RLP und Kinderpornos: Lehrer müssen auch bei gutgemeinten Handlungen die Dienstentfernung fürchten

Selbst die reine Weitergabe von Kinderpornoaufnahmen zu Ermittlungszwecken kann strafbar sein.

In Rheinland-Pfalz sorgt aktuell folgender Fall für Aufsehen: Eine 13-Jährige hatte eine selbstgemachte Intimaufnahme Ihrem Freund zukommen lassen. Dieser hatte die Aufnahme verteilt. Eine Lehrerin fand dies heraus, besorgte sich die Aufnahme (offenkundig nicht zum eigenen Konsum), sondern leitete diese nur an die Mutter des Mädchens zum Zwecke der Anzeige weiter. Durch dieses Verhalten hat sich die Lehrerin nach geltendem Recht (§ 184 StGB) strafbar gemacht, es droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und die Entfernung aus dem Dienst. Der gutgemeinte Zweck heiligt hier nicht die Mittel. Besitz, Verbreitung und Erwerb von Kinderpornographie sind strafbar.

Vor diesem Hintergrund kann man Lehrern nur empfehlen, im Falle des Kinderpornographieverdachts nur die Schulleitung und eventuell die Ermittlungsbehörden zu informieren und sich ansonsten aus der Sache herauszuhalten

Einen aktuellen Bericht zu dem Fall finden Sie hier.

Zu hoffen bleibt, dass das Strafgesetz zeitnah angepasst wird, um entsprechende Fälle in Zukunft zu vermeiden.