Rückgruppierung bei Änderungskündigung im öffentlichen Dienst

Mit einer Änderungskündigung will der Arbeitgeber neue Arbeitsbedingungen erzwingen. Dafür muss er allerdings einige Voraussetzungen erfüllen. Wie Sie auf eine Änderungskündigung reagieren, erfahren Sie in diesem Beitrag.

1. Was ist eine Änderungskündigung?

Will der Arbeitgeber den bestehenden Arbeitsvertrag ändern, benötigt er die Zustimmung des Arbeitnehmers. Dieser wird mit der Änderung aber meist nicht einverstanden sein, denn in aller Regel sollen die Bedingungen verschlechtert werden. Mit der Änderungskündigung versucht der Arbeitgeber, die Zustimmung des Arbeitnehmers trotzdem zu erzwingen.

Mit der Änderungskündigung teilt der Arbeitgeber untechnisch gesprochen also mit: „Stimme den Änderungen zu oder du wirst entlassen!“

Rechtlich gesehen ist die Änderungskündigung also eine Kündigung, verbunden mit einem neuen Vertragsangebot (sog. Änderungsangebot). Lehnt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ab, verliert er durch die Kündigung seine Stelle.

Typischerweise sollen durch eine Änderungskündigung Gehaltskürzungen, Versetzungen, Streichung von Urlaubstagen oder die Verlängerung der Arbeitszeit durchgesetzt werden. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, die Tätigkeit des Arbeitnehmers zu ändern.

Beispiel: Schwimmmeister S kann aufgrund einer Herz-Kreislauferkrankung seine bisherige Tätigkeit nicht mehr sicher ausüben. Vorübergehend arbeitet S daher auf dem Bauhof der Kommune. Arbeitgeber A will S dort dauerhaft einsetzen und spricht deshalb eine Änderungskündigung aus (Fall nach BAG, Urt. v. 28.10.2010 – 2 AZR 688/09). S stimmt dem nicht zu, da die Tätigkeit auf dem Bauhof in eine schlechtere Entgeltgruppe eingeordnet ist.

Eine Änderungskündigung ist allerdings nur zulässig, wenn die neuen Konditionen unbedingt erforderlich sind. In aller Regel führt der Arbeitgeber dafür betriebsbedingte Gründe an. Außerdem dürfen die Änderungen nicht über das Ziel hinausschießen. Die Konditionen können nur soweit geändert werden, wie zwingend notwendig.

Exkurs: Im Beamtenrecht ist eine Änderungskündigung nicht zulässig. Hier kann der Dienstherr eine Änderung nur durch Versetzung herbeiführen.

2. Was tun nach einer Änderungskündigung?

Der Beschäftigte im öffentlichen Dienst hat vier verschiedene Möglichkeiten, auf eine Änderungskündigung zu reagieren.

  1. Das Änderungsangebot akzeptieren und zu den geänderten Konditionen weiterarbeiten.
  2. Das Änderungsangebot ablehnen und einen neuen Arbeitsplatz suchen.

Die beiden vorgenannten Optionen sollten nur gewählt werden, wenn die Änderungskündigung sicher nicht angreifbar ist. Ob das der Fall ist, kann im Vorhinein nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht beurteilen.

Viele Änderungskündigungen sind allerdings fehlerhaft. Bestehen Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit, sollte eine der übrigen beiden Möglichkeiten gewählt werden.

  1. Das Änderungsangebot unter Vorbehalt akzeptieren und Änderungsschutzklage erheben.

Im Rahmen der Änderungsschutzklage prüft das Gericht, ob die neuen Arbeitsbedingungen gerechtfertigt sind. Wird dies verneint, so gelten die ursprünglichen Konditionen weiter (und zwar auch rückwirkend für die Dauer des Prozesses). Der Vorteil dieser Möglichkeit ist, dass dem Beschäftigten zumindest der Arbeitsplatz mit den geänderten Bedingungen sicher erhalten bleibt. Selbst wenn er die Änderungsschutzklage verliert, wird er zu den neuen Konditionen weiter beschäftigt.

