Beamtenbestechung: Strafe bei Vorteilsannahme oder Korruption

Beim Vorwurf der Bestechlichkeit muss ein Beamter um seinen Beamtenstatus fürchten. Dieser Beitrag erläutert, wie sich Beamte im Ernstfall gegen einen Korruptionsvorwurf wehren und eine Entlassung vermeiden können.

1. Was versteht man unter Korruption?

Ein Beamter ist korrupt, wenn er sich (entgegen seinen Dienstpflichten) einen persönlichen Vorteil verschafft oder einem Dritten einen persönlichen Vorteil gewährt oder bietet. Im Kern geht es also um den Missbrauch eines öffentlichen Amtes zur Erlangung eines Vorteils für sich selbst oder einen Dritten.

Aus rechtlicher Sicht ist Korruption nur ein Oberbegriff. Für Beamte lässt sich dieser wie folgt vereinfachen: Beamte dürfen im Zusammenhang mit ihrer Amtstätigkeit nicht bestechlich sein und sich keine persönlichen Vorteile verschaffen oder versprechen lassen oder Vorteile einfordern.

Das Strafgesetzbuch stellt diese Ausprägungen der Korruption für Beamte ausdrücklich unter Strafe. Es unterscheidet dabei zwischen zwei Delikten:

  • Vorteilsannahme (§ 331 StGB): Der Beamte verschafft lediglich sich selbst oder einem Dritten einen Vorteil.
  • Bestechlichkeit (§ 332 StGB): Der Beamte erbringt darüber hinaus eine Gegenleistung in Form einer bestimmten Diensthandlung oder nimm eine solche nicht vor.

Auch der Gegenpart macht sich strafbar, wenn er einem Beamten einen Vorteil verspricht oder gewährt (§ 333 StGB) oder einen Beamten besticht (§ 334 StGB).

2. Macht sich ein Beamter wegen Bestechlichkeit strafbar?

Wer einem Amtsträger einen Vorteil als Gegenleistung für die Vornahme einer Diensthandlung anbietet, verspricht oder gewährt, macht sich gem. § 334 StGB wegen Bestechung strafbar. Man spricht dann häufig auch von Beamtenbestechung. Im strafrechtlichen Sinn betrifft dieses Delikt also nicht den Beamten selbst, sondern vielmehr die Person, die Einfluss auf einen Amtsträger nehmen will.

Geht ein Beamter auf einen solchen Bestechungsversuch ein, kann er sich jedoch wegen Bestechlichkeit strafbar machen.

Dafür müssen die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Fordern, Versprechen lassen oder Annahme eines Vorteils für sich selbst oder einen Dritten
  2. Als Gegenleistung für die Vornahme oder das Unterlassen einer Diensthandlung
  3. Dadurch Verletzung der Dienstpflichten

Vorteil für sich selbst oder einen Dritten

Als Beamter dürfen Sie weder für sich selbst noch für einen Dritten Vorteile fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ein Vorteil ist dabei jede Leistung, auf die Sie keinen Anspruch haben und durch die sich Ihre wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert.

Beispiele:

  • Finanzierung einer Reise
  • Einladung zum Essen, einer Veranstaltung oder einer Feier (z.B. Konzertkarten)
  • Gewährung eines marktunüblichen Darlehens (Kredit)
  • Erhalt eines Rabatts (z.B. Nachlass beim örtlichen Gebrauchtwagenhändler)
  • Geschenke
  • Leihe von Gebrauchsgegenständen (z.B. Leihwagen)

Ein Vorteil kann auch darin liegen, dass der Vorteilsgeber von einem ihm gegenüber dem Beamten zustehenden, wirtschaftlich vorteilhaften Recht keinen Gebrauch macht.

Beispiel: Beamter B wohnt zur Miete. Sein Vermieter beabsichtigt, die Wohnung im Erdgeschoss an eine Gastronomie zu vermieten, obwohl diese Nutzung von der Baunutzungsverordnung nicht gedeckt ist. Er bittet B, ihm dennoch die Nutzungsänderung formal zu bestätigen. Im Gegenzug verspricht er dem B, die eigentlich geplante und zulässige Mieterhöhung für fünf Jahre nicht durchzuführen.

