Reaktivierung von Beamten

Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit muss nicht endgültig sein, denn Beamte können unter bestimmten Voraussetzungen eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragen. Aber auch eine zwangsweise Reaktivierung gegen den Willen des Beamten ist unter Umständen möglich.

1. Wie können Beamte freiwillig in das Beamtenverhältnis zurückkehren?

Eine Reaktivierung ist in der Regel nur möglich, wenn der Beamte aus dem Dienst ausgeschieden ist, ohne dass er aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde. Dies ist der Fall, wenn der oder die Beamte in den Ruhestand getreten ist.

Beamte können also trotz einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit freiwillig in das Beamtenverhältnis zurückkehren (§ 46 Abs. 5 BBG, § 29 Abs. 1 BeamtStG, maßgebliche Landebeamtengesetze). Der Beamte hat einen Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und die Behörde darf seinen Antrag nicht ablehnen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Antrag innerhalb der Reaktivierungsfrist
  • Feststellung der Dienstfähigkeit oder jedenfalls eingeschränkter Dienstfähigkeit
  • Reaktivierung nicht wegen zwingender dienstlicher Gründe ausgeschlossen

Antrag innerhalb der Reaktivierungsfrist

Ein Antrag auf Reaktivierung des Beamtenverhältnisses ist nur innerhalb einer bestimmten Frist zulässig. Nach Ablauf der Frist darf die Behörde den Antrag ohne weitere Prüfung ablehnen. Eine Rückkehr in das Beamtenverhältnis auf eigenen Wunsch ist daher nur innerhalb eines bestimmten Zeitfensters möglich.

Nach § 29 Abs. 1 BeamtStG kann der Antrag bis höchstens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand gestellt werden. In den Landesbeamtengesetzen dürfen jedoch auch kürzere Fristen bestimmt werden. Die Länge der im Einzelfall maßgeblichen Frist hängt daher von der maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmung ab:

Beispiele:

  • Rheinland-Pfalz: Zehn Jahre ab Versetzung in den Ruhestand (§ 46 LBG Rheinland-Pfalz)
  • NRW: Fünf Jahre ab Beginn des Ruhestandes und spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze (§ 35 Abs. 2 LBG NRW)
  • Hessen: Zehn Jahre ab Versetzung in den Ruhestand (§ 38 HBG)
  • Baden-Württemberg: Fünf Jahre ab Beginn des Ruhestandes (§ 43 Abs. 4 LBG BW)

Der Antrag auf Reaktivierung muss vom Beamten persönlich bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Zuständig ist die Behörde, in welcher der Beamte vor seiner Versetzung in den Ruhestand zuletzt eingesetzt wurde.

Feststellung der (begrenzten) Dienstfähigkeit

Eine Rückkehr in das Beamtenverhältnis ist nur möglich, wenn der Beamte auch dienstfähig ist. Beamte müssen sich daher zunächst einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen. Als Maßstab für die Feststellung der Dienstfähigkeit legt der Amtsarzt die gesundheitlichen Anforderungen des zuletzt vom Beamten ausgeübten Amtes zu Grunde.

Eine Reaktivierung kommt in der Praxis tendenziell bei langwierigen psychologischen Erkrankungen in Betracht, da hier eine Besserung des Gesundheitszustandes häufig möglich ist.

Die amtsärztliche Untersuchung richtet sich nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften (§ 26 Abs. 5 BeamtStG).

Beamte, die einen Antrag auf Reaktivierung stellen wollen, können auch von sich aus eine amtsärztliche Untersuchung verlangen. Auf diese Weise kann das bürokratische Verfahren im Einzelfall verkürzt werden (§ 26 Abs. 5 BeamtStG).

Tipp: Um das Risiko eines nachteiligen Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung zu reduzieren, können Beamte eine amtsärztliche Untersuchung zu einem Zeitpunkt verlangen, wenn die Dienstfähigkeit aus ihrer Sicht zweifelsfrei besteht.
Als Beamter können Sie eine Reaktivierung auch dann verlangen, wenn nur eine begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt wurde. Eine begrenzte Dienstfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit dienstfähig ist (50 %) (§ 27 Abs. 1 BeamtStG).

Reaktivierung nicht wegen zwingender dienstlicher Gründe ausgeschlossen

Nur in Ausnahmefällen darf die Behörde den Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis trotz Dienstfähigkeit ablehnen. Eine solche Ausnahme greift, wenn zwingende dienstliche Gründe der Reaktivierung entgegenstehen. Diese müssen von solchem Gewicht sein, dass sie keine andere Entscheidung zulassen, da im Falle der Reaktivierung eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung droht.

Beispiel: Beamter B war beim Verfassungsschutz beschäftigt und wurde wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Aus Frust schloss sich B einer rechtsextremistischen Gruppierung an und wurde mehrfach straffällig. Als B seine Dienstfähigkeit wiedererlangt, stellt er einen Antrag auf Reaktivierung. Die Behörde lehnt den Antrag ab, da die Gesinnung und die Taten des B mit einem Posten im Verfassungsschutz nicht vereinbar sind.