  1. Das Änderungsangebot ablehnen und Kündigungsschutzklage erheben.

Diese Option ist mit einem höheren Risiko verbunden, da der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht mehr annehmen kann, wenn er es einmal abgelehnt hat. Verliert er die Kündigungsschutzklage, steht er also ohne Arbeitsverhältnis da. Dieses Vorgehen ist allerdings attraktiv, wenn der Arbeitgeber gar nicht erst zur Kündigung greifen durfte. Schließlich muss er auch im Rahmen einer Änderungskündigung einen Kündigungsgrund zur Hand haben.

Beispiel: Arbeitgeber A will das Gehalt seines Mitarbeiters M kürzen und spricht diesem eine Änderungskündigung aus. M lehnt das Änderungsangebot ab. Damit wird die Änderungskündigung zu einer gewöhnlichen Kündigung. Gegen diese erhebt A Kündigungsschutzklage. Nun muss A vor Gericht beweisen, dass er tatsächlich z.B. wegen wirtschaftlicher Umstände den M nicht mehr einsetzen kann.

Entscheidet das Gericht zugunsten des Arbeitnehmers, ist er so zu stellen, als ob es die Änderungskündigung nie gegeben hätte. Hat der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung signalisiert (z.B. per E-Mail), dass er weiterarbeiten wolle, so steht ihm auch für die Zwischenzeit sein Gehalt zu.

3. Rückgruppierung durch Änderungskündigung

Im öffentlichen Dienst führt das neue Vertragsangebot im Rahmen einer Änderungskündigung häufig zu einer Rückgruppierung in der Entgelttabelle. Für viele Beschäftigte ist das ein Grund, das neue Vertragsangebot nicht anzunehmen.

Der Arbeitgeber muss vor der Rückgruppierung die Personalvertretung über die Maßnahme unterrichten und deren Zustimmung einholen (§ 78 BPersVG auf Bundesebene; entsprechende Vorschriften sind in den Landespersonalvertretungsgesetzen zu finden).

Ob der Arbeitgeber bei einer Änderungskündigung auch zu einer Rückgruppierung berechtigt ist, können Beschäftigte im Einzelfall überprüfen lassen.

Eine Herabgruppierung muss der Beschäftigte aber beispielsweise hinnehmen, wenn die Änderungskündigung aufgrund eines Stellenwegfalls ausgesprochen wird.

Beispiel: A arbeitet als Schreibkraft im Umweltamt. Als die Stelle wegfällt, spricht der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Änderungskündigung aus und bietet A eine andere Stelle als Schreibkraft an, die mit einer Herabgruppierung verbunden ist. Das BAG hat die Rückgruppierung für zulässig erklärt (BAG, Urt. v. 24.09.2015 – 2 AZR 680/14).

4. Abfindung bei einer Änderungskündigung

Bei einer Änderungskündigung gibt es – wie auch bei einer gewöhnlichen Kündigung – keinen generellen Anspruch auf eine Abfindung.

Trotzdem lässt sich nach einer Änderungskündigung häufig eine Abfindung erzielen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Arbeitnehmer gerichtlich gegen die Änderungskündigung vorgeht. Der Arbeitgeber ist dann meist stark daran interessiert, den Prozess nicht in die Länge zu ziehen, da dies für ihn nämlich mit erheblichen Risiken verbunden wäre.

Er ist daher oft bereit, eine (hohe) Abfindung zu zahlen, damit der Arbeitnehmer die Klage zurückzieht und das Unternehmen verlässt (bei Kündigungsschutzklage) bzw. die Änderungen akzeptiert (bei Änderungsschutzklage).

Für die Höhe der Abfindung hat sich folgende Faustformel durchgesetzt:

Halbes Bruttomonatsgehalt x Jahre der Beschäftigung

Beispiel: Der Arbeitnehmer verdiente 3.000 € brutto und hat 6 Jahre in dem Betrieb gearbeitet. Seine Abfindung beträgt nach der Faustregel also 6 * 1.500 € = 9.000 €.

