Wann können Beamte entlassen werden?

Das Beamtenverhältnis ist grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt. Dieser Grundsatz führt zu der irrigen Annahme, dass „Beamte nicht entlassen werden können“. Dieser Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen zur Entlassung von Beamten.

1. Wann können Beamte auf Lebenszeit entlassen werden?

Die Entlassung betrifft – anders als die disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Dienst – Fälle, in denen nicht zwingend eine Verfehlung des Beamten vorliegt. Grob lassen sich zwei Arten der Entlassung unterscheiden:

  1. Die Entlassung, die kraft Gesetzes („automatisch“) eintritt.
  2. Eine Entlassung, zu der es erst durch Verwaltungsakt des Dienstherrn kommt.

Dabei betrifft die Entlassung kraft Gesetzes zwei eher seltene Ausnahmefälle:

  1. Wenn der Beamte nachträglich seine Staatsangehörigkeit verliert, die für seine Laufbahn vorausgesetzt wird.
  2. Falls der Beamte in ein anderes Beamtenverhältnis eintritt.

In der Praxis wichtiger sind die folgenden Fälle, bei denen die Entlassung nicht „automatisch“ eintritt.

Hinweis: Die Ausführungen beziehen sich in erster Linie auf das BBG, also auf Beamte in Bundesbehörden. Für Landesbeamte finden sich die nahezu identisch ausgestalteten Entlassungsgründe in § 23 BeamtStG. Details dazu sind wiederum im jeweiligen Landesbeamtengesetz geregelt (Beispiele: Hessen § 29 HBG, Baden-Württemberg § 31 LBG BW, Rheinland-Pfalz § 31 LBG RhPf).

Entlassung auf eigenen Wunsch

Beamte können „jederzeit“ beantragen, zu einem bestimmten Zeitpunkt entlassen zu werden (§ 33 BBG). Die zuständige Behörde (das ist die Behörde, die auch für die Ernennung zuständig war), führt das Ausscheiden dann durch einen Verwaltungsakt herbei (sog. Entlassungsverfügung).

Der Beamte muss den Entlassungsantrag zuvor schriftlich einreichen. Gründe braucht er nicht anzugeben. Überlegt der Beamte es sich anders, kann er seinen Entlassungsantrag binnen zwei Wochen nach Zugang bei der Entlassungsbehörde und solange ihm noch nicht die Entlassungsverfügung zugegangen ist, zurücknehmen.

Hinsichtlich des „Ob“ der Entlassung hat die Entlassungsbehörde kein Ermessen, sie muss dem Verlangen des Beamten also nachkommen und die Entlassungsverfügung ausstellen. Ein gewisser Spielraum besteht indes bezüglich des „Wann“ der Entlassung: Die Entlassung kann nämlich bis zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben hinausgeschoben werden (z.B. bis laufende komplexe Verfahren abgeschlossen sind). Der tatsächliche Entlassungstermin darf jedoch höchstens drei Monate nach dem beantragten Entlassungszeitpunkt liegen.

Weitere Gründe

Die Gesetze für Bund und Länder regeln weitere Fälle, in denen reguläre Beamte entlassen werden müssen:

  • Der Beamte verweigert den Diensteid oder ein ähnliches Gelöbnis.
  • Der Beamte wäre eigentlich in den Ruhestand zu versetzen; er war aber noch nicht lange genug im Dienst (in der Regel mind. 5 Jahre).
  • Der Beamte wird z.B. Abgeordneter des Bundestags (für Bundesbeamte).
  • Der Beamte ist dauernd dienstunfähig (in der Regel kommt es hier aber zum vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit).

Diese Fälle sind sehr speziell und in der Praxis recht selten.