Die Hürde für eine Ablehnung liegt hoch. Insbesondere reichen finanzielle Gründe oder eine ausreichende Besetzung des Amtes nicht aus, um den Antrag abzulehnen. Eine Einstellungssperre oder ein Personalüberhang stellen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung also keinen zwingenden Grund für eine Ablehnung dar.

Lehnt die Behörde den Antrag wegen zwingender dienstlicher Gründe ab, sollten Beamte eine Klage in Erwägung ziehen. Die Behörde hat keinen Beurteilungsspielraum. Eine Ablehnung ist also nur aus absolut zwingenden Gründen zulässig. Die Entscheidung der Behörde kann von einem Gericht uneingeschränkt überprüft werden.

2. Welche Auswirkungen hat die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis?

Sind die Voraussetzungen für eine Reaktivierung erfüllt, wird das frühere Beamtenverhältnis ab dem Zeitpunkt der erneuten Berufung fortgesetzt (§ 29 Abs. 6 BeamtStG). Eine erneute förmliche Ernennung ist also nicht mehr erforderlich.

Achtung: Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses führt nicht zwangsläufig dazu, dass der Beamte auf das vor der Zwangspensionierung ausgeübte Amt zurückkehrt. Der Dienstherr darf den Beamten auch anderweitig einsetzen, wenn dieser dafür befähigt ist.

Der Beamte erhält ab dem Zeitpunkt der Reaktivierung keine Versorgungsbezüge mehr, sondern wird im Dienstverhältnis wie zuvor vergütet. Das gilt auch dann, wenn die Behörde den Beamten auf ein niedrigeres Amt versetzt. Betroffene erhalten dann trotzdem ihre frühere Besoldung.

3. Was tun, wenn der Dienstherr eine Reaktivierung ablehnt?

Die Handlungsoptionen des Beamten hängen davon ab, aus welchem Grund die Behörde seinen Antrag abgelehnt hat:

Reaktivierungsfrist abgelaufen

Die Behörde kann den Antrag ablehnen, wenn dieser erst nach Ablauf der Reaktivierungsfrist gestellt wurde. Beamte haben dann keine Chance mehr, in das vorherige Beamtenverhältnis zurückzukehren.

Amtsärztliche Untersuchung nicht bestanden

Die Behörde kann den Antrag außerdem ablehnen, wenn in der amtsärztlichen Untersuchung eine (fortbestehende) Dienstunfähigkeit festgestellt wurde. Ist das der Fall, können Beamte gegen das Ergebnis der Untersuchung vorgehen. Hierzu muss innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Untersuchungsergebnis Widerspruch bei der Dienstbehörde eingelegt werden. Bleibt die Behörde bei ihrer Entscheidung, ist eine Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.

Reaktivierung stehen zwingende dienstliche Gründe entgegen

Lehnt die Behörde den Antrag wegen zwingender dienstlicher Gründe ab, sollten Beamte in jedem Fall gegen die Entscheidung vorgehen. Die Chancen für einen gerichtlichen Erfolg stehen bei diesem Ablehnungsgrund häufig gut, da die Anforderungen zu Gunsten des Beamten hoch liegen.

4. Wann kann und muss der Dienstherr eine zwangsweise Reaktivierung vornehmen?

In vielen Fällen geht die Reaktivierung nicht vom Beamten, sondern vom Dienstherrn aus, denn die Reaktivierung kann für die öffentliche Verwaltung eine Chance sein. Sie kann helfen, Personalengpässe zu beheben und qualifiziertes Personal zurückzugewinnen. Außerdem kann sie dazu beitragen, die Kosten für die Einstellung neuer Mitarbeiter zu senken.

Beamte sind im Einzelfall auch verpflichtet, auf Anordnung der Behörde aus dem Ruhestand zurückzukehren.

Erlangt der Dienstherr Kenntnis von der Genesung eines dienstunfähigen Beamten, ist er unter Umständen sogar haushaltsrechtlich verpflichtet, ein Reaktivierungsverfahren durchzuführen.

Eine zwangsweise Rückkehr ist allerdings nur dann möglich, wenn der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde (§ 46 Abs. 1, 26 Abs. 2 BeamtStG, maßgebliches Landesbeamtengesetz).

Beamte, die wegen Überschreitung der Regelaltersgrenze in den Ruhestand eingetreten sind, müssen nicht mit einer zwangsweisen Reaktivierung rechnen.

Mit der Versetzung in den Zwangsruhestand enden die Dienstpflichten des Beamten nicht vollumfänglich. Vielmehr muss er trotz Zwangspensionierung grundsätzlich auf eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit hinwirken und hierzu geeignete und zumutbare Maßnahmen vornehmen. Die zuständige Behörde darf zudem entsprechende Maßnahmen durch Weisung selbst anordnen.

