Dienstunfähigkeit: Was sind die finanziellen Folgen für Beamte?

Beamte haben grundsätzlich einen sicheren Arbeitsplatz. Das kann sich jedoch ändern, wenn die Dienstunfähigkeit des Beamten festgestellt wird und eine sog. Zwangspensionierung droht.

Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient nur der ersten Information. Aufgrund der bundes- und landesrechtlichen Unterschiede ist eine Pauschalisierung nicht möglich. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich folglich für die in diesem Artikel bereit gestellten Informationen keine Haftung übernehmen kann. Für eine konkrete Berechnung fragen Sie bitte Ihre zuständige Behörde an. Gerne unterstütze ich Sie auch diesbezüglich.

1. Wann ist ein Beamter dienstunfähig?

Die Dienstunfähigkeit von Beamten ist in § 44 BBG und § 26 BeamtStG gesetzlich geregelt. Danach ist ein Beamter dienstunfähig,

  • wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist oder
  • wenn er infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

Wann eine solche dauerhafte Dienstunfähigkeit vorliegt, hängt von der Art des ausgeübten Amtes ab. So werden an einen Feuerwehrbeamten beispielsweise höhere Anforderungen gestellt als an Beamte in reiner Innendiensttätigkeit.

Beachten Sie: Je nach Landesrecht und Berufsgruppe sind Sondervorschriften in Bezug auf die Dienstunfähigkeit zu beachten. Die Definition des § 26 BeamtStG kann daher nur ein erster Anhaltspunkt sein. Sie sollten sich deshalb im Ernstfall individuell rechtlich beraten lassen.

Ob die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit vorliegen, beurteilt ein Amtsarzt. Liegen Anhaltspunkte für eine Dienstunfähigkeit vor, kann der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung anordnen (§ 48 Abs. 1 BBG).

2. Welche finanziellen Folgen hat eine Dienstunfähigkeit für Beamte?

Ist ein Beamter dauerhaft dienstunfähig, sehen die zuvor genannten gesetzlichen Regelungen eine zwangsweise Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand vor, die sog. Zwangspensionierung. Betroffene erhalten dann zwar sog. Ruhegehalt, müssen allerdings finanzielle Nachteile in Kauf nehmen.

Versorgungsabschlag

Dienstunfähige Beamte müssen insbesondere bei ihrem Versorgungsanspruch mit großen Abschlägen rechnen (sog. Versorgungsabschlag). Je früher die Dienstunfähigkeit eintritt, desto größer sind die Abschläge. Hierbei gilt folgende Faustformel.

Die Versorgungsbezüge werden um 3,6% pro Jahr gekürzt, das der Beamte vorzeitig in den Ruhestand gehen muss.

Erfolgt die Zwangspensionierung unterjährig, muss der Beamte mit einer Kürzung von 0,3% pro Monat des vorzeitigen Ruhestands in diesem Jahr planen. Der Versorgungsabschlag wird in dem Fall also um 1/12 pro Monat gekürzt. Die folgenden Jahre werden dann wieder vollständig beim Versorgungsabschlag berücksichtigt.

Beamte, die besonders früh dienstunfähig werden, müssen jedoch nicht in Panik verfallen, denn die Kürzungen dürfen die gesetzliche Minderungsgrenze nicht überschreiten:

Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit darf eine Kürzung der Altersbezuge um maximal 10,8% erfolgen.

Auch wenn ein Beamter also mehr als drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze dienstunfähig wird, droht ihm maximal eine Minderung seiner Versorgungsbezüge um 10,8%.

Auswirkungen auf Höchstgrenzen anderweitiger Einkünfte

Neben dem Versorgungsabzug wirkt sich die Dienstunfähigkeit auch negativ auf die Höchstgrenzen für ein sog. Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen aus (§ 53 BeamtVG).

  • Erwerbseinkommen = Einkünfte aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Land- oder Forstwirtschaft, Abfindungen, Gewinne aus Kapitalgesellschaften
  • Erwerbsersatzeinkommen = Krankengeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld, Unterhaltsgeld, Versorgungskrankengeld, Winterausfallgeld oder vergleichbare kurzfristige Leistungen

Bezieht ein Beamter ein solches Einkommen (z.B. aus schriftstellerischer Tätigkeit), muss er mit einer Kürzung der Versorgungsbezüge rechnen. Das gilt auch dann, wenn er sein Amt wegen Dienstfähigkeit zwar nicht mehr wahrnehmen, ein anderweitiges Einkommen jedoch weiterhin erzielen kann.

