Kündigung und Kündigungsschutz beim kommunalen GmbH-Geschäftsführer

Der GmbH-Geschäftsführer ist kein klassischer Arbeitnehmer. Deshalb gelten für seine Kündigung und den Kündigungsschutz abweichende Regelungen.

Kommunen lagern bestimmte Tätigkeiten häufig auf eine GmbH aus. Kündigung und Kündigungsschutz funktionieren bei einem (GmbH-)Geschäftsführer grundlegend anders als bei einem gewöhnlichen Arbeitnehmer. So ist der Geschäftsführer anders als dieser neben seinem Anstellungsvertrag über ein organschaftliches Verhältnis mit der Gesellschaft rechtlich verbunden. Deshalb müssen auch beide Verhältnisse in der Regel gesondert beendet werden – das Anstellungsverhältnis beispielsweise durch Kündigung.

Problematisch ist hierbei nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die Kündigungsfrist: Sofern eine solche nämlich nicht vertraglich vereinbart ist, sollen neuerdings die kurzen Kündigungsfristen des § 621 BGB maßgeblich sein. Neben der Kündigung kann der Anstellungsvertrag jedoch auch durch Aufhebung beendet werden.

Wie genau dies abläuft und inwiefern sich der GmbH-Geschäftsführer vor einer Kündigung schützen kann, hängt von einigen Voraussetzungen ab. Für den Fall seiner Entlassung kann der GmbH-Geschäftsführer oftmals eine Abfindung, wie man sie von Arbeitnehmerverträgen kennt, aushandeln.

1. Doppelstellung des GmbH-Geschäftsführers in der Gesellschaft

Der GmbH-Geschäftsführer repräsentiert eine GmbH nach außen und vertritt diese rechtlich. Er kann entweder als Fremd- oder Gesellschafter-Geschäftsführer auftreten. Letzterer unterscheidet sich dadurch vom Fremdgeschäftsführer, dass er zugleich entweder alleiniger Gesellschafter ist oder Anteil des Unternehmens besitzt.

Dem Geschäftsführer kommt innerhalb einer Gesellschaft eine doppelte Stellung zu, denn er ist mit ihr in zweierlei Hinsicht rechtlich verbunden:

  1. Zum einen hat er eine organschaftliche Position inne
  2. Zum anderen steht er in einem Anstellungsverhältnis.

Organeigenschaft und Vertretung

Die Gesellschafterversammlung und der GmbH-Geschäftsführer sind die Handlungsträger der Gesellschaft, für die sie Entscheidungen treffen und umsetzen. Insbesondere kommt dem Geschäftsführer die Leitungsfunktion zu. Er wird durch die Gesellschafterversammlung gemäß § 6 GmbHG zum Geschäftsführer bestellt und vertritt die Gesellschaft sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich gem. § 35 GmbHG nach außen.

Anstellungsverhältnis

Der Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers liegt ein Geschäftsführer- oder auch Geschäftsführeranstellungsvertrag zugrunde, welcher insbesondere seine Aufgaben und Pflichten, die Vergütung sowie die Ansprüche und Haftung regelt.

In Abgrenzung zur Abberufung – also dem Widerruf der Organstellung – wird der Geschäftsführervertrag durch die Kündigung beendet. Mit dem Widerruf wird nämlich lediglich die Bestellung zum Geschäftsführer und gerade nicht das Anstellungsverhältnis in Gestalt des Geschäftsführervertrages beendet. Würde nur ein Widerruf ausgesprochen werden, würde der Anstellungsvertrag einfach weiterlaufen.

2. Der GmbH-Geschäftsführer – Arbeitnehmer oder nicht?

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.05.2010 ist der GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer anzusehen, denn dieser wird in der Regel auf der Grundlage eines freien Dienstvertrages und gerade nicht eines Arbeitsvertrages tätig.

Zwar steht der Gesellschaft dem Geschäftsführer gegenüber ein unternehmerisches Weisungsrecht zu. Für die Begründung einer Arbeitnehmereigenschaft ist dies aber nicht ausreichend. Diese ist nämlich der absolute Ausnahmefall und liegt nur dann vor, wenn eine weitaus größere persönliche Abhängigkeit wie bei einem Arbeitnehmer gegeben ist.