Unerheblich ist, ob der Beamte den Vorteil für sich selbst in Anspruch nimmt oder für einen Dritten.

Beispiel: Nachbar N wird vom Polizeibeamten P wegen Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten. N bietet P eine Karte für einen Stadionbesuch an, wenn dieser von einer Anzeige absieht. P möchte keinen Ärger und will die Karte daher nicht annehmen. N schlägt daher vor, dass er die Karte ja an seinen Sohn weitergeben könne, der leidenschaftlicher Fußballfan ist. P nimmt die Karte für seinen Sohn entgegen und lässt N ohne Anzeige weiterfahren.

Gegenleistung in Form einer Diensthandlung

Im Gegenzug für diesen Vorteil muss der Beamte eine Dienstleistung vornehmen oder eine eigentlich vorzunehmende Diensthandlung nicht vornehmen (unterlassen). Das kann auch eine in der Zukunft liegende Diensthandlung betreffen.

Beispiele:

  • Erlass einer rechtswidrigen Baugenehmigung
  • Priorisierung von Projekten trotz anderslautender Vorgaben
  • Unterlassen der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat
  • Manipulation einer Auftragsvergabe
  • Erteilung einer Gaststättenerlaubnis trotz fehlender Zuverlässigkeit des Antragstellers
  • Warnung eines Dritten vor anstehender Steuerprüfung
  • Absichtliche Erstellung eines falschen Gutachtens

Privathandlungen werden hingegen nicht erfasst. Der Beamte macht sich dann nicht wegen Bestechlichkeit, sondern allenfalls wegen Vorteilsannahme strafbar.

Das gilt auch dann, wenn der Beamte zwar sein amtliches Ansehen ausnutzt, jedoch amtlich nicht zuständig ist und daher keinen direkten Einfluss nimmt.

Beispiel: F hat nach einer Trunkenheitsfahrt eine Blutprobe abgegeben. Er bittet den Staatsanwalt S, sich nach deren Ergebnis zu erkundigen. Im Gegenzug lädt er S zum Essen ein. S, der für das Verfahren nicht zuständig ist, erkundigt sich nach dem Ergebnis der Blutprobe.

Dadurch Verletzung der Dienstpflichten

Eine strafbare Bestechlichkeit liegt nur dann vor, wenn der Beamte dadurch auch seine Dienstpflichten verletzt.

Beispiel: Beamter B erteilt seinem Bekannten N eine Baugenehmigung, obwohl die Voraussetzungen der Erteilung tatsächlich nicht vorliegen. Im Gegenzug dafür erhält er von N eine Reise auf die Malediven.

Eine Baugenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Hier verstößt der Beamte durch die Erteilung der Baugenehmigung also gegen seine Dienstpflichten. Er macht sich deshalb wegen Bestechlichkeit strafbar.

Verletzt der Beamte durch seine Gegenleistung hingegen keine Dienstpflichten, liegt kein Fall der Bestechlichkeit vor.

Gegenbeispiel: Der Bekannte N lädt den Beamten B zum Essen ein. Im Gegenzug soll B den Bauantrag des N zügig bearbeiten. Die übliche Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate. B erledigt den Bauantrag schon nach zwei Monaten.

Im Gegenbeispiel hat der Beamte B gegen keine Dienstpflichten verstoßen, denn die zügige Bearbeitung eines Bauantrages verstößt grundsätzlich nicht gegen seine Dienstpflichten. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Beamte B durch Dienstanweisung zur Einhaltung einer Bearbeitungsreihenfolge verpflichtet ist und die schnelle Bearbeitung nur durch Missachtung der Bearbeitungsreihenfolge möglich wurde .

Doch Vorsicht: Als Beamter können Sie sich in diesen Fällen trotzdem strafbar machen. Auch wenn Ihre als Gegenleistung versprochene Diensthandlung an sich rechtmäßig ist, droht eine Strafe wegen Vorteilsannahme.