Beispiel: Feuerwehrbeamter F ist nach einem privaten Unfall querschnittsgelähmt. Er ist dauerhaft dienstunfähig. F verfasst stattdessen über seine beruflichen Erfahrungen Bücher, die er gewerblich verkauft.

Im Beispiel muss sich F seine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit auf seine Versorgungsbezüge anrechnen lassen.

Wer trotz Dienstunfähigkeit ein Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, erhält maximal 71,75% der ruhegehaltsfähigen Bezüge aus der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe zuzüglich eines Pauschalbetrages in Höhe von 525 €.

Rechenbeispiel:

Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe 3.200 €
Höchstgrenze (71,75%) bei Dienstunfähigkeit 2.821 € (3.200 € * 71,75% = 2.296 € + 525 € Pauschalbetrag)
Versorgungsbezüge vor Ruhensregelung 2.240 €
Zusätzliches Erwerbseinkommen 1.300 €

Im Beispiel erhält der dienstunfähige Beamte Versorgungsbezüge i.H.v. 2.240,00 €. Die Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe sieht eine Besoldung i.H.v. 3.200,00 € vor. Die Summe aus Versorgungsbezügen und weiterem Erwerbseinkommen darf daher maximal 2.821,00 € betragen.

Die Versorgungsbezüge und das zusätzliche Erwerbseinkommen zusammen übersteigen jedoch die Höchstgrenze um 719,00 €. Die Versorgungsbezüge werden daher um diesen Betrag bis zur Höchstgrenze auf 1.521,00 € gekürzt.

Die Dienstunfähigkeit kann also dazu führen, dass sich ein zusätzliches Erwerbseinkommen wirtschaftlich kaum noch lohnt. Ohne Dienstunfähigkeit dürfen Beamte zusätzliches Einkommen bis zur Höhe der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe abzugsfrei beziehen. Im Beispiel müsste der Beamte dann nur einen Abzug von 396,00 € hinnehmen. Wer sich also ein finanziell lukratives zweites Standbein aufgebaut hat, muss bei Eintritt der Dienstunfähigkeit mit schweren finanziellen Verlusten rechnen.

Beachten Sie: Als Versorgungsempfänger stehen Ihnen jedoch mindestens 20 % Ihres Versorgungsbezuges zu (§ 53 Abs. 5 BeamtVG).
Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung zählen nicht zum sog. Erwerbseinkommen. Hier müssen Sie daher auch keine Kürzung fürchten.

Auswirkungen auf die Hinterbliebenenversorgung

Eine vorherige Dienstunfähigkeit kann sich nach dem Tod des Beamten auch auf dessen Familie auswirken: Grundsätzlich steht dem hinterbliebenen Ehepartner Witwen- oder Witwergeld zu, wenn die Ehe seit mindestens einem Jahr bestand. Dieser Anspruch entsteht grundsätzlich jedoch erst, wenn der verstorbene Beamte außerdem eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren aufweisen kann (sog. Mindestwartezeit). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der hinterbliebene Ehepartner trotzdem geschützt, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes aufgrund eines Dienstunfalls dienstunfähig war.

3. Sonderfälle: Beamte auf Widerruf oder auf Probe, junge Beamte auf Lebenszeit

Besonders gravierend wirkt sich eine Dienstunfähigkeit dann aus, wenn das Beamtenverhältnis nur auf Widerruf oder auf Probe besteht:

Beamte auf Widerruf

Beamte auf Widerruf haben bei Dienstunfähigkeit keinen Anspruch auf Versorgungsbezüge. Hier führt der Eintritt der Dienstunfähigkeit in aller Regel zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

Hinweis: Wer aufgrund eines Dienstunfalls dienstunfähig wird, hat hingegen einen Anspruch auf einen sog. Unterhaltsbeitrag für die Dauer seiner Erwerbseinschränkung (§ 38 BeamtVG). Der Unterhaltsbeitrag beträgt bei voller Erwerbsunfähigkeit 66,67 % der zum Zeitpunkt des Eintritts der Dienstunfähigkeit erhaltenen Bezüge (sog. ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge).