3. Wie kann ein Geschäftsführer kündigen?

Der GmbH-Geschäftsführer kann sein Amt grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe eines wichtigen Grundes niederlegen, sofern er dies nicht zweckwidrig macht, indem er beispielsweise sein Amt zu einem für die Gesellschaft unzumutbaren Zeitpunkt (z.B. eine bevorstehende Insolvenz) niederlegt. Genauso unzulässig wäre es, wenn die Amtsniederlegung zur Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen würde, was wiederum in Krisenzeiten besonders schwerwiegend ist.

Daneben kann der GmbH-Geschäftsführer seinen Anstellungsvertrag nach den Kündigungsfristen des § 621 BGB kündigen.

4. Wie kann ein Geschäftsführer gekündigt werden?

Abzugrenzen von der Kündigung ist der jederzeit mögliche Widerruf der Organstellung (Abberufung). Mit Wirksamkeit der Abberufung erlöschen die Geschäftsführungsbefugnisse und die Vertretungsmacht des Geschäftsführers, während der Anstellungsvertrag fortbesteht. In der Regel wird jedoch in der Kündigung auch der Widerruf der Organstellung gesehen.

Von einer Koppelungsklausel spricht man – wie der Bundesgerichtshof erstmals in seiner Entscheidung vom 29.05.1989 ausführte – wenn die Beendigung des Anstellungsverhältnisses und die Abberufung als Geschäftsführer derart gekoppelt sind, dass bereits mit der Abberufung das Anstellungsverhältnis endet. Vielfach wird jedoch empfohlen, die Kündigungsregelungen mit der Koppelungsklausel zu verknüpfen, um der Vorschrift des § 307 BGB zu genügen: Danach ist eine Bestimmung, wie eine Koppelungsklausel, verständlich und klar zu formulieren. Ohne eine solche Verknüpfung könnte eine Koppelungsklausel ansonsten Fehlvorstellungen über den Bestand des Anstellungsvertrages erzeugen.

Kündigungsfrist

Ordentliche Kündigung

Zwar geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass Geschäftsführerverträge als freie Dienstverträge einzustufen sind. Bisher wendet er jedoch die verlängerten Arbeitnehmerkündigungsfristen des § 622 II BGB entsprechend auf GmbH-Geschäftsführer an, da diese rechtlich mit Arbeitnehmern vergleichbar seien.

Mit seinem Urteil vom 11.6.2020 machte das Bundesarbeitsgericht hingegen deutlich, dass eine solche Vergleichbarkeit gerade nicht vorliege. Vielmehr sind auf den Geschäftsführervertrag nicht die Kündigungsfristen des § 622 II BGB, sondern diejenigen für Dienstverträge nach § 621 BGB anzuwenden, welche deutlich kürzer sein können. Eine Anwendbarkeit des § 621 BGB liegt zwar nahe, da diese Vorschrift für Dienstverträge vorgesehen ist und sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Bundesarbeitsgericht vom Dienstvertragscharakter des Geschäftsführervertrags ausgehen.

Die Rechtslage ist jedoch erst dann eindeutig, wenn der Bundesgerichtshof sich der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen hat. Bis dahin sollte im Anstellungsvertrag genau vereinbart werden, welche Kündigungsfristen Anwendung finden sollen.
Beispiel: X ist seit 20 Jahren in einem Unternehmen beschäftigt. Er erhält am 14.05.2021 eine Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Als Arbeitnehmer könnte er nach § 622 BGB mit einer Frist von sieben Monaten zum 31.12.2021 gekündigt werden. Nach § 621 BGB könnte X als Geschäftsführer zum Ende des Kalendermonats – also schon zum 31.05.2021 – gekündigt werden. Hier zeigt sich, wie sehr § 621 BGB den GmbH-Geschäftsführer benachteiligen kann.

Außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund

Eine außerordentliche Kündigung kommt meist nur bei schwerem Fehlverhalten in Betracht und kann von den Gesellschaftern ausgesprochen werden. Voraussetzung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB, der die Fortsetzung des Dienstverhältnisses und damit das Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar macht.