3. Darf ein Beamter Geschenke annehmen?

Ein Fall strafbarer Korruption liegt aber nicht nur dann vor, wenn ein Beamter für einen Vorteil eine Gegenleistung erbringt, denn Beamte dürfen grundsätzlich keine Vorteile entgegennehmen. Andernfalls droht ein Strafverfahren wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB).

Die Beispiele der Vorteilsannahme unterscheiden sich nicht von den Beispielen einer Bestechlichkeit. Anders als bei der Bestechlichkeit ist für eine Vorteilsannahme keine pflichtwidrige Gegenleistung des Beamten erforderlich. Dafür fällt der Strafrahmen geringer aus.

Ein in der Praxis besonders bedeutsamer Fall ist die Annahme von Geschenken. Nicht selten möchte jemand seinen Dank durch eine nett gemeinte Aufmerksamkeit zum Ausdruck bringen. Ein Beamter bringt sich dadurch jedoch in Schwierigkeiten, denn Beamte dürfen grundsätzlich keine Geschenke annehmen (§ 71 Abs. 1 BBG, § 42 Abs. 1 BeamtStG, Parallelvorschrift im maßgeblichen Landesbeamtengesetz). Das gilt auch für andere Belohnungen oder Vorteile und sogar für Geschenke nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

Beispiel: Der verbeamtete Lehrer L hat Schüler S erheblich unterstützt, damit dieser die Versetzung in die nächste Stufe schafft. Zum Dank überreichen die Eltern des S dem Lehrer L einen Präsentkorb zum Schuljahresende. Lehrer L darf diesen Präsentkorb nicht annehmen.

Durch die Annahme von Geschenken entstehen Zweifel an der Objektivität und Integrität der Amtsausübung eines Beamten. Sie ist deshalb genehmigungspflichtig: Beamte müssen vor der Annahme von Geschenken eine Zustimmung bei der zuständigen obersten Dienstbehörde einholen. Andernfalls sind sie verpflichtet, das Geschenk dem Dienstherrn zu übergeben. Außerdem droht ein Strafverfahren wegen Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB).

Je nach Dienstbehörde müssen Sonderregeln beachtet werden. Beamte sollten daher unbedingt prüfen, wie sie im Einzelfall mit Geschenken umgehen müssen. Bei kleinen Geschenken unter einem bestimmten Wert (sog. Bagatellgrenze) besteht häufig beispielsweise nur eine Anzeigepflicht. Die Höhe der Bagatellgrenze variiert von Dienstbehörde zu Dienstbehörde. Liegt das Geschenk im Rahmen der Bagatellgrenze, wird die Zustimmung stillschweigend erteilt. Sie müssen allerdings die zuständige Stelle über das Geschenk informieren.

Achtung: Diese Bagatellgrenzen gelten nicht für alle Beamtenverhältnisse. Vor der Annahme von Geschenken sollten Sie zwingend die für Ihr Beamtenverhältnis maßgeblichen Bestimmungen prüfen.

4. Mit welchen Strafen müssen Beamte rechnen?

Wer sich bestechen lässt oder Vorteile im Amt entgegennimmt, muss mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechnen. Bei einer Verurteilung können schwere beamtenrechtliche Nachteile für den Beamten eintreten.

Strafrechtliche Konsequenzen

Beamten droht im Fall eines Korruptionsvergehens eine strafrechtliche Verurteilung, die zu einer Freiheits- oder Geldstrafe führen kann.

  • Im Fall der Vorteilsannahme droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
  • Da der Beamte bei Bestechlichkeit (§ 332 StGB) sogar eine Gegenleistung für den Vorteil erbringt, fällt das Strafmaß hier noch höher aus: Es droht eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Bei besonders schwerwiegenden Fällen kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden (§ 335 StGB).

Für das Strafmaß spielt es keine Rolle, ob der Beamte die Tat durch eine aktive Handlung (z.B. Erteilung einer Baugenehmigung gegen Schmiergeld) oder durch passives Verhalten verwirklicht (z.B. Nichtaufhebung einer Baugenehmigung trotz erheblicher Verstöße gegen Bauvorschriften nach Schmiergeldzahlung).

