Beamter und Nebentätigkeit

Beamte üben oft eine Nebentätigkeit aus. In vielen Fällen muss der Dienstherr dies genehmigen. Was Beamte bei einer Nebentätigkeit zu beachten haben, erfahren Sie hier.

1. Was sind Nebentätigkeiten?

Bei Nebentätigkeiten ist zwischen dienstlichen Nebentätigkeiten (Nebenämtern) und Nebentätigkeiten im privaten Interesse (Nebenbeschäftigungen) zu unterscheiden. Letztere sind Tätigkeiten, die nichts mit dem Hauptamt des Beamten zu tun haben, aber auch nicht bloße Freizeitaktivitäten sind. Während der Dienstherr den Beamten zu einem Nebenamt sogar verpflichten kann, benötigt ein Beamter umgekehrt in vielen Fällen eine Genehmigung, wenn er einer Nebenbeschäftigung nachgehen möchte. Aber auch wenn keine Genehmigung erforderlich ist, muss der Beamte den Dienstherrn in der Regel zumindest über seine Nebenbeschäftigung informieren.

Daneben ist im Bundesbeamtengesetz (BBG) und den Beamtengesetzen der Länder festgelegt, dass einige Tätigkeiten gar nicht erst dem Nebentätigkeitsrecht unterfallen, nämlich z.B.:

  • Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter
  • unentgeltliche Pflege (nicht nur von Angehörigen)
  • Vormundschaft und Betreuung
Solche Tätigkeiten müssen daher nicht angezeigt und schon gar nicht genehmigt werden.
Achtung: Für Beamte des Landes Hessen sind auch die Pflege, Vormundschaft und Betreuung genehmigungspflichtig, soweit sie nicht Angehörigen gewidmet ist.

2. Ist für jede Nebenbeschäftigung eine Genehmigung erforderlich?

Bei dieser Frage muss zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Tätigkeiten unterschieden werden. Eine Tätigkeit ist entgeltlich, wenn der Beamte eine Vergütung dafür erhält (darunter fällt jeder geldwerte Vorteil, z.B. auch Gegenstände oder günstige Einkaufskonditionen).

2.1 Unentgeltlich: grundsätzlich genehmigungsfrei

Während entgeltliche Nebentätigkeiten im Regelfall genehmigt werden müssen, gilt für unentgeltliche Tätigkeiten das Gegenteil: Diese sind grundsätzlich genehmigungsfrei.

Ausnahmen bestehen für die folgenden Beschäftigungen, auch wenn der Beamte ihnen unentgeltlich nachgeht:

  • Mitarbeit bei einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit
  • Eintritt in ein Organ eines Unternehmens (Ausnahme: Genossenschaften; für Landesbeamte in Hessen ist allerdings auch dies genehmigungsbedürftig)
  • Für Landesbeamte in Baden-Württemberg: Übernahme einer Treuhänderschaft
Selbst genehmigungsfreie Nebentätigkeiten muss der Beamte dem Dienstherrn in der Regel zumindest anzeigen.

Dabei sind die Art und der Umfang anzugeben. Hintergrund ist, dass der Dienstherr auch die Ausübung einer genehmigungsfreien Nebentätigkeit ganz oder teilweise untersagen darf, wenn der Beamte wegen des Nebenjobs dienstliche Pflichten verletzt.

2.2 Entgeltlich: grundsätzlich genehmigungsbedürftig

Grundsätzlich benötigen Beamte zuvor eine Genehmigung, wenn sie eine entgeltliche Nebentätigkeit ausüben möchten. Allerdings macht das Gesetz hiervon einige Ausnahmen. Dazu gehören:

  • Verwaltung eigenen Vermögens
  • schriftstellerische Betätigung
  • wissenschaftliche Tätigkeit
  • künstlerische Tätigkeit
  • Vortragstätigkeiten
  • Gutachtertätigkeiten im Lehr- und Forschungsbereich
  • Tätigkeiten in Berufsverbänden, Gewerkschaften und Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.

Wie bereits gesagt, muss eine genehmigungsfreie Tätigkeit dem Dienstherrn jedoch fast immer angezeigt werden. Die Nebentätigkeit kann dann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dienstliche Pflichten verletzt sind.

Bei Nebentätigkeiten mit geringem Umfang gibt es jedoch für Bundesbeamte und Landesbeamte in Baden-Württemberg die Besonderheit, dass zwar eine Genehmigung erforderlich ist, diese aber grundsätzlich als erteilt gilt.

Das betrifft Nebentätigkeiten, die

  • insgesamt mit nicht mehr als 100 Euro im Monat abgegolten werden,
  • maximal ein Fünftel der wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit beanspruchen
  • und außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden.

Sind diese Kriterien erfüllt, muss also nicht extra eine Genehmigung eingeholt werden. Sie gilt als erteilt. Natürlich kann der Dienstherr diese fingierte Genehmigung ggf. widerrufen.

3. Wann darf der Dienstherr die Genehmigung verweigern?

Der Dienstherr muss die Genehmigung einer Nebentätigkeit verweigern, wenn die Gefahr besteht, dass dadurch dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Es handelt sich also um eine Prognoseentscheidung. Der Dienstherr trifft die Entscheidung jedoch nicht nach freiem Ermessen. Das Gesetz nennt Fälle, in denen die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen sicher feststeht. Dann darf er keinesfalls eine Genehmigung erteilen:

  • Übermäßige Inanspruchnahme
  • Widerstreit mit dienstlichen Pflichten
  • Angelegenheiten im Tätigkeitsbereich der Behörde
  • Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit
  • Beeinflussung der dienstlichen Verwendbarkeit
  • Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit

Für eine übermäßige Inanspruchnahme gibt es zwei alternative Anhaltspunkte, nämlich die sog. „Fünftelregel“ und die Einkommensgrenze von 40 %. Danach nimmt die Nebentätigkeit den Beamten übermäßig in Anspruch, wenn die Vergütung mehr als 40 % des jährlichen Endgrundgehalts beträgt (für Landesbeamte Hessens: 30%).

