1. Wann müssen Beamte zum Amtsarzt?
Die Dienstbehörde kann Beamte nicht ohne Anlass zum Amtsarzt schicken, denn eine amtsärztliche Untersuchung greift auch immer in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Datenschutz des Beamten ein. Eine amtsärztliche Untersuchung darf daher nur in speziellen Fällen angeordnet werden.
Beispiele:
- Untersuchung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit (§ 44 BBG)
- Untersuchung bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit
- Untersuchung zur Entscheidung über die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 46 BBG)
- Einstellungsuntersuchung
- Untersuchung zur Klärung möglicher Folgen eines Dienstunfalls
- Feststellung der Prüfungsunfähigkeit
Besonders relevant sind dabei amtsärztliche Untersuchung im Zusammenhang mit der Dienstfähigkeit, denn hier droht dem Beamten eine Zwangspensionierung.
2. Darf man eine amtsärztliche Untersuchung verweigern?
Der Grund für die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung ist entscheidend dafür, ob Beamte diese verweigern dürfen:
Dienstunfähigkeit
Bei Zweifeln an der Dienstunfähigkeit müssen Beamte sich auf Anordnung der Behörde amtsärztlich untersuchen lassen (§ 44 Abs. 6 BBG). Außerdem sollen Beamte auch dann zur Untersuchung verpflichtet sein, wenn der Dienstherr Zweifel an der Dienstfähigkeit hat (vgl. VGH München, Beschluss v. 31.08.2015 – Az. 6 ZB 15.36).
Widersetzt der Beamte sich dieser Anordnung, kann das zu einem Disziplinarverfahren führen, denn die Behörde betrachtet die Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung als Verletzung von Dienstpflichten. Beamten drohen dann empfindliche Disziplinarmaßnahmen (z.B. Kürzung der Bezüge, Herabstufung). Im äußersten Fall kann es sogar zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses kommen. Jedenfalls droht eine Versetzung in den Zwangsruhestand. Beamte sollten daher eine amtsärztliche Untersuchung nicht ohne Einholung eines Rechtsrates verweigern.
Das gilt aber nur dann, wenn der Beamte die amtsärztliche Untersuchung ohne hinreichenden Grund verweigert.
Einstellung
Die amtsärztliche Einstellungsuntersuchung ist hingegen grundsätzlich freiwillig. Bewerber müssen sich also nicht amtsärztlich untersuchen lassen. Faktisch besteht dennoch ein Untersuchungszwang, denn ohne amtsärztliche Untersuchung wird die Behörde keine Einstellung in das Beamtenverhältnis vornehmen.
3. Wie kann man eine amtsärztliche Untersuchung rechtssicher verhindern?
Darum sollten Sie gegen die Anordnung der Behörde vorgehen
Ob man sich als Beamter gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung an sich wehren darf, war in der Rechtsprechung zwischenzeitlich nicht eindeutig geklärt. Dank einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2022 stehen die Chancen inzwischen allerdings gut, dass Sie sich bereits gegen die bloße Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wehren können.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich dieser Auffassung inzwischen widersetzt und auch die Anordnung der Untersuchung für isoliert angreifbar erklärt (BVerfG, Beschluss v. 14.01.2022 – 2 BvR 1528/21). Beamte können daher grundsätzlich bereits gegen die bloße Untersuchungsanordnung an sich vorgehen und müssen sich nicht auf Rechtsbehelfe gegen das Untersuchungsergebnis oder etwaige Folgemaßnahmen bei Verweigerung der Untersuchung beschränken.
Wer eine amtsärztliche Untersuchung verhindern will, muss sich also nicht mehr von alten Zeitungsberichten verunsichern lassen, sondern kann gegen die Anordnung der Behörde vorgehen.
So gehen Sie gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung vor
Um der amtsärztlichen Untersuchung zu entgehen, müssen Beamte im gerichtlichen Eilverfahren gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung vorgehen. Nur so können Sie eine kurzfristige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anordnung erlangen. Andernfalls besteht das Risiko, dass Sie während des Verfahrens den Termin der amtsärztlichen Untersuchung verpassen. Im Idealfall setzt die Behörde den Termin der Untersuchung bis zur endgültigen Entscheidung aus.
Wann hat ein Eilverfahren Aussicht auf Erfolg?
Auf der anderen Seite können sich Beamte gegen die Anordnung auch dann wehren, wenn ein hinreichender Grund für die Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung besteht. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn es keinerlei Anlass für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gibt.
Beispiele:
- Amtsärztliche Untersuchung zur Prüfung der Dienstfähigkeit, obwohl irreversible Dienstunfähigkeit festgestellt wurde.
- Beamter hat aussagekräftige privatärztliche Befunde über sein Krankheitsbild vorgelegt, an deren Richtigkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen können.
Im Übrigen muss die Anordnung auch formellen Anforderungen genügen. Dazu muss sie insbesondere darüber informieren, weshalb eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet wird. Die Behörde muss neben dem Anlass auch die Art und den Umfang der Untersuchung mitteilen, denn nur dann sind die Rechtsschutzmöglichkeiten des Beamten gewahrt.
4. Wie wehrt man sich nach einer amtsärztlichen Untersuchung?
Grundsätzlich gibt es zwei Anknüpfungspunkte, um sich nach einer amtsärztlichen Untersuchung zu wehren:
- Das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung
- Die Maßnahme in Folge der amtsärztlichen Untersuchung
Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung
Wer eine amtsärztliche Untersuchung duldet, muss mit einem negativen Gutachten des Amtsarztes rechnen. Dieser ist zur Erstellung eines Gutachtens verpflichtet. Bevor die Behörde auf dessen Grundlage jedoch eine Zwangspensionierung durchführen darf, muss sie den Beamten über die beabsichtigte Entscheidung informieren (sog. Eröffnungsmitteilung). Darin sind auch die Gründe für die Zwangspensionierung darzulegen.
Gegen diese Eröffnungsmitteilung steht Beamten der Rechtsbehelf der Einwendung nach § 47 Abs. 2 S. 1 BBG zu: Innerhalb eines Monats ab Zustellung der Eröffnungsmitteilung können Beamte sich also auch gegen das Gutachten des Amtsarztes wehren und sämtliche relevante Einwendungen vortragen, die z.B. für ein Fortbestehen der Dienstfähigkeit sprechen.
Nach Ablauf der Monatsfrist trifft die Behörde die endgültige Entscheidung: Sie kann das Zwangspensionierungsverfahren durch Einstellungsbescheid einstellen oder die Versetzung in den Ruhestand anordnen.
Maßnahme in Folge der amtsärztlichen Untersuchung
Gegen eine Versetzung in den Ruhestand können sich Beamte mittels einer Anfechtungsklage wehren, denn die Versetzung in den Ruhestand ist als Verwaltungsakt einzustufen. Zuvor ist jedoch zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.
5. Fazit
- Eine amtsärztliche Untersuchung kann insbesondere bei Einstellung und bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit eines Beamten angeordnet werden.
- Bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit ist der Beamte gesetzlich verpflichtet, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.
- Beamte dürfen die Untersuchung nicht ohne Weiteres verweigern. Bei Weigerung droht ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung der Dienstpflichten.
- Beamte können sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Wehr setzen.