Beispiele:

  • Absolvieren einer Heilbehandlung
  • Durchführung einer Operation
  • Teilnahme an Reha-Maßnahmen
Achtung: Eine Verweigerung dieser Maßnahmen kann als Dienstpflichtverletzung gewertet werden. Beamte müssen dann mit disziplinarischen Maßnahmen bis hin zur Aberkennung des Ruhegehalts rechnen.

Glaubt die Behörde an eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, kann sie die Reaktivierung anordnen. Hierzu muss sie dem Beamten allerdings ein Amt im Dienstbereich des früheren Dienstherrn übertragen. Auch das Grundgehalt muss dem früheren Grundgehalt des Beamten entsprechen.

Anders als im Fall der freiwilligen Reaktivierung hängt eine zwangsweise Reaktivierung nicht von der Wiederherstellung der (begrenzten) Dienstfähigkeit ab. Stattdessen reicht es aus, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen an das neue Amt genügt. Hierzu muss die Behörde eine positive Prognose begründen können.

5. Wie kann man sich gegen eine zwangsweise Reaktivierung wehren?

Ob eine zwangsweise Reaktivierung erfolgt, liegt im Ermessen der Behörde. Beamte können sich gegen die Entscheidung der Behörde mit einer sog. Feststellungsklage wehren. Vor dem Verwaltungsgericht muss der Beamte dann beweisen, dass die Voraussetzungen der Reaktivierung entgegen der Ansicht der Behörde nicht vorgelegen haben.

Beispiel: Die Behörde reaktiviert den Beamten B, da dieser nach einer amtsärztlichen Untersuchung für dienstfähig erachtet wurde. Der Amtsarzt hat bei der Untersuchung allerdings schwere gesundheitliche Schäden übersehen, die einer Dienstfähigkeit entgegenstehen. B kann daher auf Feststellung der Dienstunfähigkeit klagen und so die Reaktivierung verhindern.

Achtung: Grundsätzlich müssen Beamte der Anordnung Folge leisten. Andernfalls droht ein Verlust der Versorgungsbezüge (§ 60 BeamtVG). Beamte sollten daher nicht ohne vorherigen Rechtsrat handeln oder die Anordnung ignorieren.

6. Wann ist eine Reaktivierung durch die Behörde sinnvoll?

Bevor eine Behörde über eine Reaktivierung von Beamten nachdenkt, sollte diese sorgfältig geprüft werden, denn diese bringt meist auch Risiken mit sich. So ist es möglich, dass der Beamte nicht mehr über die erforderlichen Qualifikationen verfügt oder dass er sich nicht mehr an die betrieblichen Abläufe gewöhnen kann. Außerdem kann es zu Konflikten mit den aktuellen Mitarbeitern kommen, wenn der Beamte in eine andere Position oder Abteilung versetzt wird.

Vor einer Reaktivierung von Beamten sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob die Chancen die Risiken überwiegen. Dabei sollten folgende Faktoren berücksichtigt werden:

  • Gründe für den Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis
  • Qualifikationen des Beamten
  • aktuelle betriebliche Abläufe
  • mögliche Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit den aktuellen Mitarbeitern
Wenn die Reaktivierung von Beamten für die öffentliche Verwaltung sinnvoll ist, sollte sie sorgfältig geplant und durchgeführt werden. So können die Risiken minimiert und die Chancen auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Beamten erhöht werden.

Bei der Entscheidungsfindung können die nachstehenden Argumente hilfreich sein:

Vorteile Nachteile
Hilfe bei Personalengpässen Mögliche Qualifikationsverluste
Rückgewinnung von qualifiziertem Personal Schwierigkeiten bei der Wiedereingewöhnung
Senkung der Kosten für die Einstellung neuer Mitarbeiter Konflikte mit aktuellen Mitarbeitern

7. Fazit

  • Beamte können einen Antrag auf Wiedereinsetzung in das Beamtenverhältnis stellen, wenn sie zumindest begrenzt dienstfähig sind.
  • Der Antrag kann bis spätestens zehn Jahre nach Eintritt in den Ruhestand gestellt werden. Je nach Landesrecht ist die Frist deutlich kürzer. Nach Ablauf der Frist ist ein Antrag auf Reaktivierung nicht mehr möglich.
  • Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Reaktivierung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch eingelegt werden.
  • Die zuständige Behörde kann eine Reaktivierung des Beamtenverhältnisses einseitig anordnen, wenn der Beamte wieder (begrenzt) dienstfähig ist.
  • Dienstunfähige Beamte im Ruhestand müssen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit vornehmen. Die Behörde kann solche Maßnahmen auch anordnen.
  • Beamte müssen einer zwangsweisen Reaktivierung grundsätzlich nachkommen. Andernfalls droht der Verlust der Versorgungsbezüge.