Die Fünftelregel bedeutet: Der Beamte darf nicht mehr als ein Fünftel seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit mit einer Nebentätigkeit verbringen.

Beispiel: Beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Beamten 40 Stunden, darf er maximal noch weitere 8 Stunden in der Woche mit einer Nebentätigkeit verbringen.

Für Bundesbeamte werden diese Grundsätze im Gesetz ausdrücklich angeordnet. Vorschriften für Beamte des Landes sind teilweise weniger genau. Häufig orientiert man sich aber an den präziseren Vorschriften des Bundes.

Neben der vollständigen Verweigerung ist es auch möglich, dass eine Genehmigung nur unter bestimmten Auflagen oder Bedingungen erteilt wird. Zudem gilt eine Genehmigung in jedem Fall nur befristet, maximal für fünf Jahre.

4. Kann der Dienstherr eine erteilte Genehmigung widerrufen?

Werden dienstliche Interessen durch die Nebentätigkeit des Beamten beeinträchtigt, ist die Genehmigung zu widerrufen. Anders als bei der Erteilung der Genehmigung genügt also nicht die Gefahr der Beeinträchtigung, sondern es muss tatsächlich eine Beeinträchtigung eingetreten sein.

Beispiel: Feuerwehrmann A geht einer genehmigten Nebentätigkeit als Schreiner nach. Die Aufträge nehmen so stark zu, dass er bis spät in die Nacht arbeitet. Zu seinen Diensten erscheint er daher häufig übermüdet.

Dem Beamten ist grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit einzuräumen. Er muss also nicht von einem Tag auf den anderen das Feld räumen.

5. Welche Konsequenzen drohen bei Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung?

Die Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ohne entsprechende Genehmigung ist eine Pflichtverletzung des Beamten. Betroffen ist insbesondere die Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Dienst zu widmen. Dies kann ein Disziplinarverfahren zur Folge haben. Beispielsweise droht ein Verweis.

In besonders schweren Fällen kommt sogar eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht.

Beispiel: Die ungenehmigte Nebentätigkeit wird während einer krankheitsbedingten Abwesenheit ausgeübt.

Zudem können sich besoldungsrechtliche Konsequenzen ergeben, wenn die Nebentätigkeit während der Dienstzeit stattfindet. Darin kann ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst gesehen werden, sodass der Besoldungsanspruch entfällt.

In Ausnahmefällen sind auch strafrechtliche Folgen nicht ausgeschlossen.

Insgesamt sind die Folgen stark vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Insbesondere sind Dauer, Umfang und Häufigkeit der ausgeübten Nebentätigkeit zu berücksichtigen. Außerdem ist relevant, ob Aussicht auf eine Genehmigung bestanden hätte (BVerwG, Beschl. v. 28.8.2018 – 2 B 4/18).

6. Kann der Dienstherr genehmigungsfreie Nebenbeschäftigungen untersagen?

Ja, der Dienstherr kann unter Umständen auch genehmigungsfreie Nebenbeschäftigungen untersagen. Dazu ist er allerdings nur berechtigt, wenn der Beamte Dienstpflichten verletzt.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Umfang der Nebentätigkeit so groß ist, dass sich der Beamte nicht mehr voll auf seinen Beruf konzentrieren kann. Davon ist bei Überschreiten der zuvor erläuterten Fünftelregelung auszugehen.

In Einzelfällen kann aber auch schon bei geringerem zeitlichem Umfang eine übermäßige Inanspruchnahme vorliegen.

Beispiele: Tätigkeit während der Nachtstunden oder hohe körperliche Belastungen.

Eine Verletzung dienstlicher Pflichten kann sich aber auch aus der Art und dem Inhalt der Nebentätigkeit ergeben. Beispielsweise darf die Nebentätigkeit nicht das Ansehen der öffentlichen Verwaltung schädigen.

Beispiel: Tätigkeit eines Hochschullehrers als Rechtsvertreter oder Gutachter für verfassungsfeindliche Organisationen.
Wichtig: Der Dienstherr kann eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit nur untersagen, wenn der Beamte tatsächlich seine dienstlichen Pflichten verletzt. Eine hohe Wahrscheinlichkeit oder die bloße Befürchtung genügen hier nicht.

7. Fazit

  • Entgeltliche Tätigkeiten müssen grundsätzlich genehmigt werden, unentgeltliche Tätigkeiten dagegen nur ausnahmsweise. Von dieser Regel gibt es aber einige gesetzliche Ausnahmen.
  • Auch wenn keine Genehmigung erforderlich ist, muss die Nebentätigkeit fast immer angezeigt werden. Sind dienstliche Pflichten verletzt, wird die Nebentätigkeit untersagt.
  • Die Nebentätigkeit darf das Hauptamt nicht beeinträchtigen.
  • Übt ein Beamter eine Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung aus, begeht er eine Pflichtverletzung und riskiert einen Verweis, Bezugseinbußen oder sogar die Entfernung aus dem Beamtendienst.