Steht die Dienstunfähigkeit hingegen nicht im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit (z.B. privater Skiunfall), entfällt auch der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag.

Beamte auf Probe

Beamten auf Probe sind demgegenüber etwas bessergestellt: Tritt die Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls ein, werden sie in den Ruhestand versetzt und haben dann auch Anspruch auf ein Ruhegehalt.

Tritt die Dienstunfähigkeit hingegen nicht aufgrund eines Dienstunfalls ein, steht Beamten auf Probe kein Ruhegehalt zu. Anders als Beamte auf Widerruf können sie jedoch auch in diesem Fall einen Antrag auf Unterhaltsbeitrag stellen.

Junge Beamte auf Lebenszeit

Schließlich sind auch junge Beamte auf Lebenszeit noch nicht vollständig geschützt, denn der volle Anspruch auf Versorgungsbezüge entsteht erst ab einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren. Wer bereits auf Lebenszeit verbeamtet wurde, aber die Mindestdienstzeit noch nicht erreicht hat, ist daher in Bezug auf die Dienstunfähigkeit wie ein Beamter auf Probe zu behandeln.

4. Wann sind Beamte vor finanziellen Nachteilen geschützt?

Vor allem ältere Beamte mit langen Dienstzeiten sind trotz Dienstunfähigkeit vor finanziellen Nachteilen geschützt: Hat der Beamte das 63. Lebensjahr vollendet und kann mindestens 40 volle Dienstjahre vorweisen (sog. berücksichtigungsfähige Zeit), darf eine Kürzung der Versorgungsbezüge nicht mehr erfolgen.

Ausnahme: Die Dienstunfähigkeit beruht auf einer sog. Dienstbeschädigung.

5. Wie können sich Beamte gegen Abzüge wegen Dienstunfähigkeit wehren?

Ist die Dienstunfähigkeit einmal festgestellt, erfolgt automatisch auch die Kürzung der Versorgungsbezüge. Häufig empfiehlt es sich daher, gegen die Zwangspensionierung an sich vorzugehen. Wer sich gegen die Zwangspensionierung wehren will, muss jedoch zügig handeln:

Betroffene müssen innerhalb eines Monats ab Erhalt des Versetzungsbescheides gegen diesen Widerspruch einlegen.

Andernfalls wird dieser endgültig wirksam. In dem Fall können Sie gegen die Versorgungsabzüge an sich nicht mehr vorgehen.

6. Was tun, wenn die Dienstunfähigkeit droht?

Die finanziellen Auswirkungen einer Dienstunfähigkeit können gravierend sein. Die genauen Auswirkungen hängen dabei stark von den Umständen des individuellen Falles ab. Bei Landesbeamten sind außerdem besondere landesrechtliche Vorschriften zu beachten. Schließlich können sich auch Unterschiede je nach Art des ausgeübten Amtes ergeben.

Im Internet sind jedoch häufig Merkblätter zu finden, die auf den ersten Blick allgemeingültig wirken, tatsächlich aber nicht auf alle Gruppen von Beamten passen. Wer von einer Dienstunfähigkeit betroffen ist, sollte daher in jedem Fall rechtlichen Rat einholen.

7. Fazit

  • Bei Dienstunfähigkeit droht eine Zwangsversetzung in den vorzeitigen Ruhestand.
  • Die Versorgungsbezüge werden dann um 3,6 % pro Jahr gekürzt, das der Beamte vorzeitig in Ruhestand geschickt wird, maximal aber um 10,8 %.
  • Bei Dienstunfähigkeit müssen Beamte besondere Höchstgrenzen für sonstiges Einkommen berücksichtigen.
  • Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe sind bei Dienstunfähigkeit schlechter geschützt. Die finanziellen Nachteile wiegen hier schwerer.
  • Beamte, die das 63. Lebensjahr erreicht und über 40 Dienstjahre vorweisen können, sind auch bei Dienstunfähigkeit vor einem Versorgungsabschlag geschützt.
  • Beamte können gegen die Feststellung der Dienstunfähigkeit innerhalb eines Monats ab Erhalt der Versetzungsmitteilung vorgehen.