Beispiel: Der Geschäftsführer begeht eine Straftat – auch unabhängig von seiner Geschäftsführertätigkeit – oder er missbraucht geschäftliche Chancen der Gesellschaft., z.B. indem er ohne Erlaubnis der Gesellschaft in deren Geschäftszweig auf eigene Rechnung Geschäfte tätigt. So schädigt er die Gesellschaft und verletzt seine vertraglichen Treuepflichten.
Bei der Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes muss (!) stets eine Abwägung zwischen den Interessen der Gesellschaft und denjenigen des Geschäftsführers erfolgen. Nach § 626 II BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Kündigende von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt.

Kündigungsform

Da der Geschäftsführer im Regelfall kein Arbeitnehmer ist, muss grundsätzlich die Schriftform nicht eingehalten werden. Es ist aber ratsam, die Kündigung schriftlich zu erklären. Außerdem sehen Anstellungsverträge häufig vor, dass die Kündigung persönlich zu unterzeichnen ist.

5. Wie kann sich der GmbH-Geschäftsführer vor einer Kündigung schützen?

Da der GmbH-Geschäftsführer als Organmitglied der Gesellschaft nicht wie ein Arbeitnehmer unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes fällt, kann er keine Kündigungsschutzklage erheben. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, sofern der GmbH-Geschäftsführer so stark weisungsgebunden ist, dass sein Anstellungsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzustufen ist.

Als alternative Schutzmöglichkeit kann im Anstellungsvertrag vereinbart werden, dass die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes auch für ein Organmitglied gelten sollen, was jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.

Nur ausnahmsweise kann auch der Fremdgeschäftsführer rechtlich wie ein Arbeitnehmer zu behandeln sein.

Beispiel: Nach dem vom Europäischen Gerichtshof am 11.11.2020 entschiedenen Fall „Danosa“ erfasst das Kündigungsverbot schwangere Geschäftsführerinnen, da sich auch diese auf die europäische Mutterschutz-Richtlinie berufen können, obwohl sie eigentlich nur für schwangere Arbeitnehmerinnen gilt.

6. Beendigung des Geschäftsführervertrags durch Aufhebung

Das Anstellungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers kann weiterhin durch einen vertraglich oder mündlich geschlossenen Aufhebungsvertrag zwischen der Gesellschafterversammlung und dem Geschäftsführer beendet werden. Zu Beweiszwecken ist jedoch ein schriftlicher Vertragsschluss zu empfehlen.

7. Hat ein Geschäftsführer einen Anspruch auf eine Abfindung?

Oftmals steht dem GmbH-Geschäftsführer im Falle der Entlassung eine im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung zu. Grundsätzlich ist eine solche aber Verhandlungssache.

Die Abfindung kann z.B. ein Monatsgrundgehalt pro Beschäftigungsjahr betragen. Als Berechnungsgrundlage werden dabei die bei Beendigung des Dienstvertrages absolvierten vollen Dienstjahre und das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt während des letzten Dienstjahres herangezogen. Die Abfindung ist dann unter Berücksichtigung der hierfür vorgesehenen steuerlichen Regelungen zum Ablauf des Vertrages auszuzahlen.

8. Fazit

  • Ein GmbH-Geschäftsführer ist kein klassischer Arbeitnehmer, weshalb er bei Kündigung und Kündigungsschutz rechtlich mit ihm nicht gleichgestellt ist.
  • Die Kündigung des GmbH-Geschäftsführers ist strikt vom Widerruf seiner Organstellung zu unterscheiden, denn der Widerruf berührt die Beendigung seines Anstellungsvertrages nicht.
  • Der GmbH-Geschäftsführer genießt kaum Kündigungsschutz. Ausnahmen bestehen dann, wenn europarechtliche Vorschriften einen solch starken Arbeitnehmerschutz vorsehen, dass auch Geschäftsführer erfasst sind.
  • Das Bundesarbeitsgericht vertritt die Ansicht, dass für den GmbH-Geschäftsführer die verkürzten Kündigungsfristen des § 621 BGB Anwendung finden. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesgerichtshof hierzu äußern wird. Geschäftsführer sollten daher im Geschäftsführervertrag genaue Regelungen zur Kündigungsfrist treffen.