Beamtenrechtliche Konsequenzen

Im Fall eines Korruptionsverdachts wird in aller Regel ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet. Dieses bringt an sich schon viele Nachteile mit sich (z.B. Ausschluss vom Auswahlverfahren bei der Bewerbung um eine Beförderung). Außerdem kann der Dienstherr erhebliche Disziplinarmaßnahmen verhängen (z.B. Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge oder Zurückstufung). Im schlimmsten Fall droht bereits hier eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Kommt es zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Korruption, setzt die Dienstbehörde das Disziplinarverfahren in der Regel bis zum Abschluss des Strafverfahrens aus.

Eine strafrechtliche Verurteilung wegen eines Korruptionsdelikts kann allerdings „automatisch“ zu einem Verlust der Beamtenrechte führen: Wer als Beamter in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert mit Rechtskraft des Urteils sofort und ohne weitere Amtshandlung seinen Beamtenstatus (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG, Parallelvorschrift im maßgeblichen Landesbeamtengesetz). Das Beamtenverhältnis endet also ohne weiteres Verfahren.

Achtung: Wer wegen Bestechlichkeit im Zusammenhang mit einer Diensthandlung im Amt verurteilt wird, verliert den Beamtenstatus bereits bei einer Freiheitsstrafe ab sechs Monaten (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BBG, § 24 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG, Parallelvorschrift im maßgeblichen Landesbeamtengesetz).

Auch wenn die Verurteilung unterhalb dieser Schwellenwerte liegt, droht der Verlust der Beamtenstellung: Das Strafgericht kann als sog. Nebenstrafe die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennen. In diesem Fall endet das Beamtenverhältnis ebenfalls automatisch.

Mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses verliert der Beamte auch seinen Anspruch auf Besoldung und Versorgungsleistungen (§ 41 Abs. 2 BBG). Davon sind auch Ruhestandsbeamte betroffen, wenn sie wegen eines Korruptionsdelikts verurteilt werden, das sie vor dem Eintritt in den Ruhestand begangen haben (§ 59 Abs. Abs. 1 BeamtVG).

5. Wie kann man sich gegen einen Korruptionsvorwurf wehren?

Betroffene Beamte sollten umgehend Rechtsrat einholen, denn es droht die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

Nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt ist in Fällen der Vorteilsannahme häufig eine zügige „Selbstanzeige“ sinnvoll. Die Behörde kann den Vorteil im Einzelfall auch nachträglich genehmigen, wenn bestimmte Schwellenwerte nicht überschritten werden. Das ist häufig bei kleinen Aufmerksamkeiten unproblematisch möglich (z.B. übergebener Blumenstrauß).

In allen anderen Fällen ist mit der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu rechnen. Ihr Rechtsanwalt kann in diesem Fall eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen anstrengen. So können insbesondere nachteilige beamtenrechtliche Konsequenzen begrenzt werden. Im äußersten Fall müssen Sie sich jedoch im Strafverfahren vor einem Gericht gegen die Vorwürfe wehren.

6. Fazit

  • Korruption von Beamten meint insbesondere die Straftatbestände der Vorteilsannahme und Bestechlichkeit.
  • Wer für einen persönlichen Vorteil pflichtwidrig eine Diensthandlung vornimmt oder unterlässt, kann sich wegen Bestechlichkeit strafbar machen. Eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme ist auch möglich, wenn ein Beamter für den persönlichen Vorteil keine Gegenleistung erbringt.
  • Beamte dürfen keine persönlichen Vorteile fordern, sich versprechen lassen oder entgegennehmen. Sie dürfen auch keine Geschenke annehmen, können in Ausnahmefällen aber um Zustimmung des Dienstherrn bitten.
  • Beim Vorwurf von Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit drohen ein Disziplinarverfahren und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren.
  • Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit werden mit einer Freiheitsstrafe von drei bzw. bis zu fünf Jahren bestraft. In schwerwiegenden Fällen ist sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren möglich.
  • Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfolgt eine automatische Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, bei Bestechlichkeit bereits ab einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.