2. Entlassung von Beamten auf Probe

Beamte auf Probe können leichter entlassen werden. Die folgenden Gründe sind abschließend in § 34 Abs. 1, 4 BBG aufgezählt:

  • Fehlverhalten: Dienstvergehen von Beamten auf Probe können zu deren Entlassung führen. Es genügt bereits ein Fehlverhalten, das bei Beamten auf Lebenszeit „nur“ die Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Auch hier wird es sich in der Regel jedoch um mittlere bis schwere Verfehlungen handeln, es genügen keine Bagatellfälle.
    Beispiel: Ein Beamter erscheint eine Stunde zu spät zum Dienst. Eine Entlassung wird hier kaum möglich sein.
  • Fehlende Bewährung: Dem Zweck der Probezeit entspricht es, dass der Beamte auch entlassen werden kann, wenn er sich nicht in vollem Umfang für die Beamtenlaufbahn bewährt hat. Die Behörde hat hier zwar Spielraum. Dieser ist allerdings nicht grenzenlos. So darf der Dienstherr beispielweise nur auf Kriterien abstellen, die mit der Stelle im sachlichen Zusammenhang stehen.
    Beispiele:

    • Ein Beamter einer Verwaltungsbehörde bearbeitet die ihm zugeteilten Aufgaben sehr langsam und fachlich nicht zufriedenstellend.
    • Ein Polizist ist den körperlichen Anforderungen nicht gewachsen.
  • Krankheit/Dienstunfähigkeit: Ist der Beamte dienstunfähig – also wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig – kann er ebenfalls entlassen werden.
  • Organisatorische Änderungen bei der Beschäftigungsbehörde: Erfasst sind Fälle, in denen die Behörde aufgelöst, mit einer anderen Behörde verschmolzen oder ihr Aufbau wesentlich geändert wird. Es darf dann keine anderweitige Verwendung, auch nicht durch eine Versetzung, möglich sein.
    Beispiel: Grundsätzlich nicht ausreichend sind Änderungen der Organisation, die mit demselben Personal (wenn auch nach Umschulungen) durchgeführt werden.
  • Erreichen der Altersgrenze: Anders als bei den vorigen Gründen, die stets eine Entlassungsverfügung erfordern, endet das Beamtenverhältnis bei Beamten auf Probe mit Erreichen der Altersgrenze (Regelaltersgrenze: 67. Lebensjahr) kraft Gesetzes.

3. Entlassung von Beamten auf Widerruf

Beamte auf Widerruf sind schließlich am wenigsten vor einer Entlassung geschützt. Sie können „jederzeit entlassen werden“ (§ 37 Abs. 1 S. 1 BBG). Eine Frist ist nicht einzuhalten. Bei Erreichen der Altersgrenze müssen sie sogar entlassen werden.

Beamte auf Widerruf werden mittlerweile vor allem noch im Vorbereitungsdienst (Referendariat) ernannt. Für diese gilt indes eine Sonderregelung: Ihnen soll die Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen. „Soll“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ihnen diese Gelegenheit nur in Ausnahmefällen verwehrt bleiben darf (etwa: schwere Dienstvergehen). Nach Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Prüfungen sind sie zu entlassen.

4. Wie läuft die Entlassung ab?

Sofern die Entlassung nicht bereits kraft Gesetzes erfolgt, führt die Entlassungsbehörde das Ausscheiden aus dem Dienst durch einen Verwaltungsakt herbei, die sog. Entlassungsverfügung. Diese ergeht in Schriftform und wird dem Beamten zugestellt, nachdem dieser zu den Gründen der Entlassung angehört wurde. Im Regelfall wird die Entlassungsverfügung mit Ablauf des Monats nach der Zustellung wirksam.

5. Folgen der Entlassung

Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis hat vielfältige Folgen: Im Mittelpunkt steht in den meisten Fällen die Frage nach den Pensionsansprüchen. Mit der Entlassung enden grundsätzlich alle Rechte aus dem Beamtenverhältnis, also neben dem Anspruch auf Besoldung auch Versorgungsansprüche. Ein Beamter, der entlassen wurde, hat also keine Pensionsansprüche mehr. Ohne staatliche Altersversorgung steht er jedoch nicht da: Es besteht die Möglichkeit der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Eine Besonderheit gilt seit 2013 für Beamte auf Lebenszeit, die mindestens sieben Jahre im Dienst waren und auf eigenen Wunsch ausscheiden. Diese können statt der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz beanspruchen, was in der Regel vorteilhaft für sie ist.