Diese Berechnung dient allerdings bloß als grobe Ausgangsgröße. Der Betrag kann auch weit darüber liegen. Es kommt entscheidend auf die finanziellen Möglichkeiten des Arbeitgebers an und darauf, wie groß sein Interesse ist, dass der Arbeitnehmer seine Klage zurückzieht.

Gelegentlich kann auch auf anderem Wege eine Abfindung durchgesetzt werden. Das ist etwa der Fall, wenn ein Sozialplan oder ein Tarifvertrag einen entsprechenden Anspruch vorsehen.

Genauere Auskunft über die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sowie die voraussichtlich zu erwartende Abfindung kann mein Abfindungsrechner geben.

5. Welche Fristen müssen beachtet werden?

Nach Eingang der Änderungskündigung muss sich der Beschäftigte entscheiden: Nimmt er das Änderungsangebot (unter Vorbehalt) an oder lehnt er es vollständig ab?

Für die Erklärung des Vorbehalts gilt eine dreiwöchige Frist (es sei denn, die Kündigungsfrist ist noch kürzer, wie etwa in der Probezeit). Innerhalb dieser muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitteilen, dass er das Änderungsangebot nur unter Vorbehalt annimmt. Außerdem hat er noch vor Ablauf der drei Wochen Änderungsschutzklage zu erheben.

Beide Fristen beginnen gleichzeitig mit dem Erhalt der Änderungskündigung.

Beachte: Wird der Vorbehalt erklärt, anschließend aber nicht fristgerecht Änderungsschutzklage erhoben, so entfällt der Vorbehalt mit Fristablauf. Es gelten dann die neuen Bedingungen, die grundsätzlich nicht mehr angegriffen werden können.

Will der Arbeitnehmer das Angebot ablehnen und Kündigungsschutzklage erheben, muss dies ebenfalls innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geschehen. Sonst ist der Arbeitsplatz endgültig verloren.

6. Rolle des Betriebsrats bei einer Änderungskündigung

Wie vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat auch vor einer Änderungskündigung anzuhören. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam.

Außerdem besteht die Besonderheit, dass das in der Kündigung enthaltene Änderungsangebot die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats berühren kann.

Beispiele:

  • Der Arbeitgeber will mit der Änderungskündigung auf ein neues Schichtmodell wechseln (Mitbestimmungsrecht gem. § 87 BetrVG)
  • Der Arbeitgeber nutzt die Änderungskündigung, um einen Mitarbeiter zu versetzen (Mitbestimmungsrecht gem. § 99 BetrVG)

Je nach Sachverhalt muss der Betriebsrat im Vorhinein also zustimmen oder auch zu seinem Mitbestimmungsrecht angehört werden. Kommt es dazu nicht, ist die Änderungskündigung im Verhältnis zum Arbeitnehmer in der Regel trotzdem wirksam.

7. Fazit

  • Eine Änderungskündigung ist eine gewöhnliche Kündigung verbunden mit dem Angebot, den Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.
  • Der Beschäftigte im öffentlichen Dienst kann das Änderungsangebot (unter Vorbehalt) annehmen oder den Arbeitsplatz aufgeben. Anschließend besteht die Möglichkeit einer Klage.
  • Eine Änderungskündigung führt häufig zu einer Rückgruppierung und damit weniger Geld. Die Personalvertretung muss deshalb vorher beteiligt werden.
  • Auch bei einer Änderungskündigung kann regelmäßig eine Abfindung ausgehandelt werden.
  • Vor der Kündigung ist der Betriebsrat bzw. die Personalvertretung anzuhören. Betrifft das Änderungsangebot deren Mitbestimmungsrechte, ist die Personalvertretung noch aufwändiger zu beteiligen.
  • Nach Erhalt der Änderungskündigung hat der Beschäftigte nur drei Wochen Zeit zu reagieren. Danach kann er sich nicht mehr vor Gericht gegen die neuen Bedingungen bzw. die Entlassung wehren.