshöhe in Ihrem persönlichen Fall möglich ist:

4. Gründe für eine hohe Abfindung im Aufhebungsvertrag

Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte und einen Aufhebungsvertrag vorschlägt, hat er meist schon Zweifel, dass eine Kündigung wirksam wäre. Denkbare Gründe dafür sind zahlreich. Hier einige Beispiele, in denen Sie gute Chancen auf eine hohe Abfindung haben:

Betriebsbedingte Kündigung:

Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber denjenigen Mitarbeitern, die sozial am wenigsten schützenswert sind, zuerst kündigen (sog. Sozialauswahl). Hier unterlaufen den Arbeitgebern immer wieder Fehler.

Außerdem darf im Unternehmen keine andere Stelle frei sein, auf der Sie ebenso gut beschäftigt werden könnten. Selbst ein gewisses Maß an Umschulung muss der Arbeitgeber hinnehmen, bevor er Ihnen kündigt.

Verhaltensbedingte Kündigung:

Vor der verhaltensbedingten Kündigung steht fast immer eine Abmahnung – oft auch mehrere. Kündigt Ihnen der Arbeitgeber wegen eines bestimmten Verhaltens und hat er Sie zuvor nicht häufig genug abgemahnt, haben Sie vor Gericht gute Chancen gegen die Kündigung.

Arbeitgeber haben außerdem oft Schwierigkeiten, Ihnen einen bestimmten Vorwurf zu beweisen.

Krankheitsbedingte Kündigung:

Die Kündigung wegen Krankheit unterliegt ebenfalls hohen gesetzlichen Hürden: In aller Regel hat der Arbeitgeber vor der Entlassung ein sog. Eingliederungsmanagement anzubieten, in dem Sie gemeinsam besprechen, wie Sie künftig leidensgerecht beschäftigt werden können.

Außerdem gibt es keine festen Grenzen für Fehlzeiten, ab denen der Arbeitgeber wegen Krankheit entlassen darf. Vielmehr kommt es auf den wahrscheinlichen Umfang künftiger Ausfälle an. Dies schafft ebenfalls Unsicherheit.

Schwangere, Betriebsräte, Eltern in Elternzeit, Schwerbehinderte:

Entlassungen der genannten Mitarbeiter sind für Arbeitgeber noch schwieriger. In aller Regel kommt eine Kündigung hier nur in Ausnahmefällen in Betracht (z.B. schwerste Pflichtverstöße oder Betriebsschließung). Oft muss zuvor eine Behörde der Kündigung zustimmen.

Expertentipp: In einigen Fällen kann die Abfindungssumme auch durch die Vereinbarung einer sog. „Sprinterklausel“ aufgestockt werden. Für den Fall, dass Sie den Arbeitsplatz noch vor dem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Datum aufgeben, erhalten Sie dann eine höhere Abfindung. Der Arbeitgeber erhält dadurch einen betriebswirtschaftlichen Planungsvorteil und erspart sich Sozialbeiträge und Gehaltszahlungen, wovon ein Teil in Ihre erhöhte Abfindung fließt. Für Sie ist eine solche Klausel interessant, wenn Sie schnell eine neue Stelle finden.

5. Wirkt sich die Abfindung auf das Arbeitslosengeld aus?

Allerdings kann die Zahlung zu einem zeitlich begrenzten Ruhen des Anspruchs führen. Zu solch einer Ruhenszeit kommt es aber nur, wenn Sie in Ihrem Aufhebungsvertrag ein Ausstiegsdatum vereinbaren, dass vor dem Ablauf der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfrist liegt.

Ein Aufhebungsvertrag birgt aber die große Gefahr einer dreimonatigen Sperrung des Arbeitslosengeldes (ganz unabhängig von einer Abfindung).

Anlass für eine solche Sperrzeit ist die „Arbeitsaufgabe“. Darunter wird primär die Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst verstanden. Da Arbeitnehmer aber auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrags an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirken, verhängt die Arbeitsagentur hier ebenfalls eine Sperrzeit.

Allerdings kann eine Sperrzeit vermieden werden, zum Beispiel wenn es wichtige Gründe für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags gibt.

Beispiele:

  • Der Arbeitgeber droht mit einer betriebs- oder personenbedingten Kündigung und die Abfindung übersteigt die o.g. Formel nicht. Hier kommt es einmal mehr auf den Einzelfall an.
  • Bezahlung weit unter dem lokalen Branchenstandard.
  • Mobbing am Arbeitsplatz.
  • Umzug zum langjährigen Lebensgefährten.

Eine Sperrzeit lässt sich ggf. auch vermeiden, indem statt eines Aufhebungsvertrags eine Einigung vor Gericht erzielt wird. Dafür muss der Arbeitgeber zunächst kündigen. Dieses Vorgehen sollte nur mit Begleitung eines Rechtsanwalts gewählt werden.

6. Muss ich auf die Abfindung Sozialabgaben zahlen?

Abfindungen sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Eine Ausnahme gilt für sogenannte „unechte Abfindungen“. So werden einmalig ausgezahlte Beträge bezeichnet, die nicht als Entschädigung für die Entlassung zu verstehen sind, sondern noch offene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ausgleichen sollen.

Dazu gehören z.B. die

  • Auszahlung von offenen Lohnforderungen,
  • Abgeltung von Resturlaub oder
  • Vergütung von Überstunden.

Auf solche Zahlungen müssen Sie Sozialbeiträge leisten.

Tipp: Trennen Sie daher im Aufhebungsvertrag genau zwischen offenen Restzahlungen und der Abfindung.

7. Wie ist die Abfindung zu versteuern?

Abfindungen sind steuerpflichtig. Problem dabei ist, dass die hohe Einmalzahlung Ihren Steuersatz ansteigen lässt, sofern Sie nicht schon mit Ihrem regulären Gehalt den Höchststeuersatz erreichen. Im Ergebnis zahlen Sie auf die Abfindung dann deutlich mehr Steuern als auf Ihren übrigen Lohn.

Diesen Effekt können Sie mithilfe der sog. Fünftelregelung glätten. Hierbei wird die Abfindung so versteuert, als sei sie Ihnen über fünf Jahre gestreckt ausgezahlt worden. Die Fünftelregelung kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn Ihnen die Abfindung innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt wird.

8. Fazit

  • Arbeitgeber bieten im Aufhebungsvertrag oft die Zahlung einer Abfindung an, obwohl sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind. Die Abfindung soll Sie zur Zustimmung zum Aufhebungsvertrag bewegen.
  • Für die Abfindungshöhe kommt es auf individuelle Verhandlungen an.
  • Umso stärker der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers ist, desto höher sollte die Abfindung ausfallen.
  • Die Abfindung verringert das Arbeitslosengeld nur, wenn der Arbeitsvertrag endet, bevor es im Rahmen einer Kündigung möglich wäre. Ein Aufhebungsvertrag birgt allerdings das große Risiko einer Sperrzeit.
  • Die Abfindung ist zwar sozialversicherungsfrei, aber zu versteuern. Mit der Fünftelregelung können Sie Ihre Steuerlast reduzieren.