Ist am letzten Arbeitstag nach der Entlassung noch Urlaub offen, ist dieser zumeist in Geld auszuzahlen. So ordnet es das Europarecht an. Dies betrifft zumindest den europarechtlichen Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr.

Beamte erhalten nach ihrer Entlassung grundsätzlich kein Arbeitslosengeld I. Ihnen steht aber zumeist ein Übergangsgeld zu, das einer Abfindung ähnelt. Die Höhe beträgt zwischen dem Einfachen und Sechsfachen der jährlichen Dienstbezüge. Übergangsgeld wird allerdings nicht gezahlt, wenn der Beamte auf eigenen Wunsch entlassen wird!

Bestimmte Pflichten aus dem Beamtenverhältnis bestehen auch nach der Entlassung weiter:

  • So bleibt der ehemalige Beamte etwa zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 67 BBG).
  • Er unterliegt weiterhin dem Verbot der Annahme von Vorteilen mit Bezug zum dienstlichen Verhalten (§ 71 BBG).
  • Nebentätigkeiten müssen Beamte, die Versorgungsbezüge erhalten, sowie Ruhestandsbeamte anzeigen (§ 105 BBG).

6. Unterschied zur Suspendierung und Entfernung aus dem Dienst

Es läge nahe, unter der „Entlassung“ Fälle zu verstehen, in denen ein Dienstvergehen des Beamten vorliegt. In diesen disziplinarrechtlichen Fällen kommt jedoch die Entfernung aus dem Dienst oder die Suspendierung in Betracht. Beide Maßnahmen setzen ein Disziplinarverfahren voraus. Nur bei Beamten auf Probe oder Widerruf führt bereits ein Dienstvergehen zur Entlassung.

Für die Entfernung aus dem Dienst gelten hohe Voraussetzungen: Dem Beamten muss eine besonders schwerwiegende Verfehlung vorgeworfen werden können, die zu einem erheblichen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit führt (insbesondere Straftaten mit Dienstbezug, wie z.B. Falschbeurkundung im Amt Körperverletzung im Amt oder Bestechlichkeit).

 

Eine weitere Maßnahme ist die Suspendierung des Beamten. Die Suspendierung setzt ebenfalls ein Dienstvergehen des Beamten voraus und geht oftmals der Entfernung aus dem Dienst voraus. Sie schließt den Beamten bis zur endgültigen Klärung des Vorwurfs vom Dienst aus.

7. So können Beamte gegen ihre Entlassung vorgehen

Werden Beamte gegen ihren Willen entlassen, können sie sich zur Wehr setzen.

Zunächst ist Widerspruch einzulegen. Führt dies nicht zur Rücknahme der Entlassung, kann der Beamte vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eine Anfechtungsklage erheben. Dabei muss die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides beachtet werden! Betroffene Beamte sollten daher gleich nach der Entlassung einen Rechtsanwalt für Beamtenrecht aufsuchen.

8. Fazit

  • Die Entlassung eines Beamten kann kraft Gesetzes, auf Antrag des Beamten oder durch die Behörde erfolgen.
  • Die Entlassung auf eigenen Wunsch kann jederzeit beantragt werden.
  • Beamte auf Probe können außerdem bei Fehlverhalten, Nichtbewährung, Dienstunfähigkeit, organisatorischen Änderungen der Beschäftigungsbehörde oder Erreichen der Altersgrenze entlassen werden.
  • Für Beamte auf Widerruf gilt kein besonderer Schutz vor Entlassung; nur während des Vorbereitungsdienstes können Sie diesen meist auch beenden.
  • Folgen der Entlassung sind insbesondere der Verlust von Versorgungsansprüchen. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Anders als die Entlassung betreffen die Entfernung aus dem Dienst und die Suspendierung schwerwiegende Dienstvergehen des Beamten und setzen ein Disziplinarverfahren voraus.

8. Häufige Fragen

Wie kann ich eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis herbeiführen?

Wie kann ich gegen eine Entlassung vorgehen?

Was geschieht mit Pensionsansprüchen bei einer Entlassung?